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   OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss (OWi) 392/96 - (OWi) 187/96 I   

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OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss (OWi) 392/96 - (OWi) 187/96 I (https://dejure.org/1997,3858)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.01.1997 - 5 Ss (OWi) 392/96 - (OWi) 187/96 I (https://dejure.org/1997,3858)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Januar 1997 - 5 Ss (OWi) 392/96 - (OWi) 187/96 I (https://dejure.org/1997,3858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 384
  • VRS 93, 200
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 14.06.1996 - 5 Ss OWi 142/96

    Gründe für Absehen von Regelfahrverbot L

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Die Erfüllung des Tatbestandes eines Regelbeispiels, für das regelmäßig ein Fahrverbot vorgesehen ist, weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse DAR 1996, 366 ; NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VM 1994, 77; VRS 89, 231 ; NZV 1995, 406 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdnr. 15 b zu § 25 StVO m.w.N.).

    Jedoch haben Umstände, wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche oder berufliche Angewiesensein auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister weder für sich noch in ihrem Zusammentreffen ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung eines Regelfahrverbots absehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse DAR 1996, 366 ; VRS 87, 450 ; NZV 1994, 117 = VRS 86, 353 = JMBl.NW 1994, 70; NZV 1993, 445 = VRS 86, 144 = VM 1994, 22).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.1993 - 5 Ss OWi 370/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Jedoch haben Umstände, wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche oder berufliche Angewiesensein auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister weder für sich noch in ihrem Zusammentreffen ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung eines Regelfahrverbots absehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse DAR 1996, 366 ; VRS 87, 450 ; NZV 1994, 117 = VRS 86, 353 = JMBl.NW 1994, 70; NZV 1993, 445 = VRS 86, 144 = VM 1994, 22).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.1995 - 5 Ss OWi 78/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Die Erfüllung des Tatbestandes eines Regelbeispiels, für das regelmäßig ein Fahrverbot vorgesehen ist, weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse DAR 1996, 366 ; NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VM 1994, 77; VRS 89, 231 ; NZV 1995, 406 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdnr. 15 b zu § 25 StVO m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1994 - 5 Ss OWi 64/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Die Erfüllung des Tatbestandes eines Regelbeispiels, für das regelmäßig ein Fahrverbot vorgesehen ist, weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse DAR 1996, 366 ; NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VM 1994, 77; VRS 89, 231 ; NZV 1995, 406 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdnr. 15 b zu § 25 StVO m.w.N.).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Liegen die Voraussetzungen eines Regelbeispiels vor, so bedarf es weiterer Darlegungen zur Angemessenheit der Anordnung nur, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von dem in § 2 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung genannten Regelfall zugunsten der Betroffenen unterscheidet (vgl. BVerfG NJW 1996, 1809 ; Senatsbeschlüsse a.a.O.).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Die Erfüllung des Tatbestandes eines Regelbeispiels, für das regelmäßig ein Fahrverbot vorgesehen ist, weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse DAR 1996, 366 ; NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VM 1994, 77; VRS 89, 231 ; NZV 1995, 406 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdnr. 15 b zu § 25 StVO m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.1994 - 5 Ss OWi 208/94

    Taxifahrer: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Jedoch haben Umstände, wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche oder berufliche Angewiesensein auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister weder für sich noch in ihrem Zusammentreffen ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung eines Regelfahrverbots absehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse DAR 1996, 366 ; VRS 87, 450 ; NZV 1994, 117 = VRS 86, 353 = JMBl.NW 1994, 70; NZV 1993, 445 = VRS 86, 144 = VM 1994, 22).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1993 - 5 Ss OWi 216/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Jedoch haben Umstände, wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche oder berufliche Angewiesensein auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister weder für sich noch in ihrem Zusammentreffen ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung eines Regelfahrverbots absehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse DAR 1996, 366 ; VRS 87, 450 ; NZV 1994, 117 = VRS 86, 353 = JMBl.NW 1994, 70; NZV 1993, 445 = VRS 86, 144 = VM 1994, 22).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.1995 - 5 Ss OWi 103/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
    Die Erfüllung des Tatbestandes eines Regelbeispiels, für das regelmäßig ein Fahrverbot vorgesehen ist, weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse DAR 1996, 366 ; NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VM 1994, 77; VRS 89, 231 ; NZV 1995, 406 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdnr. 15 b zu § 25 StVO m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.1999 - 2b Ss OWi 129/99

    Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Gemäß § 1 Abs. 1 BKatV reichen die nur fahrlässige Begehungsweise, das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen und etwaige berufliche Nachteile des Betroffenen nicht aus, von der Verhängung des Fahrverbots als Regelfolge Abstand zu nehmen (vgl. Senat NVZ 1998, 335 sowie Senat MDR 1997, 384 = VRS 93, 200, jeweils m. w. N.).
  • OLG Köln, 30.07.1999 - Ss 343/99

    Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)

    Das ist nicht erst - wie bei Verstößen gegen § 24 a StVG (mit dem Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) - in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art anzunehmen, in denen das innere und äußere Erscheinungsbild außergewöhnlich weit vom Durchschnittsfall abweicht; vielmehr reichen in den Fällen des § 2 Abs. 1 u. 2 BKatV schon erhebliche Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust aus, die auch durch Vollstreckung im Urlaub oder andere Maßnahmen nicht vermeidbar sind, oder auch mehrere für sich betrachtet gewöhnliche Umstände, welche die Tat aus dem Rahmen der Üblichen herausheben (BGH NJW 1992, 1397; OLG Düsseldorf VRS 93, 200 [201]; Senat VRS 86, 152 [153] = NZV 1994, 161; VRS 88, 392 [393]; NStZ-RR 1996, 52; NZV 1998, 165;; SenE v. 15.7.1997 - Ss 388/97 - v. 1.12.1998 - Ss 545/98 (B) - Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 10 c m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - 5 Ss OWi 69/97
    - rechtfertigen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 6. Januar 1997 - 5 Ss (OWi) 392/96 - (OWi) 187/96 1; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVG § 25 Rdnr. 15 b und c m.w.N.).
  • OLG Köln, 01.12.1998 - Ss 545/98
    Dazu gehören insbesondere erhebliche Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust, die auch durch Vollstreckung im Urlaub oder andere Maßnahmen nicht vermeidbar sind, oder eine Mehrzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände, welche die Tat aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise herausheben (vgl. BGH NJW 1992, 1397; OLG Düsseldorf VRS 93, 200, 201; OLG Hamm VRS 93, 215; Senat.
  • OLG Düsseldorf, 09.11.1998 - 5 Ss OWi 299/98
    Deshalb muß das Urteil die Gründe anführen, aus denen sich ergibt, daß diese den Ausnahmefall begründenden Umstände zutreffen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Januar 1997 - 5 Ss (OWi) 392/96 (OWi) 187/96 1 = VRS 93, 200 ).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss OWi 192/98
    Der Senat schließt sich dem an und verweist zu den Feststellungen, die nötig sind, wenn von dem Regelfahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden soll, ergänzend auf seine Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 (VRS 91 [1996), 136), 14. Juni 1996 (DAR 1996, 366 ), 11. Oktober 1996 (VRS 93 [1997], 202) und 6. Januar 1997 (VRS 93 [1997), 200).
  • OLG Köln, 03.12.1999 - Ss 547/99

    Anfechtung der Verhängung eines Fahrverbots wegen einer

    Das ist nicht erst - wie bei Verstößen gegen § 24 a StVG (mit dem Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) - in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art anzunehmen, in denen das innere und äußere Erscheinungsbild außergewöhnlich weit vom Durchschnittsfall abweicht; vielmehr reichen in den Fällen des § 2 Abs. 1 u. 2 BKatV - und damit auch in vorliegender Sache - schon erheblichen Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust aus, die auch durch Vollstreckung im Urlaub oder andere Maßnahmen nicht vermeidbar sind, oder auch mehrere für sich betrachtet gewöhnliche Umstände, welche die Tat aus dem Rahmen der Üblichen herausheben (BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 1397; OLG Düsseldorf VRS 93, 200 [201]; Senat VRS 86, 152 [153] = NZV 1994, 161; VRS 88, 392 [393]; NStZ-RR 1996, 52; NZV 1998, 165; SenE v. 15.07.1997 - Ss 388/97 - v. 01.12.1998 - Ss 545/98 B - v. 11.05.1999 - Ss 56/99 B - Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 25 StVG Rdn. 10 c m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.1997 - 5 Ss OWi 73/97
    Das Amtsgericht hat keine Umstände festgestellt, die einzeln oder gemeinsam ein Abweichen von der Regel des Bußgeldkataloges rechtfertigen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 6. Januar 1997 - 5 Ss (OWi) 392/96 - (OWi) 187/96 I; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVG § 25 Rdnr. 15 b und c m.w.N).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 5 Ss OWi 10/98
    Entsprechend § 1 Abs. 2 BKatV reichen die fahrlässige Begehungsweise und das Fehlen von Voreintragungen für eine Herabsetzung der Geldbuße nicht aus und rechtfertigen etwaige berufliche Nachteile ein Absehen vom Fahrverbot nicht (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 6. Januar 1997 in VRS 93, 200 = MDR 1997, 384 m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.12.1997 - Ss 709/97
    Zwar weist die Verwirklichung eines Regelbeispiels, für das der Bußgeldkatalog - wie hier- ein Fahrverbot vorsieht, auf einen groben Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38, 125; Senat VRS 86, 152; NStZ-RR 1996, 52, 53; OLG Düsseldorf VRS 93, 200, 201; OLG Hamm VRS 93, 215, 216).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.1999 - 2b Ss OWi 65/99

    Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

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