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   OLG Hamm, 25.02.1997 - 2 Ss OWi 10/97   

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https://dejure.org/1997,3370
OLG Hamm, 25.02.1997 - 2 Ss OWi 10/97 (https://dejure.org/1997,3370)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.1997 - 2 Ss OWi 10/97 (https://dejure.org/1997,3370)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - 2 Ss OWi 10/97 (https://dejure.org/1997,3370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 585
  • NZV 1997, 323
  • VRS 93, 376
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1991 - 5 Ss OWi 192/91
    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.1997 - 2 Ss OWi 10/97
    Denn "Zugmaschinen" sind Kraftfahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im wesentlichen in der Zugleistung besteht und bei denen schon die äußere Gestaltung erkennen läßt, daß der etwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschaftlichen Bedeutung weit zurücksteht oder nur geringe Bedeutung hat (vgl. Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 6. Juni 1962, VKBl. 1962, 30 9; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483 ).
  • OLG Hamm, 09.09.1975 - 3 Ss OWi 626/75
    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.1997 - 2 Ss OWi 10/97
    Diese Umstände legen für den Senat jedenfalls eher die Möglichkeit nahe, daß es sich bei dem vom Betroffenen gefahrenen Kraftfahrzeug, um einen "Landrover" oder einen "Pick-up" und damit wohl um einen Personenkraftwagen, jedenfalls aber nicht um einen Lastkraftwagen gehandelt hat (zum Begriff des Lastkraftwagens siehe auch OLG Hamm NJW 1976, 683 [Ls.]).
  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05

    Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306, NZV 1997, 449; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483 - zum Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO - OLG Hamm, NZV 1997, 323 - ebenfalls zu § 30 Abs. 3 StVO - Hentschel, § 30 StVO Rdnr. 10).

    Früheren (veröffentlichten) obergerichtlichen Entscheidungen, in denen - vornehmlich im Zusammenhang mit dem für Lastkraftwagen gemäß § 30 Abs. 3 StVO geltenden Sonntagsfahrverbot - bereits übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass die Bezeichnung der Fahrzeugart in den Kfz.-Papieren unerheblich für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483; OLG Hamm, NZV 1997, 323; BayObLG, NZV 1997, 449), misst der Senat insoweit keine maßgebliche Bedeutung bei, denn in den zugrundeliegenden Fällen war das jeweilige Fahrzeug - anders als im vorliegenden Fall - als Lastkraftwagen zugelassen und so in den Fahrzeugpapieren bezeichnet.

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    Zusätzlich wird § 23 Abs. 6 a (vormals § 23 Abs. 1 letzter Satz) StVZO, wonach Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t sein können, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben, herangezogen (vgl. BayObLG Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03 - DAR 2003, 469; BayObLGSt 2001, 155; 1997, 69; OLG Hamm NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 303; OLG Braunschweig NZV 1994, 80; KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Schleswig NZV 1991, 163).

    Der Bezeichnung eines Fahrzeuges bei der amtlichen Zulassung wird dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. BayObLG DAR 2003, 469; BayObLGSt 1997, 69; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483;OLG Hamm NZV 1997, 323).

  • OLG Jena, 12.10.2004 - 1 Ss 208/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Kleintransporter,

    Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Personenkraftwagen bzw. als Lastkraftwagen kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (so bereits BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003, 1 ObOWi 219/03, NJW 2004, 306, 307; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; OLG Hamm NZV 1997, 323 f).
  • OLG Rostock, 28.03.2007 - 2 Ss OWi 311/06

    Bußgeldurteil: Anzusetzende Messtoleranz bei Geschwindigkeitsmessung durch

    Er soll möglichst dem "halben Tacho-Abstand" (= die Hälfte der gemessenen Stundenkilometer in Meter) entsprechen und ca. 100 Meter bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten (vgl. BayObLG NZV 1994, 448), die Messstrecke soll im vorbezeichneten Geschwindigkeitsbereich nicht kürzer als 500 Meter sein (vgl. BayObLG NZV 1997, 323).

    Für die Zuverlässigkeit der Messung spielen ferner die individuellen Fähigkeiten des beobachtenden Polizeibeamten eine Rolle: Hierzu sind Feststellungen bspw. zu Schulungsteilnahmen und bisheriger Erfahrung des Beamten durch den Tatrichter zu treffen, aus denen auf die Fähigkeit zur zuverlässigen Schätzung gleichbleibender Abstände im fließenden Straßenverkehr geschlossen werden kann (BayObLG NZV 1997, 323).

    Ist eine den vorstehenden Anforderungen genügende Geschwindigkeitsmessung festgestellt, so genügt bei justiertem Tachometer grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 10 Prozent, um allgemeine Messungenauigkeiten abzufedern (BayObLG NZV 1997, 323).

  • AG Freiburg, 14.01.2005 - 29 OWi 550 Js 6928/04

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung

    Jedoch handelte es sich bei diesen älteren Entscheidungen ausnahmslos um Fälle, in denen die als Lastkraftwagen sanktionierten Kraftfahrzeuge auch als Lastkraftwagen zugelassen waren und somit ein Gleichlauf von Zulassungstatbestand und Normsanktion bestand (BayObLG NZV 1997, 449; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; OLG Hamm VRS 47, 469 und NZV 1997, 323, 324) oder um Fallgestaltungen (BayObLG VRS 101, 457; OLG Schleswig NZV 1991, 163; KG Berlin NZV 1992, 162), in denen für eine Verurteilung kein Abweichen vom zulassungsrechtlichen Status erforderlich war (ebenso Dolde/Bitterich, Rechtsgutachten, S. 19 (23).
  • OLG Jena, 26.05.2009 - 1 Ss 124/09

    Feststellungen zum Sicherheits- oder Toleranzabzug bei der Ermittlung der

    Er soll möglichst ca. dem "halben Tachoabstand" (gleich die Hälfte der gemessenen Stundenkilometer in Meter) entsprechen und ca. 100 m bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten (Senatsbeschlüsse vom 10.04.2006, 1 Ss 77/06 und vom 17.12.2007, 1 Ss 234/07; BayObLG NZV 1994, 448 ), die Messstrecke soll im vorbezeichneten Geschwindigkeitsbereich nicht kürzer als 500 m sein (Senatsbeschlüsse aaO.; BayObLG NZV 1997, 323 ).
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