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   OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97   

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OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97 (https://dejure.org/1997,2557)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.1997 - 2 Ss 89/97 (https://dejure.org/1997,2557)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Juli 1997 - 2 Ss 89/97 (https://dejure.org/1997,2557)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 316
    Absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei BAK von 1,6 ‰

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 356
  • NZV 1997, 486
  • VersR 1999, 634
  • VRS 94, 109
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
    Gerade hinsichtlich dieses Sicherheitszuschlags hat sich indes eine wesentliche Änderung insoweit ergeben, als der BGH seit seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.6.1990 (BGHSt 37, 89), ergangen auf Vorlagebeschluß des OLG Braunschweig, von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers bereits ab einem Wert von 1, 1 - ausgeht.

    Es ergaben sich aus diesem Ringversuch maximale Abweichungen für die drei möglichen Kombinationen der Untersuchungsverfahren (GC, ADH und Widmark-Verfahren) von knapp 0, 05 ?, weshalb, um weiteren möglichen geringen Ungenauigkeiten zu begegnen, ein Sicherheitszuschlag mit 0, 1 - als ausreichend erachtet wurde (BGHSt 37, 89).

    Auch nach der Herabsetzung der Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrern auf 1, 1 ? (BGHSt 37, 89) besteht kein Anlaß, bei Radfahrern von einem geringeren Wert auszugehen.

    Diese Umstände führen zu einer Erhöhung der an den Kraftfahrer gestellten Leistungsanforderungen, wobei bei solchen erhöhten Anforderungen im Falle auftretender alkoholbedingter psychophysischer Leistungseinbußen hier - vermehrt - Gefahren entstehen (s. auch BGHSt 37, 89).

    Soweit andererseits Hentschel (Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 316 Rdnr. 18; vgl. auch Hentschel, NZV 1991, 329) meint, der BGH habe in seiner Entscheidung über die Herabsenkung des Beweisgrenzwerts für Kraftfahrer auf 1, 1 ? (BGHSt 37, 89) mangels entsprechender Ausführungen den geltenden Grenzwert für Radfahrer von 1, 7 - nicht antasten wollen, ist dem entgegenzuhalten, daß die Entscheidung allein einen Kraftfahrer betraf und kein Anlaß bestand, zum Grenzwert für Radfahrer Stellung zu nehmen (OLG Hamm, NZV 1992, 198; OLG Zweibrücken, NZV 1992, 372).

  • OLG Zweibrücken, 23.06.1992 - 1 Ss 60/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
    Fahrräder werden mit wesentlich geringeren Geschwindigkeiten gefahren und der in den letzten Jahren gewachsenen Verkehrsdichte ist mit der vermehrten Schaffung von Radwegen und abgegrenzten Fahrradspuren begegnet worden (so auch OLG Zweibrücken, NZV 1992, 372).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, mit der sich das AG nicht auseinandersetzt, geht daher von einem Grenzwert von 1, 6 - für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern aus (OLG Hamm, NZV 1992, 198; BayObLG, NJW 1992, 1906; OLG Zweibrücken, NZV 1992, 372; OLG Celle, NJW 1992, 2169).

    Soweit andererseits Hentschel (Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 316 Rdnr. 18; vgl. auch Hentschel, NZV 1991, 329) meint, der BGH habe in seiner Entscheidung über die Herabsenkung des Beweisgrenzwerts für Kraftfahrer auf 1, 1 ? (BGHSt 37, 89) mangels entsprechender Ausführungen den geltenden Grenzwert für Radfahrer von 1, 7 - nicht antasten wollen, ist dem entgegenzuhalten, daß die Entscheidung allein einen Kraftfahrer betraf und kein Anlaß bestand, zum Grenzwert für Radfahrer Stellung zu nehmen (OLG Hamm, NZV 1992, 198; OLG Zweibrücken, NZV 1992, 372).

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
    In seinem Beschl. v. 17.7.1986 (BGHSt 34, 133) hat der BGH mit eingehender Begründung entschieden, daß ein Radfahrer ab einem Blutalkoholgehalt von 1, 7 - fahruntüchtig ist.

    Hierbei geht der Senat entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 34, 133) weiterhin von einem Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1, 5 - aus; hinzugerechnet wird der Sicherheitszuschlag von nunmehr 0, 1 ?.

    Demgegenüber stehen die ausführlichen Erwägungen des BGH in seiner Entscheidung vom 17.7.1986 (BGHSt 34, 133), die nach wie vor Gültigkeit haben und denen der Senat folgt.

  • OLG Hamm, 19.11.1991 - 3 Ss 1030/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
    Die obergerichtliche Rechtsprechung, mit der sich das AG nicht auseinandersetzt, geht daher von einem Grenzwert von 1, 6 - für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern aus (OLG Hamm, NZV 1992, 198; BayObLG, NJW 1992, 1906; OLG Zweibrücken, NZV 1992, 372; OLG Celle, NJW 1992, 2169).

    Soweit andererseits Hentschel (Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 316 Rdnr. 18; vgl. auch Hentschel, NZV 1991, 329) meint, der BGH habe in seiner Entscheidung über die Herabsenkung des Beweisgrenzwerts für Kraftfahrer auf 1, 1 ? (BGHSt 37, 89) mangels entsprechender Ausführungen den geltenden Grenzwert für Radfahrer von 1, 7 - nicht antasten wollen, ist dem entgegenzuhalten, daß die Entscheidung allein einen Kraftfahrer betraf und kein Anlaß bestand, zum Grenzwert für Radfahrer Stellung zu nehmen (OLG Hamm, NZV 1992, 198; OLG Zweibrücken, NZV 1992, 372).

  • BayObLG, 28.02.1992 - 1St RR 30/92

    Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
    Es läßt sich mithin nicht feststellen, daß sich die Leistungsanforderungen an Radfahrer in ähnlichem Maß erhöht haben wie die an Kraftfahrer (wie hier BayObLG, NJW 1992, 1906).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, mit der sich das AG nicht auseinandersetzt, geht daher von einem Grenzwert von 1, 6 - für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern aus (OLG Hamm, NZV 1992, 198; BayObLG, NJW 1992, 1906; OLG Zweibrücken, NZV 1992, 372; OLG Celle, NJW 1992, 2169).

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
    Der BGH hat sodann, anknüpfend an seinen Beschl. v. 9.12.1966 (BGHSt 21, 157) und das mehrfach dort zitierte Gutachten des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1966, wegen der Fehlergrenzen der Alkoholbestimmungsverfahren einen Sicherheitszuschlag von 0, 2 - hinzugerechnet, woraus sich sodann der Wert von 1, 7 - für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Fahrradfahrers ergab.

    Neben neueren wissenschaftlichen Untersuchungen und Fahrversuchen mit Kraftfahrern waren hierfür maßgebend die Zunahme der Verkehrsdichte seit dem Jahre 1966 (BGHSt 21, 157 mit Grenzwert 1, 3 ?) und die erhebliche Steigerung der durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeiten vor allem auf Autobahnen und Schnellstraßen.

  • OLG Celle, 10.03.1992 - 1 Ss 55/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
    Die obergerichtliche Rechtsprechung, mit der sich das AG nicht auseinandersetzt, geht daher von einem Grenzwert von 1, 6 - für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern aus (OLG Hamm, NZV 1992, 198; BayObLG, NJW 1992, 1906; OLG Zweibrücken, NZV 1992, 372; OLG Celle, NJW 1992, 2169).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.1991 - 5 Ss 264/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1992, 992), auf die sich Tröndle in seiner abweichenden Auffassung stützt (Dreher/Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 316 Rdnr. 6), hat diese Frage ausdrücklich offengelassen.
  • OLG Nürnberg, 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10

    Trunkenheit im Verkehr: Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen

    Es besteht (entgegen anderer Ansicht vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 316 StGB Rdn. 17 mit Hinweis auf AG Löbau NJW 2008, 530) kein Anlass, hiervon für Fahrer versicherungspflichtiger motorisierter Krankenfahrstühle abzuweichen und diese - wie der Revisionsführer meint - mit Fahrradfahrern gleichzustellen, deren absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356) angenommen wird.
  • KG, 30.03.2017 - 161 Ss 42/17

    Trunkenheit im Straßenverkehr: Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern;

    Warum er hierin trotz entgegenstehender gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayObLG Blutalkohol 30, 254; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356; OLG Zweibrücken NZV 1992, 372; Fischer, StGB 64. Aufl., § 316 StGB Rn. 27 mwN) keine Straftat gesehen hat, hätte eingehender Darstellung und Würdigung gegebenenfalls abweichender wissenschaftlicher Erkenntnisse bedurft.
  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 386/16

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern); Verbot der

    Die vom Landgericht festgestellten Tatgeschehen zu den Trunkenheitsfahrten - Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer mit Blutalkoholkonzentrationen von mindestens 2, 40 bzw. 2,41 ? - geben dem Senat keine Veranlassung, die obergerichtliche Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133; BayObLGSt 1992, 22; OLG Karlsruhe, VRS 94, 109; vgl. Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 11 mwN) einer näheren Prüfung zu unterziehen.
  • VGH Hessen, 30.11.2022 - 4 A 2186/20

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; starker Alkoholeinfluss; (fehlende)

    Selbst dieser Wert läge noch oberhalb des in der obergerichtlich weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern angesetzten Grenzwertes von 1, 6 Promille (BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, BGHSt 34, 133; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1991 - 3 Ss OWi 1030/91 - 3 Ws 484/91 -, NZV 1992, 198 ; OLG Celle, Urteil vom 10. März 1992 - 1 Ss 55/92 -, NJW 1992, 2169; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 Ss 60/92 -, NZV 1992, 372; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 1997 - 2 Ss 89/97 -, juris Rdnr. 11).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2004 - 1 U 172/02
    Die dem Kläger nach dem Unfall entnommene Blutprobe führte zu der Feststellung eines BAK-Wertes von 1, 49 Promille und liegt damit zwar ebenfalls unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Fahrradfahrern bei 1, 7 Promille angenommen wird (BGHSt 34, 133), aber von einem Teil der Rechtsprechung auf 1, 6 Promille herabgesetzt worden ist (OLG Hamm MZV 1992, 198; OLG Karlsruhe, NZV 1997, 486 f.).
  • VG Sigmaringen, 28.01.2002 - 4 K 1802/01

    Fehlende Fahreignung bei einem Fahrradfahrer

    Nachdem auch der Führer eines Fahrrades bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 %o absolut fahruntüchtig ist und sich nach § 316 StGB strafbar macht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.07.1997 - 2 Ss 89/97 -, NZV 1997, 486 f.), bestehen keine Zweifel, dass jedenfalls bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration, wie sie beim Kläger festgestellt worden ist, ein umfassendes medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden durfte, auch wenn er mit dem Fahrrad strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.
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