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   OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97   

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OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97 (https://dejure.org/1997,9515)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.09.1997 - Ss 487/97 (https://dejure.org/1997,9515)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. September 1997 - Ss 487/97 (https://dejure.org/1997,9515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stützung der tatrichterlichen Überzeugung von der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt auf die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles; Feststellung von Indizien einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt; Erkennen der Fahruntüchtigkeit mit einer erheblich über dem Grenzwert ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 94, 215
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Düsseldorf, 15.04.1993 - 5 Ss 115/93

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Vorsatz; Höhe der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein läßt keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt (vgl. OLG Celle NZV 1992, 247; OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; 87, 330; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; DAR 1997, 326; OLG Koblenz VRS 85, 436; OLG Zweibrücken VRS 85, 202; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367; BA 1987, 224 = DAR 1987, 126; SenE vom 15.11.1991 - Ss 514/91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 StGB Rn. 24 m. w. N.).

    Andererseits nimmt bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Koblenz VRS 85, 436; SenE VRS 64, 195; 67, 226; 72, 367 = DAR 1987, 157).

    Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem Grenzwert liegenden Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt, läßt sich daher nur von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilen, wobei insbesondere die Intelligenz, die verbleibende Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, die Alkoholgewöhnung, das Trinkverhalten und dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359).

    Einer Zurückverweisung an das Amtsgericht bedarf es allerdings bezüglich des Schuldspruchs nicht; vielmehr kann der Senat insoweit nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; OLG Zweibrücken VRS 85, 202, 204).

    Es erscheint ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich nach einem solchen Hinweis anders verteidigt hätte, zumal der Verteidiger ausweislich des Urteils in der Hauptverhandlung erklärt hat, bei dem Einspruch gegen den Strafbefehl gehe es um die Bewertung als Vorsatztat und den Maßregelausspruch (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110).

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1993 - 5 Ss 219/93

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Vorsatz; Höhe der Blutalkoholkonzentration;

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein läßt keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt (vgl. OLG Celle NZV 1992, 247; OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; 87, 330; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; DAR 1997, 326; OLG Koblenz VRS 85, 436; OLG Zweibrücken VRS 85, 202; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367; BA 1987, 224 = DAR 1987, 126; SenE vom 15.11.1991 - Ss 514/91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 StGB Rn. 24 m. w. N.).

    Andererseits nimmt bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Koblenz VRS 85, 436; SenE VRS 64, 195; 67, 226; 72, 367 = DAR 1987, 157).

    Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem Grenzwert liegenden Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt, läßt sich daher nur von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilen, wobei insbesondere die Intelligenz, die verbleibende Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, die Alkoholgewöhnung, das Trinkverhalten und dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359).

    Einer Zurückverweisung an das Amtsgericht bedarf es allerdings bezüglich des Schuldspruchs nicht; vielmehr kann der Senat insoweit nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; OLG Zweibrücken VRS 85, 202, 204).

    Es erscheint ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich nach einem solchen Hinweis anders verteidigt hätte, zumal der Verteidiger ausweislich des Urteils in der Hauptverhandlung erklärt hat, bei dem Einspruch gegen den Strafbefehl gehe es um die Bewertung als Vorsatztat und den Maßregelausspruch (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110).

  • OLG Köln, 16.01.1987 - Ss 742/86

    Fahruntüchtigkeit; BAK; Blutalkoholkonzentration; Trunkenheit im Verkehr

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Vorsatz im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB bedeutet, daß der Täter seine Fahruntauglichkeit kennt oder mit ihr wenigstens rechnend und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (vgl. Senatsentscheidung DAR 1987, 157 = VRS 72, 367).

    Bei einem Indizienbeweis müssen jedoch die für die Überzeugungsbildung verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden, damit ersichtlich wird, daß der Schuldbeweis schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (SenE VRS 72, 367, 368).

    Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein läßt keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt (vgl. OLG Celle NZV 1992, 247; OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; 87, 330; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; DAR 1997, 326; OLG Koblenz VRS 85, 436; OLG Zweibrücken VRS 85, 202; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367; BA 1987, 224 = DAR 1987, 126; SenE vom 15.11.1991 - Ss 514/91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 StGB Rn. 24 m. w. N.).

    Andererseits nimmt bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Koblenz VRS 85, 436; SenE VRS 64, 195; 67, 226; 72, 367 = DAR 1987, 157).

    Wenn das Amtsgericht gleichwohl ausschließlich aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration Schlußfolgerungen auf die subjektive Tatseite zog, entfernte es sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, daß diese Schlußfolgerungen letztlich eine bloße Vermutung waren, die nicht mehr als einen schwerwiegenden Verdacht begründete (vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367).

  • OLG Köln, 20.09.1988 - Ss 474/88
    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Auch bei rechtskräftigem Schuldspruch hat der Tatrichter - sofern es sich aufdrängt - die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB zu prüfen (SenE NStZ 1989, 24 = VRS 26, 125).

    Tatzeit - Blutalkoholkonzentration hat der Tatrichter, der nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden hat, eigenständig zu ermitteln (SenE NStZ 1989, 24 = VRS 76, 125).

    Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es auf die zu seinen Gunsten nicht Resorption höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an (BGH NJW 1986, 2384 = VRS 71, 22; SenE VRS 76, 125; soll aufgrund einer spät entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit Blutalkoholkonzentration ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwerts und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrunde zu legen (SenE VRS 76, 125 m.w.N.).

    Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0, 2 Promille und ein Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille zugrunde gelegt wird (BGH VRS 81, 108; BayObLG VRS 76, 423; SenE VRS 76, 125).

    Sofern das Ende der Resorptionsphase nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit aufgrund eine nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (SenE VRS 76, 125 m.w.N.).

  • OLG Köln, 13.01.1987 - Ss 633/86

    Trunkenheitsfahrt; Schuldfähigkeit; Schuldfähigkeit bei Alkoholkonsum;

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein läßt keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt (vgl. OLG Celle NZV 1992, 247; OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; 87, 330; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; DAR 1997, 326; OLG Koblenz VRS 85, 436; OLG Zweibrücken VRS 85, 202; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367; BA 1987, 224 = DAR 1987, 126; SenE vom 15.11.1991 - Ss 514/91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 StGB Rn. 24 m. w. N.).

    Die tatrichterliche Überzeugung von der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt kann nur auf die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gestützt werden, insbesondere des Trinkverhaltens und seines Zusammenhangs mit dem Fahrtantritt sowie der Frage, ob sich der Täter der Art und Menge des getrunkenen Alkohols bewußt war (SenE VRS 64, 195; 67, 226; Strafverteidiger 1984, 516; DAR 1987, 126).

    Indizien für vorsätzliches Handeln können frühere Auffälligkeiten durch Trunkenheitsdelikte (OLG Celle NZV 1996, 204; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; SenE BA 1987, 424 = DAR 1987, 126), Trinken in Fahrbereitschaft (OLG Celle NZV 1996; 204; SenE DAR 1987, 126) oder Ausfallerscheinungen seien, die dem Täter bewußt geworden sind (OLG Dresden NZV 1995, 236; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; SenE vom 11.04.1997 - Ss 106/97).

    Bei einer die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit weit übersteigenden Akoholisierung liegt allerdings die Annahme nahe, daß der Täter die Auswirkung seines Trinkens auch erkannt hat oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 87, 330; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359; SenE VRS 67, 226), weil bei einer entsprechenden Trinkmenge die Einwirkungen des Alkohols in der Regel so unübersehebar sind, daß sie einem Kraftfahrer von durchschnittlicher Intelligenz und Kritikfähigkeit nicht verborgen bleiben (vgl. SenE DAR 1987, 126).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1994 - 2 Ss 29/94

    Annahme bedingten Vorsatzes; Promille-Bereiche; Ergänzende Feststellungen;

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein läßt keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt (vgl. OLG Celle NZV 1992, 247; OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; 87, 330; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; DAR 1997, 326; OLG Koblenz VRS 85, 436; OLG Zweibrücken VRS 85, 202; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367; BA 1987, 224 = DAR 1987, 126; SenE vom 15.11.1991 - Ss 514/91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 StGB Rn. 24 m. w. N.).

    Bei einer die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit weit übersteigenden Akoholisierung liegt allerdings die Annahme nahe, daß der Täter die Auswirkung seines Trinkens auch erkannt hat oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 87, 330; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359; SenE VRS 67, 226), weil bei einer entsprechenden Trinkmenge die Einwirkungen des Alkohols in der Regel so unübersehebar sind, daß sie einem Kraftfahrer von durchschnittlicher Intelligenz und Kritikfähigkeit nicht verborgen bleiben (vgl. SenE DAR 1987, 126).

    Soweit das OLG Düsseldorf (VRS 87, 330) nach dem veröffentlichten Leitsatz scheinbar weitergehend es für zulässig gehalten hat, allein aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2, 32 Promille und der daraus abzuleitenden Menge des vom Täter genossenen Alkohols den Schluß auf eine bedingt vorsätzliche Trunkenheitsfahrt zu ziehen, betrifft die Entscheidung einen Fall, in dem festgestellt war, daß der Alkoholgenuß dem Fahren unmittelbar vorausging, und indem der Täter zudem durch drei einschlägige Vorverurteilungen vorgewarnt war.

  • OLG Köln, 22.10.1982 - 1 Ss 701/82

    Trunkenheit im Verkehr; Blutalkoholkonzentration; Blutalkoholkonzentration von

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Die tatrichterliche Überzeugung von der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt kann nur auf die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gestützt werden, insbesondere des Trinkverhaltens und seines Zusammenhangs mit dem Fahrtantritt sowie der Frage, ob sich der Täter der Art und Menge des getrunkenen Alkohols bewußt war (SenE VRS 64, 195; 67, 226; Strafverteidiger 1984, 516; DAR 1987, 126).

    Konkrete Feststellungen hierzu dürfen nicht durch einen abstrakten Rückschluß allein aus der im Ergebnis erreichten Blutalkoholkonzentration auf die Art und Weise des vorangegangenen Alkoholkonsums ersetzt werden (SenE VRS 64, 195).

    Andererseits nimmt bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Koblenz VRS 85, 436; SenE VRS 64, 195; 67, 226; 72, 367 = DAR 1987, 157).

  • OLG Köln, 25.11.1983 - 1 Ss 543/83
    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Die tatrichterliche Überzeugung von der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt kann nur auf die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gestützt werden, insbesondere des Trinkverhaltens und seines Zusammenhangs mit dem Fahrtantritt sowie der Frage, ob sich der Täter der Art und Menge des getrunkenen Alkohols bewußt war (SenE VRS 64, 195; 67, 226; Strafverteidiger 1984, 516; DAR 1987, 126).

    Bei einer die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit weit übersteigenden Akoholisierung liegt allerdings die Annahme nahe, daß der Täter die Auswirkung seines Trinkens auch erkannt hat oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 87, 330; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359; SenE VRS 67, 226), weil bei einer entsprechenden Trinkmenge die Einwirkungen des Alkohols in der Regel so unübersehebar sind, daß sie einem Kraftfahrer von durchschnittlicher Intelligenz und Kritikfähigkeit nicht verborgen bleiben (vgl. SenE DAR 1987, 126).

    Andererseits nimmt bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Koblenz VRS 85, 436; SenE VRS 64, 195; 67, 226; 72, 367 = DAR 1987, 157).

  • OLG Köln, 20.12.1991 - Ss 593/91

    Angeklagter; Belastungszeuge; Hauptverhandlung; Identifizieren; Beweiswürdigung;

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, ob welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 82, 358).

    Er muß für das Revisionsgericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 631; SenE VRS 80, 34; 82, 358).

    Der Tatrichter verfehlt seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn eine rechtserhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 82, 358).

  • OLG Frankfurt, 28.03.1995 - 3 Ss 70/95
    Auszug aus OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97
    Bei einer die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit weit übersteigenden Akoholisierung liegt allerdings die Annahme nahe, daß der Täter die Auswirkung seines Trinkens auch erkannt hat oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 87, 330; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359; SenE VRS 67, 226), weil bei einer entsprechenden Trinkmenge die Einwirkungen des Alkohols in der Regel so unübersehebar sind, daß sie einem Kraftfahrer von durchschnittlicher Intelligenz und Kritikfähigkeit nicht verborgen bleiben (vgl. SenE DAR 1987, 126).

    Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem Grenzwert liegenden Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt, läßt sich daher nur von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilen, wobei insbesondere die Intelligenz, die verbleibende Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, die Alkoholgewöhnung, das Trinkverhalten und dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359).

  • OLG Koblenz, 27.05.1993 - 1 Ss 77/93

    Alkohol im Straßenverkehr; Erfahrungssatz; Kritik- und Erkenntnisfähigkeit;

  • OLG Karlsruhe, 28.01.1991 - 1 Ss 277/90

    Promille; BAK; Vorsatz; Alkoholkonsum

  • OLG Zweibrücken, 03.02.1993 - 1 Ss 227/92

    Blutalkoholkonzentration; BAK; Bedingter Vorsatz ; Vorsatz ; Alkoholbedingte

  • OLG Jena, 22.04.1997 - 1 Ss 43/97
  • OLG Celle, 21.11.1995 - 1 Ss 262/95

    Zur Annahme von bedingtem Vorsatz bei einer Trunkenheitsfahrt

  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 84/91

    Beweiswert eines individuellen Blutalkoholabbauwertes aufgrund zweier Blutproben

  • OLG Celle, 15.05.1979 - 1 Ss 45/79
  • OLG Celle, 30.01.1992 - 1 Ss 29/92
  • OLG Köln, 10.02.1989 - Ss 41/89
  • OLG Dresden, 20.03.1995 - 1 Ss 223/94
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95

    Alkoholeinfluß - Steuerungsfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit

  • OLG Zweibrücken, 22.06.1983 - 1 Ss 145/83

    Restalkohol; Fahruntüchtigkeit; Blutalkohlgehalt; Vorsatz; Alkohol

  • OLG Köln, 28.08.1990 - Ss 381/90
  • BayObLG, 09.01.1989 - RReg. 2 St 378/88

    Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit; Rückrechnung; Entnahmezeitwert; Tatzeitwert;

  • OLG Karlsruhe, 09.05.1997 - 3 Ss 57/97
  • BGH, 09.04.2015 - 4 StR 401/14

    Trunkenheit im Verkehr (Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit: tatrichterliche

    Zwar gibt es keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden Blutalkoholkonzentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt (Senatsbeschluss vom 25. August 1983 - 4 StR 452/83, VRS 65, 359; KG Berlin, VRS 126, 95; Brandenburgisches OLG, Blutalkohol 50, 138 (2013); Blutalkohol 47, 426 (2010); VRS 117, 195 (2009); OLG Hamm, Blutalkohol 49, 164 (2012); VRS 107, 431 (2004); NZV 1999, 92; OLG Düsseldorf, Blutalkohol 47, 428 (2010); OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 187; Blutalkohol 47, 139 (2010); OLG Köln, DAR 1999, 88; DAR 1997, 499; in einer nicht tragenden Erwägung abweichend OLG Celle, NZV 2014, 283).
  • OLG Koblenz, 19.04.2001 - 1 Ss 295/00

    Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz, Fahruntüchtigkeit, richterliche

    Bei der Beweisführung zur Frage des in Rede stehenden Vorsatzes in der Gesamtwürdigung zu beachtende be- oder entlastende Umstände können sich im Einzelfall, vom Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung abgesehen, aus dem Trinkverlauf, der Art und Menge des genossenen Alkohols, der Trinkdauer, dem Zusammenhang zwischen Trinkverhalten und Fahrbereitschaft, den Vorstellungen des Angeklagten bei Fahrtantritt, seinem Verhalten während und nach der Fahrt sowie seiner Persönlichkeit, insbesondere etwaigen früheren verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten ergeben (vgl. etwa OLG Köln VRS 94, 215, 217; Senat a.a.0.).
  • OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss OWi 498/02

    Trunkenheitsfahrt, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Blutalkoholkonzentration

    Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen hiesigen Strafsenate und der einhelligen übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung - bereits wiederholt entschieden, dass vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 1998 in 2 Ss 344/98 = VRS 95, 255 = VM 1998, 68 Nr. 85 = MDR 1998, 1027 = zfs 1998, 313 = NZV 1998, 334 = ZAP EN-Nr. 361/98; vgl. auch aus jüngerer Zeit OLG Hamm Blutalkohol 2001, 461, 463 = VRS 102, 278 282; NZV 1998, 291; Blutalkohol 1998, 462 f.; zfs 1996, 233; zfs 1996, 234; OLG Zweibrücken zfs 2001, 334 f.; zfs 2000, 511; OLG Saarbrücken Blutalkohol 2001, 458 f.; OLG Köln DAR 1999, 98; VRS 94, 215 f. = DAR 1997, 499; OLG Karlsruhe NZV 1999, 301; OLG Naumburg zfs 1999, 401 f.; DAR 1999, 420; OLG Celle NZV 1998, 123 = VRS 94, 339 f. = Nds.…
  • OLG Köln, 20.04.2010 - 1 RVs 71/10

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers hinsichtlich der bei Dunkelheit

    Der Tatrichter wird seiner Beweiswürdigungsaufgabe nicht gerecht, wenn er eine rechtserhebliche Feststellung nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme legitimiert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senat a. a. O. u. VRS 94, 215 [218]; SenE v. 03.02.2009 - 81 Ss 107/08 -).
  • OLG Hamm, 26.03.2004 - 3 Ss 77/04

    Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; weitere Feststellungen, Beweisanzeichen,

    Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldbeweis und damit der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001, a.a.O. m.w.N.; OLG Köln, DAR 1997, 499; OLG Hamm, NZV 1998, 291).
  • OLG Hamm, 03.02.1998 - 4 Ss 87/98

    Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt

    Eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB setzt voraus, daß der Fahrzeugführer seine rauschbedingte Fahrunsicherheit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (vgl. z.B. OLG Köln, DAR 1997, 499; Senat, v. 14.1. 1997 - 4 Ss 1509/96; v. 27.11.1997 - 4 Ss 1310/97).
  • OLG Köln, 14.07.1998 - Ss 330/98
    Der Tatrichter verfehlt seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn er eine rechtserhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 80, 34; 82, 358; 94, 215, 218).
  • OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 498/02

    Trunkenheitsfahrt, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Blutalkoholkonzentration

    Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen hiesigen Strafsenate und der einhelligen übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung - bereits wiederholt entschieden, dass vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 1998 in 2 Ss 344/98 = VRS 95, 255 = VM 1998, 68 [Nr. 85] = MDR 1998, 1027 = zfs 1998, 313 = NZV 1998, 334 = ZAP EN-Nr. 361/98; vgl. auch aus jüngerer Zeit OLG Hamm Blutalkohol 2001, 461, 463 = VRS 102, 278 282; NZV 1998, 291; Blutalkohol 1998, 462 f.; zfs 1996, 233; zfs 1996, 234; OLG Zweibrücken zfs 2001, 334 f.; zfs 2000, 511; OLG Saarbrücken Blutalkohol 2001, 458 f.; OLG Köln DAR 1999, 98; VRS 94, 215 f. = DAR 1997, 499; OLG Karlsruhe NZV 1999, 301; OLG Naumburg zfs 1999, 401 f.; DAR 1999, 420; OLG Celle NZV 1998, 123 = VRS 94, 339 f. = Nds.…
  • OLG Hamm, 25.01.2001 - 4 Ss 20/01

    vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz, Fahrlässigkeit, hohe BAK,

    Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldbeweis und damit der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (vgl. OLG Köln, DAR 1997, 499; Senat, NZV 1998, 291, 291).
  • OLG Köln, 16.10.1998 - Ss 476/98
    Die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) allein lässt keinen Schluss auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf § 316 StGB zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit kennt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 2. September 1997 -Ss 487/97- DAR 1997, 499 = VRS 94, 215 mit Nachweisen).
  • OLG Hamm, 19.07.2001 - 4 Ss 486/01

    Aufhebung, Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz,

  • OLG Köln, 29.05.2009 - 82 Ss 32/09
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