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   OLG Düsseldorf, 14.08.1998 - 2 Ss (OWi) 215/98 - (OWi) 66/98 II   

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https://dejure.org/1998,12733
OLG Düsseldorf, 14.08.1998 - 2 Ss (OWi) 215/98 - (OWi) 66/98 II (https://dejure.org/1998,12733)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.1998 - 2 Ss (OWi) 215/98 - (OWi) 66/98 II (https://dejure.org/1998,12733)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 1998 - 2 Ss (OWi) 215/98 - (OWi) 66/98 II (https://dejure.org/1998,12733)
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    StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; BKat Nr. 34.2

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 94
  • VRS 95, 439
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 4 RBs 46/20

    Rotlichtverstoß, Feststellungen, Anforderungen, Beweiswürdigung

    Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen "einundzwanzig, zweiundzwanzig": vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - Ss 527/03 B -, ; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 - 3 Ss OWi 55/09 -, ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 - 2b Ss (OWi) 129/99 - (OWi) 65/99 I -, ; König, a. a. O., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 - 8 Ss-OWi 12/04 -, ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. August 1998 - 2 Ss (OWi) 215/98 - (OWi) 66/98 II -, ).
  • OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00 (B) 223

    Durchführung einer gezielten Rotlichtkontrolle; Geldbuße und Fahrverbot wegen

    In Fällen der vorliegenden Art bedarf es grundsätzlich einer Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Überprüfung der Schätzung auf ihre Zuverlässigkeit zulassen - z.B. der Geschwindigkeit des Betroffenen und seine Entfernung von der Ampelanlage bei Lichtwechsel auf Rot - oder zumindest der Beschreibung eines während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgangs, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat (OLG Düsseldorf VRS 95, 439; vgl. auch KG DAR 1996, 503).

    Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 94 = VRS 95, 439; Senatsentscheidungen VRS 92, 228 und VRS 98, 389).

  • OLG Jena, 07.11.2005 - 1 Ss 124/05

    Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog.

    Das bedeutet: Bei einem innerörtlichen Rotlichtverstoß genügt zur Annahme von Fahrlässigkeit hinsichtlich des Rotlichtverstoßes bei Fehlen besonderer Umstände die Feststellung, dass der Betroffene die Ampel und den durch sie geschützten Bereich bei Rot passiert hat (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf VRS 95 (1998), 439, 440; 99 (2000), 294, 295).
  • OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00

    Beweisführung beim Qualifizierten Rotlichtverstoß

    Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 94 = VRS 95, 439; Senatsentscheidungen VRS 92, 228 und VRS 98, 389).
  • KG, 20.08.2001 - 3 Ws (B) 353/01

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Einfahren in einen Kreisverkehr; Schätzung der

    Die Schätzung eines Zeitablaufs durch Zeugen ist zwar wegen der in Betracht kommenden Fehlerquellen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, denen die Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise Rechnung tragen muss (vgl. OLG Düsseldorf VRS 95, 439, 440 m. N.).
  • OLG Köln, 06.11.2006 - 83 Ss OWi 81/06
    Denn die Frage der Rotlichtdauer betrifft den Schuldumfang und die hierzu getroffenen Feststellungen sind untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft (SenE v. 08.02.2000 - Ss 51/00 B - = VRS 98, 389 [392]; SenE VRS 92, 228; SenE v. 04.12.1998 - Ss 571/98 B - SenE v. 02.01.2001 - Ss 537/00 B - = VRS 100, 140 [142]; SenE v. 22.05.2003 - Ss 198/03 B - SenE v. 09.09.2003 - Ss 250/03 B - SenE v. 07.09.2004 - 8 Ss-OWi 12/04 - = NJW 2004, 3439 = DAR 2005, 50 [51] = NZV 2004, 651 = VRS 107, 384; OLG Düsseldorf VRS 95, 439 = NZV 1999, 94).
  • OLG Köln, 08.02.2000 - Ss 51/00 (B) 23
    Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 94 = VRS 95, 439; SenatsE VRS 92, 228 und Beschluss vom 04.12.1998 - Ss 571/98 (B) -.
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