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   OLG Karlsruhe, 17.02.1998 - 1 Ss 261/97   

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OLG Karlsruhe, 17.02.1998 - 1 Ss 261/97 (https://dejure.org/1998,31201)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.02.1998 - 1 Ss 261/97 (https://dejure.org/1998,31201)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 1 Ss 261/97 (https://dejure.org/1998,31201)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 95, 225
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 1 Rv 21 Ss 784/19

    Gewerbsmäßiger Betrug: Wirksamkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die

    Eine solche innere Abhängigkeit liegt - unter anderem - vor, wenn es mangels ausreichender Darlegung der entscheidungserheblichen Strafzumessungsgründe an der Grundlage für eine darauf aufbauende Strafaussetzungsentscheidung fehlt (Senat, Beschluss vom 17. Februar 1998 - 1 Ss 261/97, VRS 95, 225).(Rn.6).

    Eine solche innere Abhängigkeit liegt - unter anderem - vor, wenn es mangels ausreichender Darlegung der entscheidungserheblichen Strafzumessungsgründe an der Grundlage für eine darauf aufbauende Strafaussetzungsentscheidung fehlt (Senat, Beschluss vom 17.02.1998 - 1 Ss 261/97 -, VRS 95, 225).

  • KG, 18.02.2013 - 1 Ss 281/12

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch;

    Eine Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Strafaussetzungsentscheidung ist u.a. dann unwirksam, wenn es mangels ausreichender Darlegung der entscheidungserheblichen Strafzumessungsgründe an der Grundlage für eine darauf aufbauende Aussetzungsentscheidung fehlt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 95, 225).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 92/07

    Fr die Beurteilung der alkoholbedingten Beeintrchtigung der Schuldfhigkeit eines

    Eine Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung ist jedoch bereits immer dann unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zu den nicht angefochtenen Teilen so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über die Aussetzung darstellen (vgl. OLG Köln, NStZ 1989, 90; OLG Karlsruhe, VRS 95, 225).
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