Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7525
OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98 (https://dejure.org/1998,7525)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.1998 - 1 Ws 337/98 (https://dejure.org/1998,7525)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 1 Ws 337/98 (https://dejure.org/1998,7525)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,7525) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 334
  • VRS 95, 253
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 555/95

    Neue Straftat während Bewährungszeit; Widerruf der Strafaussetzung; Schuldspruch;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98
    Hinzu kommt, daß die Strafkammer bei der Entscheidung über den Widerruf die gebotene (vgl. Senat StV 1996, 45 ) selbständige Prüfung und Feststellung unterlassen hat, ob und ab wann der Verurteilte die Straftat, deretwegen das Amtsgericht Neuss ihn - rechtskräftig - verurteilt hat, tatsächlich begangen hat.
  • OLG Düsseldorf, 06.05.1983 - 1 Ws 254/83

    Bewährungszeit; Straftat ; Widerruf der Strafaussetzung; Strafaussetzung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98
    Liegt die neue Straftat ohne irgendwelche Berührungs- oder Anknüpfungspunkte auf einem anderen Gebiet und ist deren Unrechts- und Schuldgehalt mit dem der früheren Tat(en) nicht vergleichbar, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Verurteilte die mit der Strafaussetzung verknüpfte Erwartung enttäuscht hat (vgl. Senat StV 1983, 337 ; Stree, a.a.O. S. 158 f).
  • KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

    Zwar ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 477/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund rechtskräftiger

    Allerdings ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung , die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 478/13

    Bindung des Widerrufsgerichts an die Ausgangsverurteilung i.R.d. Widerrufs der

    Allerdings ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund eines rechtskräftigen

    Dabei muß die schuldhafte (vgl. KG StV 1988, 26) Begehung der Straftat zur Überzeugung des den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindenden Gerichts feststehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118), ohne daß eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts gegeben ist (OLG Düsseldorf StV 1996, 45 und VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl., § 56 f Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 56 f, Rdn. 7; Stree in NStZ 1992, 153, 157).
  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16

    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden ( KG NStZ 2015, 165 . Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165 ), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt ( vgl. KG NStZ-RR 2001, 136 ).
  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 26/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

    aa) Voraussetzung für einen auf die Begehung einer neuen Straftat gestützten Widerruf der Strafaussetzung (§ 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) ist, dass das die Bewährungsaufsicht führende Gericht bzw. das zugehörige Beschwerdegericht eine eigene Überzeugung von der schuldhaften Begehung der neuen Straftat gewonnen hat (ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Beschluss vom 10. Juni 2009, Az.: 2 Ws 96 - 98/09; vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 1998, 334; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rdn. 12; Groß in MünchKommStGB, § 56 f Rdn. 40).
  • OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtsfolgen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung

    aaa) Voraussetzung für einen auf die Begehung einer neuen Straftat gestützten Widerruf der Strafaussetzung (§ 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) ist, dass das die Bewährungsaufsicht führende Gericht bzw. das zugehörige Beschwerdegericht eine eigene Überzeugung von der schuldhaften Begehung der neuen Straftat gewonnen hat (ständige Senatsrechtsprechung, u.a. mit näherer Begründung Beschluss vom 14. März 2011, Az.: 2 Ws 26 - 27/11, in "juris"; vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 1998, 334; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rdn. 12; Groß in MünchKommStGB, § 56 f Rdn. 40).
  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

    aa) Voraussetzung für einen auf die Begehung einer neuen Straftat gestützten Widerruf der Strafaussetzung (§ 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) ist, dass das die Bewährungsaufsicht führende Gericht bzw. das zugehörige Beschwerdegericht eine eigene Überzeugung von der schuldhaften Begehung der neuen Straftat gewonnen hat (ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Beschluss vom 10. Juni 2009, Az.: 2 Ws 96 - 98/09; vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 1998, 334; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rdn. 12; Groß in MünchKommStGB, § 56 f Rdn. 40).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht