Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.08.1999 - 1 Ws 371/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,11570
OLG Düsseldorf, 20.08.1999 - 1 Ws 371/99 (https://dejure.org/1999,11570)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.1999 - 1 Ws 371/99 (https://dejure.org/1999,11570)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. August 1999 - 1 Ws 371/99 (https://dejure.org/1999,11570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,11570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 364
  • VRS 97, 419
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.1999 - 1 Ws 371/99
    Diese nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung darf allerdings nicht dazu führen, daß mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache bei Ausländern eine Verkürzung der auch ihnen zustehenden grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantien zur Folge haben (vgl. BVerfG NJW 1975, 1597 ).
  • BGH, 14.07.1981 - 1 StR 815/80

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln; Wahrung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.1999 - 1 Ws 371/99
    Die vereinzelt vertretene gegenteilige Auffassung widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 184 GVG , der für den gesamten Schriftverkehr mit dem Gericht gilt und zwingendes Recht ist (vgl. BGHSt 30, 182 = NJW 1982, 532 ; KK-Diemer, a. a. O., § 184 GVG Rdnr. 1 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1999 - 1 Ws 907/99

    Rechtsmittel; Formerfordernisse; Ausländischer Angeklagter; Berufungsschreiben;

    Zwar ist richtig, daß gemäß § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist und deshalb auch Rechtsmittelschriften in deutscher Sprache eingereicht werden müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. August 1999 - 1 Ws 371/99 m. w. N.).
  • VG Ansbach, 16.06.2023 - AN 14 K 22.01473

    Deutsche Gerichtssprache, Unbeachtlichkeit fremdsprachiger Klageschrift, Keine

    Außerdem kann die Wirksamkeit eines in einer Fremdsprache eingereichten Schriftstücks im Interesse der Rechtssicherheit nicht von dem zufälligen Umstand abhängen, ob die zuständige Kammer die betreffende Fremdsprache ausreichend beherrscht (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 20.8.99 - 1 Ws 371-99 - NStZ-RR 1999, 364).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht