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   BayObLG, 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98   

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BayObLG, 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98 (https://dejure.org/1999,5890)
BayObLG, Entscheidung vom 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98 (https://dejure.org/1999,5890)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Februar 1999 - 2 ObOWi 751/98 (https://dejure.org/1999,5890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Zweckvereinbarung von Gemeinden zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung; Belehrungspflichten bei einer Verwarnung des Ordnungsamtes wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Sinn und Zweck der Übertragung einer Aufgabe ...

  • Wolters Kluwer

    Beweiserhebungsverbot bei Geschwindigkeitsmessungen im Strassenverkehr; Übertragung von Geschwindigkeitsmessungen im Strassenverkehr von Gemeinden auf private Unternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • rechtsportal.de

    Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2200
  • NVwZ 1999, 1028 (Ls.)
  • NZV 1999, 258
  • DÖV 1999, 829
  • BayObLGSt 1999, 38
  • VRS 97, 62
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96

    Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der

    Auszug aus BayObLG, 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98
    a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, daß Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung und die Ermittlung und Verfolgung der sich daraus ergebenden Verkehrsverstöße zum Gesamtkomplex der öffentlichen Sicherheit und damit zum Kern der originären Staatsaufgaben gehören und deshalb grundsätzlich nicht auf private Unternehmer übertragen werden dürfen (BayObLGSt 1997, 46; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 26 StVG Rn. 2).

    Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5.3.1997 (BayObLGSt 1997, 46) steht dieser Entscheidung nicht entgegen.

    Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß der die Messung durchführende Leiharbeitnehmer nicht in einer den Anforderungen der oben zitierten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Weise in die Gemeinde F. integriert war, wird das Amtsgericht unter Berücksichtigung der in BayObLGSt 1997, 46/49 f. herausgestellten Grundsätze zu erwägen haben, ob das Gewicht dieses Verfahrensverstoßes tatsächlich die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes rechtfertigt.

  • BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97

    Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben gegenüber einer Privatperson in

    Auszug aus BayObLG, 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98
    Art und Umfang der in diesem Rahmen zu erhebenden Beweise (Verlesung von Urkunden; Vernehmung von Zeugen, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen sein wird) lassen das Rechtsbeschwerdeverfahren hierfür jedenfalls als ungeeignet erscheinen (vgl. BGH StV 1998, 527/530).
  • BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20

    Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage;

    1994 S. 1555; s. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10, NJW 2010, 2717 Rn. 14; BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, 1491; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96, NJW 1997, 1596; BayObLG, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 2 ObOWi 751/98, NJW 1999, 2200).
  • BayObLG, 29.10.2019 - 202 ObOWi 1600/19

    Kommunale Verkehrsüberwachung unter Heranziehung eines privaten Dienstleisters

    Nimmt die Gemeinde als Verfolgungsbehörde bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen oder deren Auswertung einen privaten Dienstleister in Anspruch, der ihr Personal nach den Bestimmungen des AÜG überlässt, und ist dieses Personal - unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der Entleihfirma - hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt, so ist das Handeln des überlassenen Mess- bzw. Auswertepersonals unmittelbar der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 und 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98 = NZV 1999, 258 = BayObLGSt 1999, 38 = VD 1999, 133 = NJW 1999, 2200 = DAR 1999, 321 = BayVBl 1999, 444 = VRS 97 [1999], 62 = DÖV 1999, 829 = VerkMitt 1999, Nr. 84).

    Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung sowie die Ermittlung und Verfolgung der sich daraus ergebenden Verkehrsverstöße zum Gesamtkomplex der öffentlichen Sicherheit und damit zum Kern der originären Staatsaufgaben gehören (vgl. BVerfGE 49, 24, 56f.) und deshalb grundsätzlich nicht auf private Unternehmer übertragen werden dürfen (vgl. nur BayObLG NZV 1997, 276; NZV 1999, 258).

    b) Allerdings können private Dienstleister den Gemeinden hierzu nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Personal überlassen, wobei es bei dem Einsatz von Leiharbeiternehmern maßgeblich darauf ankommt, dass diese - unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der privaten Entleihfirma - hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt sind (BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 und 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98 = BayObLGSt 1999, 38 = NZV 1999, 258 = VD 1999, 133 = NJW 1999, 2200 = DAR 1999, 321 = BayVBl 1999, 444 = VRS 97 [1999], 62 = DÖV 1999, 829 = VerkMitt 1999, Nr. 84 und 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 = BayObLGSt 1997, 46 = NZV 1997, 276 = DAR 1997, 206 = VD 1997, 153 = BayVBl 1997, 412 = DÖV 1997, 601 = MDR 1997, 638 = NStZ-RR 1997, 312 = VerkMitt 1997, Nr. 96 = VRS 93 [1997], 416 = VersR 1998, 71 = NStZ 1998, 452; so auch Ziff. 1.15.3 d. Bek.).

  • OLG Bamberg, 19.01.2012 - 2 Ss OWi 1545/11

    Gerichtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren in Bayern: Prüfung der örtlichen

    Die so begründete Zuständigkeit der Gemeinden in Ordnungswidrigkeitenverfahren können die Gemeinden im Weg einer Zweckvereinbarung auf eine von ihnen übertragen (BayObLG NZV 1999, 258; BayObLG NJW 2005, 1447; OLG Bamberg NStZ-RR 2010, 121).
  • BayObLG, 13.08.1999 - 2 ObOWi 375/99

    Verjährungsunterbrechung trotz Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung

    Diese Entscheidung des BayObLG ist am 17.02.1999 (2 ObOWi 751/98) ergangen.

    Der Senat hat diese Frage vielmehr ausdrücklich im Sinne einer Zulässigkeit bejaht (NJW 1999, 2200).

  • BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04

    Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren;

    Dieser Rechtsprechung hat sich der 2.Bußgeldsenat angeschlossen (BayObLGSt 1999, 38 = DAR 1999, 321 ).
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