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   OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98   

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OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98 (https://dejure.org/1999,18617)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.04.1999 - 1 Ss 173/98 (https://dejure.org/1999,18617)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. April 1999 - 1 Ss 173/98 (https://dejure.org/1999,18617)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 97, 166
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 29.10.1991 - RReg. 2 St 169/91

    Der Fahrer eines entsprechend den EWG-Verordnungen (juris: EWGV) mit einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98
    Diese Urkunde verkörpert die Gedankenerklärung, daß der auf dem Schaublatt eingetragene Fahrer zu der eingetragenen Zeit das Kraftfahrzeug geführt hat (BayObLGSt 1980, 81; VRS 82, 347, 348; NZV 1994, 36, 37; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rn. 3).

    Da somit ausschließlich der jeweilige Fahrer/Beifahrer dafür verantwortlich ist, daß die Aufzeichnungen und eingetragenen Erklärungen der ihm zuzuordnenden Diagrammscheibe richtig sind, ist er als Aussteller der Urkunde anzusehen (BayObLG VRS 82, 347, 348; Lütkes/Meyer/Wagner/Emmerich a.a.O.; Andresen/Winkler, Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer, Art. 15 VO (EWG) Nr. 3821/85 Abschnitt D Anm. 7).

    b) Der Angeklagte hat zwar im vorliegenden Fall auf dem dem zweiten Fahrer zugeordneten Schaublatt keinen anderen Nachnamen eingetragen (zur Urkundenfälschung durch Identitätstäuschung bei derartigen Sachverhalten BayObLG VRS 82, 347; NZV 1994, 36), sondern er hat auf diesem wie auch auf dem ihm zugeordneten Schaublatt jeweils denselben Nachnamen vermerkt; er hat indes den Vornamen, zu dessen Eintragung er nach Art. 15 Abs. 5 a VO (EWG) Nr. 3821/85 ausdrücklich verpflichtet gewesen wäre, weggelassen.

  • BayObLG, 31.08.1993 - 4St RR 137/93

    Strafbarkeit eines Nicht-Fahrers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98
    Diese Urkunde verkörpert die Gedankenerklärung, daß der auf dem Schaublatt eingetragene Fahrer zu der eingetragenen Zeit das Kraftfahrzeug geführt hat (BayObLGSt 1980, 81; VRS 82, 347, 348; NZV 1994, 36, 37; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rn. 3).

    b) Der Angeklagte hat zwar im vorliegenden Fall auf dem dem zweiten Fahrer zugeordneten Schaublatt keinen anderen Nachnamen eingetragen (zur Urkundenfälschung durch Identitätstäuschung bei derartigen Sachverhalten BayObLG VRS 82, 347; NZV 1994, 36), sondern er hat auf diesem wie auch auf dem ihm zugeordneten Schaublatt jeweils denselben Nachnamen vermerkt; er hat indes den Vornamen, zu dessen Eintragung er nach Art. 15 Abs. 5 a VO (EWG) Nr. 3821/85 ausdrücklich verpflichtet gewesen wäre, weggelassen.

  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94

    Urkundenfälschung in Form der Identitätstäuschung durch Angabe weiterer Vornamen,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98
    Bei der Prüfung der Echtheit einer Urkunde i.S.v. § 267 StGB muß in der Regel auch deren Verwendungszweck mitberücksichtigt werden (BGHSt 40, 203 ff., 206).
  • BayObLG, 03.09.1980 - RReg. 5 St 326/79

    Herstellen einer unechten Urkunde; Schaublatt; Fahrtenschreiber; Falsch;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98
    Diese Urkunde verkörpert die Gedankenerklärung, daß der auf dem Schaublatt eingetragene Fahrer zu der eingetragenen Zeit das Kraftfahrzeug geführt hat (BayObLGSt 1980, 81; VRS 82, 347, 348; NZV 1994, 36, 37; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 42/13

    Fälschung beweiserheblicher Daten: Einschieben einer fremden Fahrerkarte in ein

    Läge der Datensatz in Papierform vor, so handelte es sich dabei um eine zusammengesetzte Urkunde, die aus den Identitätsangaben und den aufgezeichneten und gespeicherten Fahrvorgängen während der Einsteckzeit der Fahrerkarte besteht (vgl. OLG Karlsruhe VRS 97, 166 ff. zum Fahrtenschreiber; Fischer, StGB, 60. Auflage, § 267, Rdnr. 23 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 3 Ss 128/00

    Urkundenfälschung und Fälschung technischer Aufzeichnungen: Vortäuschung der

    Mit der Eintragung des Fahrers und des Datums der Fahrt wird aber nach Beginn der Aufzeichnung durch den Fahrtschreiber eine feste Beweisbeziehung zum Augenscheinsobjekt hergestellt, wodurch das Schaublatt als Ganzes zur zusammengesetzten Urkunde wird (vgl. schon BayObLG NJW 1981, 774; dass. NZV 1994, 36 und NStZ-RR 1999, 153; OLG Karlsruhe Die Justiz 1999, 400 = VRS 97, 166).
  • BayObLG, 17.04.2001 - 4St RR 31/01

    Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten

    Auch ein Vergehen der Urkundenfälschung gemäß § 267StGB scheidet aus, da der Angeklagte das noch vorhandene erste Schaublatt mit seinem Namen und Vornamen ausgefüllt hat und weil ausgeschlossen werden kann, dass das inzwischen vernichtete zweite Schaublatt eine hiervon abweichende Fahrerbezeichnung aufgewiesen hätte (vgl. OLG Karlsruhe VRS 97, 166/167).
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