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   OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99   

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https://dejure.org/1999,3795
OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99 (https://dejure.org/1999,3795)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99 (https://dejure.org/1999,3795)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. August 1999 - 2 Ss OWi 590/99 (https://dejure.org/1999,3795)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Verfahrensrüge

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ordnungsmäßige Begründung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Verfahrensgang

  • AG Recklinghausen - 25 OWi 432/98
  • OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99

Papierfundstellen

  • VRS 98, 117
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94
    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99
    Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, müssen, um die Zulässigkeit dieser Rüge zu begründen, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift (ohne Rückgriff auf die Akte) prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Hamm MDR 73, 246; OLG Köln VRS 87, 207; Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.).

    In Bußgeldsachen hat wegen der Masse der anfallenden Verfahren, die eine Vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung erfordern, im Hinblick auf die vergleichsweise weniger einschneidenden Rechtsfolgen das grundsätzlich beachtenswerte Interesse des Betroffenen, sich zu seiner Verteidigung eines Rechtsanwaltes zu bedienen (vgl. OLG Hamm VRS 74, 36; OLG Köln VRS 87, 207), jedenfalls dann zurückzustehen, wenn die Sach- und Rechtslage, wie hier, einfach gelagert und es dem Betroffenen daher zuzumuten ist, sich selbst zu erklären.

  • OLG Düsseldorf, 10.09.1991 - 5 Ss OWi 357/91
    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (BayObLG NZV 92, 43 und VRS 79, 127; OLG Köln, VRS 83, 367), wobei Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261).
  • OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96

    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (BayObLG NZV 92, 43 und VRS 79, 127; OLG Köln, VRS 83, 367), wobei Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261).
  • OLG Köln, 02.06.1992 - Ss 206/92

    Versagung rechtlichen Gehörs ; Rüge; Darlegung; Geltendmachung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (BayObLG NZV 92, 43 und VRS 79, 127; OLG Köln, VRS 83, 367), wobei Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261).
  • BayObLG, 12.03.1990 - 3 ObOWi 93/89
    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (BayObLG NZV 92, 43 und VRS 79, 127; OLG Köln, VRS 83, 367), wobei Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261).
  • OLG Hamm, 10.06.1987 - 4 Ss OWi 706/87
    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99
    In Bußgeldsachen hat wegen der Masse der anfallenden Verfahren, die eine Vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung erfordern, im Hinblick auf die vergleichsweise weniger einschneidenden Rechtsfolgen das grundsätzlich beachtenswerte Interesse des Betroffenen, sich zu seiner Verteidigung eines Rechtsanwaltes zu bedienen (vgl. OLG Hamm VRS 74, 36; OLG Köln VRS 87, 207), jedenfalls dann zurückzustehen, wenn die Sach- und Rechtslage, wie hier, einfach gelagert und es dem Betroffenen daher zuzumuten ist, sich selbst zu erklären.
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