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   OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99   

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OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99 (https://dejure.org/1999,7185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99 (https://dejure.org/1999,7185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 1999 - 4 Ss 1038/99 (https://dejure.org/1999,7185)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Erfolg einer Revision im Strafprozess wegen Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2001, 331
  • VRS 98, 199
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99
    Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Angeklagten ein Prozesshindernis entgegensteht, hat ergeben, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht die jeweilige Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hinsichtlich der ihm durch Anklageschrift vom 7. Dezember 1998 zur Last gelegten Straftaten durchgeführt haben, obwohl eine Verfahrensvoraussetzung - nämlich der Eröffnungsbeschluss - gefehlt hat und auch nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224).

    Durch diese Kontrollkompetenz soll verhindert werden, dass das Gericht gezwungen ist, eine Hauptverhandlung mit allen Nachteilen und Konsequenzen für den Betroffenen durchzuführen, wenn es abweichend von der Staatsanwaltschaft die Anklage nicht für schlüssig oder den Tatverdacht nicht für ausreichend hält (vgl. BGHSt 29, 224, 229).

    Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1999 auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224; 33, 167) - es wurde lediglich der Anklagesatz der Anklageschrift vom 07.12.1998 verlesen -, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung führt.

  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85

    Berufungsinstanz - Eröffnungsbeschluss - Nachholung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99
    Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1999 auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224; 33, 167) - es wurde lediglich der Anklagesatz der Anklageschrift vom 07.12.1998 verlesen -, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung führt.
  • OLG Hamm, 01.04.1993 - 3 Ss 242/93

    Eröffnungsbeschluss; Fehlende Unterschrift; Wirksamkeit des Beschlusses

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99
    Angesichts der Bedeutung dieser richterlichen Entschließung für das weitere Verfahren ist der Eröffnungsbeschluss in schriftlicher Form abzufassen (BGH DRiZ 1981, 343; NJW 1987, 2751; OLG Hamm MDR 1993, 893; BayObLG …
  • BGH, 22.07.1970 - 3 StR 237/69

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Andere rechtliche Würdigung der Tat als

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99
    Es befindet darüber, ob aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Angeschuldigten möglich erscheint (BGHSt 23, 304, 306).
  • OLG Zweibrücken, 22.09.1997 - 1 Ss 200/97

    Unwirksamkeit der Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung mangels eines

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99
    4 St 34/89">StV 1990, 395, 396; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 74 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1986 - StbSt (R) 2/86

    Begriff der Arbeitnehmer-Tätigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99
    Angesichts der Bedeutung dieser richterlichen Entschließung für das weitere Verfahren ist der Eröffnungsbeschluss in schriftlicher Form abzufassen (BGH DRiZ 1981, 343; NJW 1987, 2751; OLG Hamm MDR 1993, 893; BayObLG …
  • OLG Frankfurt, 28.05.1991 - 1 Ss 43/91
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99
    Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist durch die Termins- und Ladungsverfügung vom 4. Januar 1999 nicht wirksam ersetzt worden, auch wenn sie von der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Strafrichterin unterschrieben worden ist (vgl. dazu OLG Zweibrücken, a.a.O. m.w.N.; OLG Frankfurt NJW 1991, 2849).
  • OLG Hamm, 05.12.1989 - 1 Ss 604/89

    Wirksamer Eröffnungsbeschluß; Entscheidung über die Fortdauer der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99
    Es genügt vielmehr auch ein anders formulierter Beschluss, wenn ihm die Willenserklärung des Gerichts zu entnehmen ist, dass dieses die Anklage nach Prüfung der Voraussetzungen zulassen wollte, und die Entscheidung die mit dem Eröffnungsbeschluss verbundene Schutzfunktion für den Angeklagten einhält (vgl. OLG Hamm, JR 1991, 33, 34; BayObLG bei Rüth DAR 1985, 233, 245).
  • BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10

    Urteilsabsetzungsfrist (fehlende Unterschrift); absoluter Revisionsgrund

    Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 275 StPO; vgl. für den nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Frankfurt StV 1992, 58 f.).
  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 3 Ss 631/03

    Eröffnungsbeschluss; Fehlen; Ersatz, Haftprüfungsentscheidung; Wille des

    Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Angeklagten ein Prozesshindernis entgegensteht, hat ergeben, dass das Amtsgericht die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten durchgeführt hat, obwohl eine Verfahrensvoraussetzung - nämlich der Eröffnungsbeschluss - gefehlt hat und auch nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224; OLG Hamm, VRS 98, 199).

    Der Eröffnungsbeschluss ist aber, der Bedeutung dieser richterlichen Entschließung für das weitere Verfahren entsprechend, in schriftlicher Form abzufassen (DRiZ 1981, 343; NJW 1987, 2751; OLG Hamm, MDR 1993, 893; VRS 98, 199; BayObLG …

    Es genügt vielmehr auch ein anders formulierter Beschluss, wenn ihm die Willenserklärung des Gerichts zu entnehmen ist, dass dieses die Anklage nach Prüfung der Voraussetzungen zulassen wollte, und die Entscheidung die mit dem Eröffnungsbeschluss verbundene Schutzfunktion für den Angeklagten einhält (OLG Hamm, VRS 98, 199; JR 1991, 33, 34; BayObLG bei Rüth, DAR 1985, 233, 250).

    Erforderlich ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit, dass der fragliche Beschluss aus sich heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung der Hauptverhandlung beschlossen hat (OLG Hamm, VRS 98, 199).

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

    4 St 34/89">StV 1990, 395 ; StV 2001, 330; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 75; StV 1998, 66; OLG Hamm, StV 2001, 331; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 2 StR 184/94 -, BGHR StPO § 203 Unterschrift 1).

    Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, StV 2001, 331; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 203 Rdnr. 3 m.w.N.; KK-Tolksdorf, StPO, 4. Aufl. 1999, § 203 Rdnr. 2).

  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16

    Eröffnungsverfahren in Strafsachen: Verwendung eines Formularvordrucks für den

    Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthält, ist gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedarf (vgl. BGHSt 34, 248, BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken, a.a.O., Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, jew. zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 33; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 13.06.2000 - 2 Ss 401/00

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei Schreibversehen, Hinweispflicht des

    Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Angeklagten ein Prozesshindernis - hier ein unwirksamer Eröffnungsbeschluss - entgegen steht (vgl. insoweit OLG Hamm in VRS 98, S. 199/200), ergibt, dass dies nicht der Fall ist.
  • KG, 11.12.2012 - 161 Ss 224/12

    Wirksamkeit des amtsrichterlichen Eröffnungsbeschlusses - fehlende Unterschrift

    Die im Wege des Freibeweises eingeholte dienstliche Erklärung des Amtsrichters hat jedenfalls jeglichen Zweifel daran beseitigt, dass der mit allen Bestandteilen vollständig zur Akte gebrachte schriftliche Beschluss vom 15. März 2012 nur versehentlich nicht unterzeichnet worden und von dem Richter gefasst und willentlich in den Geschäftsgang gebracht worden ist (zur Abgrenzung von dem Fall des gänzlichen Fehlens einer schriftlich fixierten Eröffnungsentscheidung vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 und von Fällen des Vorliegens eines bloßen Beschlussfragments, bei dem zudem die richterliche Urheberschaft zweifelhaft ist, vgl. OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 aaO).
  • OLG Hamm, 23.03.2004 - 3 Ws 148/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung, Jugendgerichtsverfahren; Schwere der Tat;

    Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einer solchen Fallkonstellation eine wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens gegeben sein kann, ist jedoch grundsätzlich geklärt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 207 Rdnr. 11; Senatsbeschluss vom 11.02.2003 - 3 Ss 1114/02 - OLG Hamm VRS 98/199).
  • OLG Hamm, 07.07.2005 - 3 Ss 40/05

    Eröffnungsbeschluss; Erlass; aktenmäßiger Erlass; Streichung; Verfahrenshindernis

    Der Eröffnungsbeschluss ist der Bedeutung dieser richterlichen Entschließung für das weitere Verfahren entsprechend in schriftlicher Form abzufassen (vgl. BGH DRiZ 1981, 343; NJW 1987, 2751; OLG Hamm, MDR 1993, 893; VRS 98, 199; BayObLG …
  • OLG Köln, 20.03.2020 - 1 RVs 60/20

    Eröffnungsbeschluss, Fehlen, Einstellung des Verfahrens

    Eine Termins- und Ladungsverfügung als bloße terminsvorbereitende Maßnahme reicht indes als Surrogat für die Eröffnungsentscheidung nicht aus (SenE v. 21.01.2003 - Ss 456/02 - = VRS 104, 364 [365]; SenE vom 03.11.1989 - Ss 547/89; SenE v. 19.03.2013 - 111-1 RVs 43/13; SenE v. 20.05.2014 - 111-1 RVs 72/14 - vgl. a. OLG Hamm [09.11.99] VRS 98, 199 [201]; OLG Karlsruhe [28.05.03] VRS 105, 345 [346]).
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