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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91   

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BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,15)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1991 - 4 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,15)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,15)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 S. 1 StVG; § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV
    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes - Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Grundsätzlich zur Verhängung eines Fahrverbots bei den sog. Regelverstößen (Rotlicht und Geschwindigkeit)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrverbot und höhere Geldbuße

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 125
  • NJW 1992, 446
  • MDR 1992, 275
  • NStZ 1992, 135
  • NZV 1992, 117
  • NJ 1992, 174
 
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Wird zitiert von ... (419)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90

    Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots statt verschärfter Geldbuße

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Auch im Lichte dieser mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG) versehenen Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG begegnet die Annahme eines durch § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV begründeten Regel-Ausnahme-Verhältnisses (so überzeugend für die Fälle des § 2 Abs. 2 StVG: OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51) keinen Bedenken.

    Dies spiegelt sich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte mit nahezu einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens wider (vgl. BGHSt 37, 89, 94; OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; Heck NZV 1991, 173, 179; Grohmann MDR 1991, 1026, 1027), in deren Folge verkehrsordnungswidriges Verhalten zwangsläufig zu erhöhten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geführt hat.

    Haben sich die Verkehrsverhältnisse in einem Maße geändert, daß ein Überdenken der Bedeutung, Anwendung und Abstufung der zur Verfügung stehenden Sanktionen angezeigt war, so hält der Senat es für folgerichtig, daß der Verordnungsgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV in den dort aufgeführten Fällen besonders risikoreicher Verkehrsverstöße die Voraussetzungen geschaffen hat, häufiger als bisher im Ordnungswidrigkeitenbereich ein Fahrverbot verhängen zu können, das alle Verkehrssünder etwa gleich trifft ("in der Regel") und damit der Verkehrssicherheit in besonderer Weise dient, weil es auf Kraftfahrer erzieherisch nachhaltiger einwirkt, als dies eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen vermag (OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; vgl. auch Heifer/ Pluisch ZRP 1991, 421, 426 a.E.).

  • OLG Karlsruhe, 19.12.1990 - 1 Ws 213/90
    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Die Vorschrift des § 25 StVG ist auch nach Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung am 1. Januar 1990 im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung des Fahrverbots (OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 47 = DAR 1991, 230, 231); sie hat durch die Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und durch § 2 BKatV keine Änderung erfahren (OLG Düsseldorf - 5. Senat f. Bußgeldsachen - NZV 1991, 398, 399 = VRS 81, 299, 300).

    Sie haben Rechtssatzqualität; an sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BR-Drucks. aaO S. 24; OLG Karlsruhe VRS 81, 45, 46 = DAR 1991, 230, 231; Steindorf in KK-OWiG § 17 Rdn. 101; Jagusch/ Hentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 24 StVG Rdn. 64).

    cc) Der Einwand, den die abweichende Auffassung (u.a. BayObLG DAR 1991 ,344, 345; OLG Celle - 2. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 160; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230, 231 = VRS 81, 45, 46; OLG Hamm DAR 1991, 308, 309) aus einem Vergleich des Regelfahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen "ist", mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV ("kommt in Betracht") herleitet, greift nicht durch.

  • OLG Saarbrücken, 10.07.1991 - Ss (B) 32/91
    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Insbesondere haben § 26 a StVG und § 2 BKatV auch die besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein Fahrverbot neben der Geldbuße ausgesprochen werden kann (OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).

    Der Verordnungsgeber war nach § 26 a Satz 2 StVG auch ermächtigt, verbindlich festzulegen, daß bei Vorliegen bestimmter Tatbestände neben einem Bußgeld ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen sei (BayObLG DAR 1991, 344, 345; a.A. OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400).

    dd) Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV indiziert deshalb das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (so zu Recht OLG Hamm - 4. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 121; vgl. dazu OLG Saarbrücken NZV 1991, 399 und 400).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 Ob OWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, die - und zwar die Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV und das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall der Nr. 2 dieser Bestimmung - die Auffassung vertreten, daß auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36, 42 = NJW 1969, 1623, 1624) ausgeführt hat, ist hierdurch bei Beachtung der von § 25 StVG selbst gezogenen Grenzen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    Vielmehr erschien es dem Verordnungsgeber lediglich "fraglich, ob eine solche Regelung in Anbetracht der für diese Nebenfolge maßgeblichen und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1969, 1623) für die Anordnung eines Fahrverbots aufgestellten Voraussetzungen in jedem Regelfall mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot vereinbar gewesen wäre" (BR-Drucks. aaO; vgl. dazu Jagow NZV 1990, 13, 17).

  • OLG Hamm, 14.03.1991 - 3 Ss OWi 1170/90

    Beharrliche Pflichtverletzung eines Fahrzeugführers; Festsetung eines

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    cc) Der Einwand, den die abweichende Auffassung (u.a. BayObLG DAR 1991 ,344, 345; OLG Celle - 2. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 160; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230, 231 = VRS 81, 45, 46; OLG Hamm DAR 1991, 308, 309) aus einem Vergleich des Regelfahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen "ist", mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV ("kommt in Betracht") herleitet, greift nicht durch.

    Mit dieser Einschränkung hat der Verordnungsgeber nicht zu verstehen gegeben, daß er mit § 2 Abs. 1 BKatV ein Regelfahrverbot nicht begründen wollte (a.A. OLG Hamm - 3. Senat für Bußgeldsachen - DAR 1991, 308, 309; BayObLG DAR 1991, 344, 345).

  • OLG Celle, 12.12.1990 - 2 Ss OWi 410/90
    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 Ob OWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, die - und zwar die Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV und das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall der Nr. 2 dieser Bestimmung - die Auffassung vertreten, daß auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.

    cc) Der Einwand, den die abweichende Auffassung (u.a. BayObLG DAR 1991 ,344, 345; OLG Celle - 2. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 160; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230, 231 = VRS 81, 45, 46; OLG Hamm DAR 1991, 308, 309) aus einem Vergleich des Regelfahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen "ist", mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV ("kommt in Betracht") herleitet, greift nicht durch.

  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91

    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; denn nichts spricht dafür, daß das Bundesverfassungsgericht, das das Fahrverbot als wirksame Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bestätigt hat, diesem erzieherischen Instrument durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen seine praktische Bedeutung hat nehmen wollen (Senatsbeschluß vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, daß individuelle Prognoseentscheidungen für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten - auch soweit es sich um schwerwiegende Verstöße handelt - unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten und im Einzelfall zu ganz unterschiedlichen Wertungen führen, die dem Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte zuwiderlaufen, die gesetzliche Androhung des Fahrverbots in der Praxis zum "stumpfen Schwert" machen und ihre erzieherische Wirkung, die mit Blick auf die Verkehrssicherheit bezweckt war, weitgehend aufheben (Senatsbeschluß vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Dies spiegelt sich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte mit nahezu einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens wider (vgl. BGHSt 37, 89, 94; OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; Heck NZV 1991, 173, 179; Grohmann MDR 1991, 1026, 1027), in deren Folge verkehrsordnungswidriges Verhalten zwangsläufig zu erhöhten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geführt hat.
  • BayObLG, 29.11.1990 - RReg. 3 St 168/90
    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    Gewinnt er die Überzeugung, daß trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbots unangemessen wäre, hat er dafür eine auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (OLG Düsseldorf DAR 1991, 111, 112 =…
  • OLG Hamm, 28.09.1990 - 4 Ss OWi 950/90

    Verhängung eines Fahrverbots; Grobe Verletzung der Pflichten eines

    Auszug aus BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
    dd) Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV indiziert deshalb das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (so zu Recht OLG Hamm - 4. Senat für Bußgeldsachen - NZV 1991, 121; vgl. dazu OLG Saarbrücken NZV 1991, 399 und 400).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.1991 - 5 Ss OWi 41/91
  • OLG Oldenburg, 19.06.1990 - Ss 246/90

    Anordnung eines Fahrverbots; Verkehrsordnungswidrigkeit; Inkrafttreten der

  • BayObLG, 28.11.1990 - 2 ObOWi 322/90

    Ordnungswidrigkeit; Grundsatz; Verhältnismäßigkeit; Rechtfertigung; Anordnung;

  • BGH, 18.04.1969 - V ZR 179/65

    Rechtswirkung einer postmortalen Vollmacht

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Er ist der Auffassung, daß sich die Beantwortung der Vorlegungsfrage aus der Entscheidung BGHSt 38, 125 ergebe.

    In den Beschlüssen BGHSt 38, 125 und BGHSt 38, 231 hatte der Senat über die Frage zu befinden, ob es in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV für die Anordnung eines Fahrverbots näherer Feststellungen dazu bedarf, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch mit einer gegenüber dem Regelsatz erhöhten Geldbuße erreicht werden kann.

    Diese Frage ist noch nicht dadurch beantwortet, daß der Senat in dem Beschluß BGHSt 38, 125, 134 bereits festgestellt hat, daß die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BKatV das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziere.

    Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist - auch bei Taten, bei denen diese Rechtsfolge nach § 2 Abs. 1 und 2 BKatV in der Regel in Betracht kommt - § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125, 127).

    Bei diesen Katalogtaten handelt es sich um Regelbeispiele, deren Verwirklichung das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers indiziert (BGHSt 38, 125, 134), die aber dieses gesetzliche Merkmal des § 25 Abs. 1 StVG nicht etwa ersetzen oder abändern.

    Die Bußgeldkatalogverordnung befreit die Bußgeldstellen und Gerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränkt nur den Begründungsaufwand ein (BVerfG DAR 1996, 196, 198; BGHSt 38, 125, 136; Geppert aaO S. 263; Jagusch/Hentschel aaO § 25 Rdn. 15b).

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Der davon abweichenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) und einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.), könne nicht gefolgt werden.

    Der ausdrücklichen Feststellung, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch nicht mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden könne, bedürfe es nicht, solange keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regel vorlägen (BGH, NJW 1992, 13; DAR 1992, 69 ff.).

    Durch diese Ermächtigung hat der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber ermöglicht, bestimmte Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße gemäß § 25 StVG generalisierend zu umschreiben und in der Weise vorzubewerten, daß ein Fahrverbot als angemessen erscheine (vgl. BGHSt 38, 125 [130]).

    Dem Übermaßverbot wird ebenso wie dem Schuldgrundsatz in der Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 38, 125 [134, 136]; BGHSt 38, 231 [235, 236]) ausreichend Rechnung getragen.

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein (im Anschluss an BGH, 28. November 1991, 4 StR 366/91).

    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein (im Anschluß an BGH, 28. November 1991, 4 StR 366/91).

    Diese Beschlüsse betreffen ebenso wie der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91- (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots allein in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV benannten Fällen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.

    Insbesondere haben § 26 a StVG und § 2 BKatV auch die besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein Fahrverbot neben der Geldbuße ausgesprochen werden kann (Senatsbeschluß vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91).

    Nicht anders als § 2 Abs. 1 BKatV für die darin erfaßten Fälle grober Verkehrsverstöße wahrt § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht nur die Verhältnismäßigkeit der Sanktion, sondern gewährleistet zudem die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt damit auch ein Gebot der Gerechtigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99   

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https://dejure.org/1999,1394
OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99 (https://dejure.org/1999,1394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99 (https://dejure.org/1999,1394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 1999 - 2 Ss OWi 1196/99 (https://dejure.org/1999,1394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Messfehler, tatsächliche Feststellungen, Regelfahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewußt, Berufskraftfahrer, Gesamtzusammenhang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatrichterliches Urteil; Geschwindigkeitsüberschreitung; Radarmessgerät; Konkrete Messfehler; Bewußtsein der Möglichkeit; Erhöhung der Geldbuße; Regelfahrverbot

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 6; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StVG § 25 Abs. 2 a; ; StVG § 25; ; StVG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des Fahrverbots

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Herne-Wanne - 8 OWi 63 Js 625/99
  • OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 269
  • NZV 2000, 264
  • VRS 98, 305
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 26.01.1999 - 2 Ss OWi 1/99
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Das Amtsgericht hat auch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. BGHSt 43, 214) übersehen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt u. a. Senat in NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats).

    In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt, a.a.O.) in der Regel von einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen (vgl. dazu auch den o.a. Senatsbeschluß u. a. in NZV 1999, 215).

    Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. o.a. Beschluß des Senats in NZV 1999, 215 sowie in zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBl. NW 1996, 248) -, wie er in der Vergangenheit schon mehrfach betont hat, fest (vgl. Senat in NZV 1999, 215 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99

    Urteilsgründe bei Verhängung eines Fahrverbots)

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Anhalten vor LZA, Beweiswürdigung, Gefährdung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98

    Absehen vom Regelfahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße, ausreichende Begründung,

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 03.05.1994 - 2 Ss OWi 378/94
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Vielmehr reichen nach übereinstimmender Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm (vgl. u. a. die des 4. Senats für Bußgeldsachen in NZV 1996, 118 f.; siehe auch Senat in NZV 1997, 240 = VRS 92, 369) auch schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder bloß eine erhebliche Härte für ein Absehen vom Fahrverbot aus (vgl. wegen weiterer Nachweise aus der Rechtsprechung Deutscher NZV 1997, 25 Fußnote 131, und die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381, 387).
  • OLG Hamm, 05.04.1990 - 3 Ss OWi 8/90
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Dies ist grundsätzlich ausreichend (ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u. a. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 3 StVO Rn. 59 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m. w. N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt.
  • OLG Hamm, 18.10.1994 - 2 Ss OWi 820/94

    Geschwindigkeitsmessung; Messung; Tauglichkeit; Einwendungen; Foto;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Das ist aber, da es sich bei der Messung mit dem Radarmeßgerät nach inzwischen einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung um ein sog. standardisiertes Meßverfahren handelt, nicht ausreichend; vielmehr müssen konkrete Fehler der Messung behauptet werden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des OLG Hamm VRS 88, 307; ZAP En.-Nr. 890/95 = NStZ-RR 1996, 51 = VRS 90, 60).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. o.a. Beschluß des Senats in NZV 1999, 215 sowie in zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 27.07.1995 - 2 Ss OWi 808/95

    Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, Möglichkeit des Absehens vom

  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 Ss OWi 375/98

    Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen

  • OLG Hamm, 12.10.1995 - 4 Ss OWi 874/95
  • OLG Hamm, 18.07.1995 - 2 Ss OWi 386/95
  • OLG Hamm, 20.07.1995 - 2 Ss OWi 830/95
  • OLG Hamm, 04.01.1999 - 2 Ss OWi 1449/98

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, erhebliche

  • OLG Hamm, 15.11.2000 - 2 Ss OWi 1057/00

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung mittels PPS,

    Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und werden auch vom Betroffenen nicht vorgetragen (vgl. dazu ebenfalls OLG Köln, a.a.O.), die ggf. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messgeräts hervorrufen könnten (zur ähnlichen Rechtslage bei der Radarmessung siehe Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264).

    Das hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt für Berufskraftfahrer entschieden (vgl. dazu zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats).

    Da das Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots schließlich auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann (vgl. dazu zuletzt ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats), war nach allem die getroffene Rechtsfolgenentscheidung nicht zu beanstanden und die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein." Dieser Leitsatz ist in der Folgezeit in dem bereits zitierten Sinn interpretiert worden, wonach die Entscheidungsgründe sich zu dem Bewusstsein des Tatrichters vom Absehen des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße verhalten müssten (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409).

    Die in der Folgezeit von der Rechtsprechung aus den Leitsätzen jener Entscheidungen gezogene Schlussfolgerung, der Tatrichter müsse sich damit auseinandergesetzt haben, ob von der Verhängung des Fahrverbotes nicht allein deshalb abgesehen werden könne, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt schon durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen sei und dies müsse auch den Urteilsgründen zu entnehmen sei (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409), verkennt dieses Stufenverhältnis der Voraussetzungen.

    Auch vor dem Hintergrund dessen, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und daher gerade in Bußgeldsachen keine übertrieben hohen Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 291, 299; Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 43; OLG Rostock, DAR 2001, 421; Seitz in: Göhler, aaO, § 71, Rn. 42), ist es ausreichend, wenn der Tatrichter zu erkennen gibt, dass ihm überhaupt bewusst war, aufgrund der Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV über Rechtsfolgeermessen zu verfügen (im Ergebnis wie hier: OLG Hamm - 3. Bußgeldsenat -, JMBl. NW 1996, 248; a.A. OLG Hamm - 2. Bußgeldsenat -, DAR 2000, 129, 130).

    b) Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil der erkennende Senat von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409) abweicht.

  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 2 Ss OWi 127/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Zusatzschild, Werktag, werktags, Samstag,

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt (vgl. u.a. 2 Ss OWi 409/2000 = Verkehrsrecht Aktuell 2000, 66; 2 Ss 537/2000; 2 Ss OWi 1196/99 = ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264) darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, an der er festhält, das amtsgerichtliche Urteil erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter der generellen Möglichkeit bewusst war, trotz der Annahme eines Regelfalles von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelbuße (vgl. § 2 Abs. 4 BKatVO) abzusehen, wenn im Einzelfall auch dadurch ausnahmsweise die erstrebte Einwirkung auf den Betroffenen erreicht werden kann.

    Das hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt für Berufskraftfahrer entschieden (vgl. dazu zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6842
OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98 (https://dejure.org/1998,6842)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98 (https://dejure.org/1998,6842)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 1998 - 2 Ss OWi 1362/98 (https://dejure.org/1998,6842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Absehen vom Regelfahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße, ausreichende Begründung, Möglichkeit, Augenblicksversagen, berufliche Gründe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 480
  • VRS 98, 305
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 25.09.1995 - 2 Ss OWi 1008/95

    Qualifizierter Rotlichtverstoß, Taxifahrer, Möglichkeit des Absehens vom

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    Grundsätzlich sind berufliche Nachteile als gewöhnliche Folge eines Fahrverbots hinzunehmen, zumal sie in aller Regel, was auch das Amtsgericht berücksichtigt hat, in die Urlaubszeit verlegt werden können (vgl. zu allem u.a. Beschluss des Senats vom 25. September 1995 in 2 Ss OWi 1008/95, NZV 1996, 77 = VM 1996, 45 = VRS 90, 453 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats).
  • OLG Hamm, 08.12.1998 - 2 Ss OWi 1385/98

    Geschwindigkeitsüberschreitung, BAB, Bundesautobahn, 60 km/h, grobe

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    Davon ist hier aber, da das Amtsgericht zutreffend das Vorliegen eines sog. Geschwindigkeitstrichters festgestellt hat, auszugehen (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 8. Dezember 1998, 2 Ss OWi 1385/98).
  • OLG Hamm, 03.05.1994 - 2 Ss OWi 378/94
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    Da Erörterungen zur Frage des Absehens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße hier auch nicht entbehrlich waren (zur Entbehrlichkeit entsprechender Erörterungen vgl. Beschluss des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94 - in NZV 1995, 83[ Ls.]), sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch somit unvollständig.
  • OLG Hamm, 05.04.1990 - 3 Ss OWi 8/90
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    Sie sind, da hier keine Besonderheiten vorliegen, ausreichend (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546), zumal der Betroffene den Verkehrsverstoß eingeräumt hat.
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    Das Amtsgericht hat auch nicht übersehen, dass nach der (neuen) Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 11. September 1997 - 4 StR 557/96, u.a. in NJW 1997, 3252) die Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen eine auch subjektiv grob pflichtwidrige Verkehrsordnungswidrigkeit vorzuwerfen ist.
  • OLG Hamm, 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht jeder berufliche Nachteile eine Ausnahme vom Fahrverbot rechtfertigt, sondern grundsätzlich nur eine erhebliche Härte oder eine Vielzahl für sich genommen durchschnittlicher Gründe (s. u.a. Beschluss des Senats vom 27. August 1996 - 2 Ss OWi 926/96, NZV 1997, 240 = VRS 92, 369 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381, 387).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 557/96
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    Das Amtsgericht hat auch nicht übersehen, dass nach der (neuen) Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 11. September 1997 - 4 StR 557/96, u.a. in NJW 1997, 3252) die Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen eine auch subjektiv grob pflichtwidrige Verkehrsordnungswidrigkeit vorzuwerfen ist.
  • OLG Hamm, 04.11.1996 - 2 Ss OWi 1221/96
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat, wie er bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. u.a. Beschluss vom 4. November 1996 - 2 Ss OWi 1221/96. ZAP EN-Nr. 16/97 = zfs 1997, 74 = NZV 1997, 129 = VRS 93, 219), auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBl. NW 1996, 248) fest.
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; vgl. dazu u.a. auch Beschluss des Senats vom 20. November 1997 - 2 Ss OWi 1307/98, ZAP EN-Nr. 123/98 = MDR 1998, 404 = NStZ-RR 1998, 188 = NZV 1998, 293[ Ls.] = StVE § 25 StVG Nr. 74 = VRS 95, 52 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98
    der Tabelle 1 "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § 25 StVG Rn. 15 ff. mit weiteren Nachweisen; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286 ), nicht vorliegt.
  • OLG Hamm, 20.11.1997 - 2 Ss OWi 1307/97
  • OLG Hamm, 03.11.1998 - 2 Ss OWi 1181/98

    Fahrverbot bei § 24 a StVG, Betroffener als freier Mitarbeiter tätig,

  • OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99

    Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des

    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 06.09.2001 - 2 Ss OWi 787/01

    Fahrverbot, Trunkenheitsfahrt, Anforderungen an die Urteilsgründe, Möglichkeit

    Es ist zwar zutreffend, dass die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung bei der Verhängung eines Fahrverbots diese Anforderungen an die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung gestellt werden (BGH, a.a.O., Senat , a.a.O.; siehe auch noch Senat u.a. in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466 und aus neuerer Zeit Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = NZV 2000, 264 sowie in VA 2000, 66; wegen weiterer Nachweise aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung siehe Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVG Rn. 19).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2001 - 2 Ss 87/00

    Wirksamkeit von Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung); Verhängung

    Der aufgezeigte Darstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, weil zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, beide Fragen daher untrennbar miteinander verwoben sind und über sie daher nur einheitlich entschieden werden kann (OLG Hamm VRS 96, 466, 469).
  • OLG Hamm, 30.04.1999 - 2 Ss OWi 386/99

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Augenblicksversagen, Bewußtsein, vom

    Schließlich hat das Amtsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt in MDR 1999, 480 nach BGH NJW 1992, 446) nicht erkennen lassen, daß es sich der Möglichkeit gemäß § 2 Abs. 4 BKatV bewußt war, von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelgeldbuße abzusehen.
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99

    Urteilsgründe bei Verhängung eines Fahrverbots)

    Zutreffend weist jedoch die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1998 in 2 Ss OWi 1362/98 (= VRS 96, 466) darauf hin, dass auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden kann, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit, unter Erhöhung der Geldbuße auch von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können, bewusst war.
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99

    Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch, fahrlässige

    (vgl. OLG Hamm VRS 96, 466, 469).
  • OLG Hamm, 25.04.2001 - 2 Ss OWi 35/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Zusatzschild, Werktags, Samstags, Sonntags,

    Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenen Umstände weder allein noch gemeinsam aus (vgl. insoweit den genannten Senatsbeschluss vom 7. März 2001 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf die weiteren Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 in 2 Ss OWi 1196/99 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 sowie vom 22. Dezember 1998 in 2 Ss OWi 1362/98 = MDR 1999, 480 = VRS 96, 466).
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