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   OLG Koblenz, 14.08.2000 - 12 U 895/99   

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OLG Koblenz, 14.08.2000 - 12 U 895/99 (https://dejure.org/2000,32190)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.08.2000 - 12 U 895/99 (https://dejure.org/2000,32190)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. August 2000 - 12 U 895/99 (https://dejure.org/2000,32190)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 99, 247
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Celle, 26.06.2018 - 14 U 70/18

    Pflichten des Fahrers eines Linienbusses vor dem Anfahrvorgang

    Auch hier liegt es allein in der Verantwortung des Fahrgastes, für einen sicheren Halt zu sorgen, um nicht bei typischen oder zu erwartenden Bewegungen des Busses zu Fall zu kommen (OLG Koblenz, Urt. v. 14. August 2000 - 12 U 895/99 - OLG Frankfurt, Urt. v. 15. April 2002 - 1 U 75/01 - KG Berlin, Urt. v. 7. Mai 2012 - 22 U 251/11 - juris).
  • KG, 29.06.2010 - 12 U 30/10

    Schadensersatz bei Fahrgastunfall beim Abbremsen eines Linienbusses und Verfehlen

    Bereits der Umstand, dass er aufgrund einer Betriebsbremsung zum Zwecke des Anhaltens an einer Haltestelle (keine Not- oder Gefahrenbremsung) zu Fall gekommen ist, ist ein aussagekräftiges Indiz für eine unterlassene Eigensicherung, wenn man nicht sogar von einem Beweis des ersten Anscheins ausgehen wollte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. August 2000 - 12 U 896/99 - VRS 99, 247).
  • OLG Naumburg, 09.06.2011 - 2 U 45/11

    Schadensersatz wegen Sturz in einer Straßenbahn: Anforderungen an die

    Dieser Grundsatz erleidet verschiedene Ausnahmen, z. Bsp., wenn keine hinreichenden Möglichkeiten zur Eigensicherung vorhanden bzw. für den Fahrgast erreichbar sind (vgl. OLG München, Urteil v. 25.07.2008 und Verfügung v. 03.06.2008, 10 U 2966/08 - zitiert nach juris), wenn der Fahrgast beim gebotenen unverzüglichen Entwerten seines Fahrausweises zu Fall kommt (vgl. OLG Celle, Urteil v. 21.02.1974, 5 U 93/73 - VersR 1975, 1122; OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.1998, 1 U 245/97 - VersR 2000, 71), wenn der Fahrgast seinen Sitzplatz bei Annäherung des Busses an die Ziel-Haltestelle verlässt (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 27.05.1998, 13 U 29/98 - VersR 2000, 507) oder wenn sich der Sturz gerade beim Hinsetzen ereignet (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 14.08.2000, 12 U 895/99 - VRS 99, 245 ).
  • OLG München, 03.06.2008 - 10 U 2966/08

    Hinweispflicht des Gerichts gegenüber anwaltlich vertretener Partei;

    Ein solches Hinsetzen geschieht regelmäßig dergestalt, das sich der Fahrgast nur mit einer Hand festhält und dabei aus Gründen der Bewegungsmechanik den Griff zumindest vorübergehend lockert (vgl. auch OLG Koblenz VRS 99 [2000] 247 [249], insoweit in r+s 2000, 498 nicht abgedruckt).
  • KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11

    Bus - Fahrgaststurz - Haftung

    Daher war die Beklagte zu 1.) auch ihrerseits nicht gehalten, bereits im Prozesskostenhilfeverfahren den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB anzutreten (vgl. OLG Koblenz v. 14.8.2000 - 12 U 895/99, VRS 99, 247 - 249, zitiert nach juris).
  • LG Wuppertal, 15.07.2013 - 2 O 58/13

    Schadensersatz wegen Sturzes eines Fahrgastes im Bus beim Anfahren des Busses

    Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Fahrgast ein ganz überwiegendes Eigenverschulden, wenn er nach dem Einsteigen in den Bus nicht einen der nächsten freien Sitzplätzen besetzt oder sich auf andere Weise einen sicheren Halt verschafft (exemplarisch BGH, Urteil vom 01.12.1992 - VI ZR 27/92 = Juris Rdnr. 12; OLG Frankfurt - Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 29; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 - 12 U 895/99; OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007 - 9 U 38/07).

    Abweichend von diesem Grundsatz muss sich der Fahrer eines Linienbusses vor dem Anfahrtsvorgang ausnahmsweise vergewissern, ob ein Fahrgast einen Sitzplatz oder sonstigen sicheren Halt im Fahrzeug gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist (BGH, Urteil vom 01.12.1192 - VI ZR 27/92 = Juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 23; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 - 12 U 895/99).

  • LG Halle, 25.09.2003 - 2 S 74/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Sturzes eines Fahrgastes in einem

    Denn der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einzuhalten hat, darf darauf vertrauen, dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich stets - auch in Erwartung des Anfahrens - einen festen Halt zu verschaffen, nachkommen (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2001, 118 ; OLG Koblenz VRS 99, 247 ff.).

    Demjenigen Fahrgast, der sich beim Einsteigen in einen Bus nicht sofort ausreichend festhält, trifft ein so hohes Maß an Mitverschulden, dass die von dem Bus ausgehende Betriebsgefahr außer Betracht bleiben muss (vgl. dazu auch LG Kassel, VersR 1995, 111 ; OLG Koblenz, VRS 99, 247, 248).

  • LG Berlin, 11.10.2011 - 41 O 124/11

    Sorgfaltspflichtverletzung eines Busfahrers bei Sturz eines Fahrgastes durch ein

    Zu den Eigensicherungspflichten gehört auch, umgehend nach dem Einsteigen in den Bus ein dem Eingang nahen Sitzplatz oder festen Halt zu erreichen ( OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 - 12 U 895/99 - VRS 99, 247 -249).

    Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn für den Fahrzeugführer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar ist, welche ihm die Überlegung aufdrängt, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist ( BGH, Urteil vom 01.12.1992 - VI ZR 27/92 -, NJW 1993, 654-655; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 - 12 U 895/99 , VRS 1999, 247-249, LG Lübeck, Urteil vom 14.02.2007 - 4 O 157/06 -, zitiert in [...]).

  • LG Lübeck, 14.02.2007 - 4 O 157/06

    Bus - Fahrgaststurz - Haftung

    Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses zu Fall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (vgl. OLG Koblenz, VRS 99, 247).
  • LG Hamburg, 02.11.2012 - 306 O 286/10

    Busfahrerhaftung aufgrund des Sturzes eines Fahrgastes

    In Würdigung all dieser Umstände, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht sitzen geblieben ist und den vor ihr befindlichen Halteknopf gedrückt hat, liegt ein so hohes Maß an Selbstverschulden vor, dass die Betriebsgefahr der Beklagten zu 2) so sehr in den Hintergrund tritt, dass sie ganz außer Ansatz bleiben muss (vgl. z. B. auch OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, Az. 12 U 895/99 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt NZV 2002, 367; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2010, Az. 2 O 296/07 - zitiert nach juris).
  • LG Wuppertal, 30.09.2011 - 1 O 397/10

    Prüfung des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung eines Busfahrers im

  • AG Menden, 10.12.2003 - 4 C 224/03

    Linienbus, Fahrgast, Sturz

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