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   VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07   

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VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07 (https://dejure.org/2008,12662)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01.04.2008 - VerfGH 120/07 (https://dejure.org/2008,12662)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01. April 2008 - VerfGH 120/07 (https://dejure.org/2008,12662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 1005
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    Der Sonn- und Feiertagsschutz ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt oder den Schutz gerade kirchlicher Feiertage oder religiöser Betätigung beschränkt, sondern zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung auf ein Freihalten dieser Tage von "werktäglicher Geschäftigkeit" (vgl. zu Art. 35 Abs. 1 VvB: Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 1/95 - LVerfGE 3, 43 ; zu Art. 139 WRV: BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 90, 337 ).

    Art. 35 Abs. 1 VvB garantiert - ebenso wie Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV - die Institution des Sonn- und Feiertags und verpflichtet den Gesetzgeber, Art und Ausmaß des Schutzes zu regeln und innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz zur Ordnung des jeweiligen Lebensbereichs zu bewirken (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 79, 118 ).

    Ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe ist der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers jedoch entzogen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 111, 10 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1995, 3378 ).

    Hinsichtlich Art und Ausmaß des Sonn- und Feiertagsschutzes hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit; er darf in seinen Regelungen auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen (vgl. insbesondere BVerfG, NJW 1995, 3378 ; BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 79, 118 ).

    Das gilt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten, zum (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss ergangenen Entscheidung vom 9. Juni 2004 (BVerfGE 111, 10 ) ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit der Ladeninhaber aus Art. 12 Abs. 1 GG.

    Dabei ist es gerade die Garantie der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die es dem Einzelnen erlaubt, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinen persönlichen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerwGE 90, 337 ), so gegebenenfalls auch für Besorgungen und Einkäufe, die nicht allein der Bedarfsdeckung dienen, sondern auch Teil der individuellen Freizeitgestaltung sein können (vgl. Korioth, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Stand: Februar 2003, Art. 140 GG/Art. 139 WRV Rn. 25 m. w. N.; Schmitz, NVwZ 2008, 18 ; Tegebauer, GewArch 2007, 49 m. w. N.; ablehnend Kingreen/Pieroth, NVwZ 2006, 1221 ; offengelassen in BVerfGE 111, 10 ).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    a) Art. 7 VvB gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit - ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG - in umfassendem Sinne (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; Beschluss vom 5. März 2004 - VerfGH 30/02 - vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ; st. Rspr.).

    Darunter ist die Gesamtheit der Normen zu verstehen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind, d. h. den Anforderungen der Bundes- und der Landesverfassung einschließlich ihrer Kompetenznormen genügen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 2/03 - zum Bundesrecht BVerfGE 6, 32 ; 80, 137 ).Soweit der Normgeber danach zu Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit befugt ist, müssen derartige Eingriffe verhältnismäßig sein.

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.; zum Bundesrecht BVerfGE 80, 137 ; 109, 279 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen, der auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung findet, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 90, 128 ).

    a) Art. 7 VvB gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit - ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG - in umfassendem Sinne (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; Beschluss vom 5. März 2004 - VerfGH 30/02 - vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ; st. Rspr.).

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.; zum Bundesrecht BVerfGE 80, 137 ; 109, 279 m. w. N.).

  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    Der Sonn- und Feiertagsschutz ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt oder den Schutz gerade kirchlicher Feiertage oder religiöser Betätigung beschränkt, sondern zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung auf ein Freihalten dieser Tage von "werktäglicher Geschäftigkeit" (vgl. zu Art. 35 Abs. 1 VvB: Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 1/95 - LVerfGE 3, 43 ; zu Art. 139 WRV: BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 90, 337 ).

    Dabei ist es gerade die Garantie der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die es dem Einzelnen erlaubt, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinen persönlichen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerwGE 90, 337 ), so gegebenenfalls auch für Besorgungen und Einkäufe, die nicht allein der Bedarfsdeckung dienen, sondern auch Teil der individuellen Freizeitgestaltung sein können (vgl. Korioth, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Stand: Februar 2003, Art. 140 GG/Art. 139 WRV Rn. 25 m. w. N.; Schmitz, NVwZ 2008, 18 ; Tegebauer, GewArch 2007, 49 m. w. N.; ablehnend Kingreen/Pieroth, NVwZ 2006, 1221 ; offengelassen in BVerfGE 111, 10 ).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84

    Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    Art. 35 Abs. 1 VvB garantiert - ebenso wie Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV - die Institution des Sonn- und Feiertags und verpflichtet den Gesetzgeber, Art und Ausmaß des Schutzes zu regeln und innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz zur Ordnung des jeweiligen Lebensbereichs zu bewirken (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 79, 118 ).

    Hinsichtlich Art und Ausmaß des Sonn- und Feiertagsschutzes hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit; er darf in seinen Regelungen auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen (vgl. insbesondere BVerfG, NJW 1995, 3378 ; BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 79, 118 ).

  • VerfGH Berlin, 13.08.1996 - VerfGH 63/94

    Ausschluß der Beteiligung privater Krankentransportunternehmen an der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    Eine solche Verfassungsbeschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1996 - VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 m. w. N. und 19. Januar 2000 - VerfGH 57/99 - zum Bundesrecht BVerfGE 1, 97 ; 53, 30 ).

    Die Regelungen des Ladenschlusses wirken ohne einen vermittelnden Akt - insbesondere ohne einen Vollzugsakt der Exekutive - unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers ein (vgl. Beschlüsse vom 17. September 1992 - VerfGH 16/92 - und 13. August 1996 - VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 ; zum Bundesrecht BVerfG, NVwZ 1994, 889 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    Die Regelungen des Ladenschlusses wirken ohne einen vermittelnden Akt - insbesondere ohne einen Vollzugsakt der Exekutive - unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers ein (vgl. Beschlüsse vom 17. September 1992 - VerfGH 16/92 - und 13. August 1996 - VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 ; zum Bundesrecht BVerfG, NVwZ 1994, 889 ).

    b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen, der auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung findet, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 90, 128 ).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    a) Art. 7 VvB gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit - ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG - in umfassendem Sinne (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; Beschluss vom 5. März 2004 - VerfGH 30/02 - vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ; st. Rspr.).

    Darunter ist die Gesamtheit der Normen zu verstehen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind, d. h. den Anforderungen der Bundes- und der Landesverfassung einschließlich ihrer Kompetenznormen genügen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 2/03 - zum Bundesrecht BVerfGE 6, 32 ; 80, 137 ).Soweit der Normgeber danach zu Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit befugt ist, müssen derartige Eingriffe verhältnismäßig sein.

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    Geschützt ist jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Entfaltung der Persönlichkeit zukommt (vgl. auch BVerfGE 54, 143 ).

    Sind diese Anforderungen gewahrt, muss jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erfolgen, hinnehmen (vgl. BVerfGE 54, 143 ).

  • BVerfG, 18.09.1995 - 1 BvR 1456/95

    Streichung des Buß- und Bettages als staatlich anerkannter Feiertag im Land

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07
    Ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe ist der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers jedoch entzogen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 111, 10 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1995, 3378 ).

    Hinsichtlich Art und Ausmaß des Sonn- und Feiertagsschutzes hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit; er darf in seinen Regelungen auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen (vgl. insbesondere BVerfG, NJW 1995, 3378 ; BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 79, 118 ).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 30/02
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 2/03

    Bemessung des Kammerbeitrags für rein wissenschaftlich tätige Ärzte mit

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • VerfGH Berlin, 17.09.1992 - VerfGH 16/92
  • VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 1/95

    Abschaffung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag verletzt nicht die

  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges der FU

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und der damit verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 120/07 - Rn. 54 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 33/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der weiteren Vertretung durch

    Darunter ist die Gesamtheit der Normen zu verstehen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind (Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 120/07 - Rn. 54 m. w. N.).
  • VG Berlin, 30.11.2011 - 35 K 388.09

    Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24.00 Uhr geöffnet haben

    Hinter dem Beschäftigungsverbot des § 9 Abs. 1 ArbZG steht der aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) folgende verfassungsrechtliche Schutzauftrag an den Gesetzgeber, dass grundsätzlich die typische "werktätige Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 ; Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 ; s. zum Verfassungsprinzip der Sonn- und Feiertagsruhe vor dem Hintergrund des BerlLadÖffG ferner auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 120/07 -, NVwZ 2008, 1005 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, ist dieser Schutz nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O.; Urteil vom 9. Juni 2004, a.a.O., 51; s. auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April 2008, a.a.O., 1007).

    Die Kammer kann daher offen lassen, ob sich die Regelung kompetenzrechtlichen Zweifeln ausgesetzt sieht, weil der Bund durch den Erlass des ArbZG von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Arbeitszeitrecht (als Teil des Arbeitsrechts) Gebrauch gemacht hat und den Ländern eine Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 GG) insoweit nicht zusteht (ausdrücklich offen gelassen auch von BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., 88 f.; vgl. ferner auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April 2008, a.a.O., 1006, wo die formelle Verfassungsmäßigkeit allein von §§ 3 bis 6 BerlLadÖffG bejaht wird; für eine Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 1 BerlLadÖffG z.B. Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz. Basiskommentar mit Nebengesetzen und Ladenschluss, 7. Auflage 2011, § 9 Rn. 1c).

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 96/07

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Neuregelung der Inkompatibilität der

    Sie sind auch, wie es bei Verfassungsbeschwerden gegen Akte der Rechtssetzung Voraussetzung ist (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1996 - VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 m. w. N. und 1. April 2008 - VerfGH 120/07 - NVwZ 2008, 1005 ; zum Bundesrecht BVerfGE 1, 97 ; 53, 30 ), durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

    Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Inkompatibilitätsregelung von dieser selbst betroffen (vgl. Beschluss vom 1. April 2008, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 16.01.2019 - VerfGH 50/17

    Regelungen zur Hundehaltung gem §§ 16 Abs 3, Abs 4 HuHG BE 2016 verfassungsgemäß

    Die Beschwerdeführer sind aber in der Weise von § 16 Abs. 4 Satz 1 HundeG betroffen, dass auch diese Norm zwangsläufig den Erwerb eines Welpen durch sie hindert und damit - über einen bloßen Reflex hinausgehend - wie der unmittelbar an den Erwerber gerichtete Gesetzesbefehl des Satzes 2 wirkt (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 120/07 - Rn. 46).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 185/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen weiteren Meldedatenabgleich gem. § 14 Abs.

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 120/07 - Rn. 54 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 25/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen weiteren Meldedatenabgleich gem. § 14 Abs.

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 120/07 - Rn. 54 m. w. N.).
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