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   VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2006, 1465



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Wird zitiert von ... (4)  

  • VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11  

    Keine Verletzung des Elternrechts (Art. 12 Abs. 3 VvB) bei Entzug von

    Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 34 m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2010, 2333 Rn. 33 m. w. N.).

    Da in der Beziehung zum Kind aber immer das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss, findet das Elternrecht dort seine Grenzen, wo eine Gefährdung dieses Wohls durch die Eltern droht (Beschlüsse vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 und 25. April 2006, a. a. O., Rn. 34, jeweils m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 m. w. N.).

    Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur besteht vielmehr nur dann, wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichen Gehalt verkannt hat und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts gekommen ist (Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O., Rn. 33 m. w. N., st. Rspr.).

    Dem Antrag des Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil er zu den verfassungsrechtlichen Fragen des Verfahrens nichts Wesentliches beigetragen hat (vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VerfGH 38 A/11 - Rn. 23 und vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - Rn. 43).

  • VerfGH Berlin, 20.11.2007 - VerfGH 137/04  

    Kammergerichtliche Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung des

    Der Grundrechtsschutz der Beteiligten ist auch durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).

    Das gerichtliche Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O.; zum Bundesrecht insb.: BVerfG, NJW 1993, 1671; FamRZ 2004, 1166 ; FamRZ 2006, 1593 ; FamRZ 2007, 1797).

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08  

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2008, 492 ); dies gilt umso mehr, als der Entzug des Sorgerechts der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 12 Abs. 3 VvB ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ).
  • VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09  

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Entzug der Personensorge für 16jährige

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 -, FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
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