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   VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11   

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VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11 (https://dejure.org/2014,54523)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 21.05.2014 - VerfGH 13/11 (https://dejure.org/2014,54523)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 (https://dejure.org/2014,54523)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    Grundrechtlich geschützt ist dadurch das Recht, einen eigenverantwortlich geprägten Unterricht zu erteilen, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (BVerfGE 75, 40 [62]; 88, 40 [46]; 90, 107 [114]).

    Mit dem Recht, private Schulen zu errichten und zu betreiben, garantiert Art. 26 Abs. 1 ThürVerf - auch insoweit nicht anders als Art. 7 Abs. 4 GG - zugleich auch die Privatschule als Institution (BVerfGE 75, 40 [61]; 90, 107 [114]; 112, 74 [83]).

    Insoweit entspricht der Zuschussanspruch aus Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 7 Abs. 4 GG erarbeiteten Anspruch auf Schutz der Institution Privatschule (BVerfGE 90, 107 [115]): "Soll die Privatschulfreiheit nicht leerlaufen, schuldet der Staat deshalb einen Ausgleich für die vom Grundgesetz errichteten Hürden.".

    Dabei ist die staatliche Förderung nicht auf bereits bestehende Ersatzschulen beschränkt; sie muss vielmehr so ausgestaltet sein, dass auch Neugründungen praktisch möglich bleiben (BVerfGE 90, 107 [115]).

    Er verhindert nicht, dass eine einzelne genehmigte Ersatzschule geschlossen werden muss, weil sie sich im Wettbewerb mit anderen Schulen in freier Trägerschaft oder auch mit vergleichbaren Schulen nicht durchsetzen kann (so schon BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [118] bezogen auf die institutionelle Schutzpflicht) oder weil der Schulträger nicht sparsam wirtschaftet.

    Wie der Staat den durch Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf bezweckten Erfolg, den genehmigten Ersatzschulen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG zu ermöglichen, erreicht, ist ihm von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben; ihm ist insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (BVerfGE 75, 40 [66 f.]; 90, 107 [116]; 112, 74 [84]).

    Weit verbreitet und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]) sind andererseits aber auch Modelle, bei denen sich der Gesetzgeber in der einen oder anderen Weise an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (so z. B. § 18a des baden-württembergischen Privatschulgesetzes).

    Denn Schulen in freier Trägerschaft haben jedenfalls keinen Anspruch auf eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen (BVerfGE 90, 107 [116]).

    Ebenso wenig wie Art. 7 Abs. 4 GG (BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]) gebietet Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf eine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG entstehen.

    Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfGE 90, 107 [120]).

    b) In materieller Hinsicht ergeben sich die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums aus dem auf die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerichteten Zweckbezug der Zuschussregelung des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf. Zwar folgt aus Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe in bestimmter Höhe (st. Rspr. des BVerfG zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfGE 90, 107 [117]; 112, 74 [84]).

    Der Staat hat gegenüber den Trägern von genehmigten Ersatzschulen jedoch Leistungen zu erbringen, die diese - gemeinsam mit in den Grenzen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 2. HS GG erhobenen Schulgeldern sowie angemessenen Eigenbeiträgen der Schulträger - in die Lage versetzen, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gleichzeitig und dauerhaft zu erfüllen (BVerfGE 90, 107 [116]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10 -, juris Rn. 21, vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 95).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    Grundrechtlich geschützt ist dadurch das Recht, einen eigenverantwortlich geprägten Unterricht zu erteilen, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (BVerfGE 75, 40 [62]; 88, 40 [46]; 90, 107 [114]).

    Mit dem Recht, private Schulen zu errichten und zu betreiben, garantiert Art. 26 Abs. 1 ThürVerf - auch insoweit nicht anders als Art. 7 Abs. 4 GG - zugleich auch die Privatschule als Institution (BVerfGE 75, 40 [61]; 90, 107 [114]; 112, 74 [83]).

    Damit wird einem staatlichen Schulmonopol eine Absage erteilt; gleichartige Ersatzschulen dürfen im Verhältnis zu staatlichen Schulen nicht allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und Inhalte verhindert werden (BVerfGE 34, 165 [197]; 75, 40 [62]).

    Dieser Schutzauftrag richtet sich an den Landesgesetzgeber, der nach Art. 26 Abs. 1 ThürVerf verpflichtet ist, das private Ersatzschulwesen als Institution zu fördern und zu erhalten (BVerfGE 75, 40 [62]; 112, 74 [83]).

    a) Der Anspruch auf Bezuschussung genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf. Anders als bei Art. 7 Abs. 4 GG (dazu grundlegend BVerfGE 75, 40 [61 ff.]; dagegen weitergehend jetzt Brosius-Gersdorf, in: Dreier (Hrsg.), GG I, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 109) bedarf es keiner interpretativen Herleitung des Zuschussanspruchs aus der Landesverfassung, sondern er ist - soweit Schulen in freier Trägerschaft genehmigte Ersatzschulen sind - Bestandteil der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 26 ThürVerf.

    Er verhindert nicht, dass eine einzelne genehmigte Ersatzschule geschlossen werden muss, weil sie sich im Wettbewerb mit anderen Schulen in freier Trägerschaft oder auch mit vergleichbaren Schulen nicht durchsetzen kann (so schon BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [118] bezogen auf die institutionelle Schutzpflicht) oder weil der Schulträger nicht sparsam wirtschaftet.

    Wie der Staat den durch Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf bezweckten Erfolg, den genehmigten Ersatzschulen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG zu ermöglichen, erreicht, ist ihm von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben; ihm ist insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (BVerfGE 75, 40 [66 f.]; 90, 107 [116]; 112, 74 [84]).

    Im Vergleich zu der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleiteten staatlichen Schutz- und Förderpflicht, die beispielsweise auch durch das Abstellen von Lehrern oder die Überlassung von Schulgebäuden und anderen Einrichtungen erfüllt werden kann (BVerfGE 75, 40 [67]), ergibt sich aus Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf jedoch, dass der Staat seiner Schutz- und Förderpflicht gerade durch die Gewährung von Zuschüssen nachzukommen hat, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Regelfall finanzielle Zuwendungen zu verstehen sind.

    a) Der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bezieht sich zunächst auf die Bewertung der Kostensituation der Schulen in freier Trägerschaft (BVerfGE 75, 40 [68]) und daran anknüpfend auf die Wahl des Finanzierungsmodells einschließlich der darin maßgeblichen Bezugsgrößen, also mit anderen Worten auf das "Wie" der Förderung (Brenner in: Linck u.a., a. a. O., Art. 26, Rn. 23).

    Weit verbreitet und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]) sind andererseits aber auch Modelle, bei denen sich der Gesetzgeber in der einen oder anderen Weise an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (so z. B. § 18a des baden-württembergischen Privatschulgesetzes).

    Ebenso wenig wie Art. 7 Abs. 4 GG (BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]) gebietet Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf eine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG entstehen.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang formuliert, der Staat habe aufgrund seiner Schutz- und Förderpflicht nur einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten (BVerfGE 75, 40 [67]), meint dies in der Sache nichts anderes.

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    Die in der Garantie der Privatschulfreiheit selbst angelegte Differenzierung zwischen der Vollfinanzierung staatlicher Schulen und der nur anteiligen Finanzierung genehmigter Ersatzschulen kann nicht durch einen Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz unterlaufen werden (in Anlehnung an BVerfGE 112, 74 [89]).

    Mit dem Recht, private Schulen zu errichten und zu betreiben, garantiert Art. 26 Abs. 1 ThürVerf - auch insoweit nicht anders als Art. 7 Abs. 4 GG - zugleich auch die Privatschule als Institution (BVerfGE 75, 40 [61]; 90, 107 [114]; 112, 74 [83]).

    Dieser Schutzauftrag richtet sich an den Landesgesetzgeber, der nach Art. 26 Abs. 1 ThürVerf verpflichtet ist, das private Ersatzschulwesen als Institution zu fördern und zu erhalten (BVerfGE 75, 40 [62]; 112, 74 [83]).

    Wie der Staat den durch Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf bezweckten Erfolg, den genehmigten Ersatzschulen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG zu ermöglichen, erreicht, ist ihm von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben; ihm ist insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (BVerfGE 75, 40 [66 f.]; 90, 107 [116]; 112, 74 [84]).

    b) In materieller Hinsicht ergeben sich die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums aus dem auf die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerichteten Zweckbezug der Zuschussregelung des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf. Zwar folgt aus Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe in bestimmter Höhe (st. Rspr. des BVerfG zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfGE 90, 107 [117]; 112, 74 [84]).

    Diese in der Garantie der Privatschulfreiheit selbst angelegte Differenzierung zwischen der Vollfinanzierung staatlicher Schulen und der nur anteiligen Finanzierung genehmigter Ersatzschulen kann nicht durch einen Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf unterlaufen werden (BVerfGE 112, 74 [89]).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    Erst mit ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2014 hat sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12) § 17 Abs. 3 ThürSchfTG wieder thematisiert und schließlich - ohne nähere Begründung - durch ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung diesen zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht.

    Weiterreichend ist allein der Ausgleichsanspruch nach Art. 102 Abs. 4 SächsVerf, weil nach Art. 102 Abs. 2 SächsVerf das Nebeneinander staatlicher Schulen mit Schulen in freier Trägerschaft für die Erfüllung des staatlichen Bildungsanspruchs ausdrücklich vorgesehen ist (dazu Sächs-VerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 89).

    Die gesetzgeberische Möglichkeit der Typisierung und Pauschalierung erlaubt es ferner auch, anstelle der tatsächlichen Kosten des öffentlichen Schulwesens normativ bestimmte "Soll-Kosten" zur maßgeblichen Bezugsgröße des Finanzierungsmodells zu machen (so etwa auch § 15 des sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft: vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - juris Rn. 124).

    Aus diesem so genannten "Sonderungsverbot" lässt sich die zulässige Schulgeldhöhe aber nicht mit mathematischer Exaktheit bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 122 ff.; SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf.25-II-12, juris Rn. 127).

    Der Staat hat gegenüber den Trägern von genehmigten Ersatzschulen jedoch Leistungen zu erbringen, die diese - gemeinsam mit in den Grenzen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 2. HS GG erhobenen Schulgeldern sowie angemessenen Eigenbeiträgen der Schulträger - in die Lage versetzen, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gleichzeitig und dauerhaft zu erfüllen (BVerfGE 90, 107 [116]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10 -, juris Rn. 21, vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 95).

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1997 - VerfGH 11/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Kommunale Neugliederung; Normenklarheit;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    Dies folgt aus dem in Art. 44 Abs. 1 ThürVerf verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie aus den Prinzipien der Demokratie und der Gewaltenteilung (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VerfGH 11/95 -, LVerfGE 7, 392 [402 f.] m. w. N.).

    Nur dann können sie die von Art. 47 Abs. 4 ThürVerf festgelegte Bindung der Exekutive und der Judikative überhaupt bewirken (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VerfGH 11/95 -, a. a. O., [403]).

    Nur dann, wenn sich der Bedeutungsgehalt einer Norm nicht mehr durch Auslegung ermitteln lässt, etwa weil diese völlig unklar oder in sich widersprüchlich ist, ist das Gebot der rechtsstaatlichen Bestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit des Gesetzes verletzt (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VerfGH 11/95 -, a. a. O., [403]).

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10 -, juris Rn. 23).

    Er hat zu erwägen, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10 -, juris Rn. 34).

    Der Staat hat gegenüber den Trägern von genehmigten Ersatzschulen jedoch Leistungen zu erbringen, die diese - gemeinsam mit in den Grenzen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 2. HS GG erhobenen Schulgeldern sowie angemessenen Eigenbeiträgen der Schulträger - in die Lage versetzen, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gleichzeitig und dauerhaft zu erfüllen (BVerfGE 90, 107 [116]; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18/10 -, juris Rn. 21, vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 95).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.01.1983 - VerfGH 6/82

    Haushaltsfinanzierungsgesetz 1981 nichtig

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    Zwar enthält dieser Teil ausweislich seiner Überschrift auch Staatsziele und andere Vorschriften über die Ordnung des Gemeinschaftslebens, doch gehört Art. 26 ThürVerf wegen seines klaren subjektiv-grundrechtlichen Gehalts nicht zu den Vorschriften, die den Staatszielen i. S. v. Art. 43 ThürVerf zugeordnet werden (s. Haedrich, in: Linck u.a., a. a. O., Art. 43 Rn. 8; ebenso auch VerfGH NRW, Urteil vom 3. Januar 1983 - VerfGH 6/82 -, NVwZ 1984, S. 95, für die ähnliche Formulierung in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 Verf NRW: "..ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Leistung in Form von Zuschüssen ....").

    Der Berechtigte müsse dem Gesetz selbst entnehmen können, ob und in welcher Höhe sein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch gesetzlich erfüllt sei (VerfGH NRW, Urteil vom 3. Januar 1983 - 6/82 -, NVwZ 1984, 95 f.).

    Dieser verlangt im konkreten Zusammenhang, dass der Berechtigte dem Gesetz selbst entnehmen können muss, ob und in welcher Höhe sein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch gesetzlich ausgefüllt ist (VerfGH NRW, Urteil vom 3. Januar 1983 - VerfGH 6/82 - NVwZ 1984, 95 f.).

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05

    Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    Ausnahmsweise kann es aber geboten sein, für eine vom Gericht festzulegende Übergangszeit hiervon abzuweichen, wenn die sofortige Aufhebung einer Norm zu einem noch verfassungsferneren Zustand führen würde (ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [512 f.] m. w. N.).

    Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet es daher, dem Gesetzgeber für die verfassungskonforme Neuregelung eine Übergangsfrist einzuräumen (ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, a. a. O., [513]; Urteil vom 21. November 2012 - VerfGH 19/09 -, juris Rn. 294 f.).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    (1) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber Entscheidungen, die für die Wahrnehmung grundrechtlich gesicherter Ansprüche und Rechte wesentlich sind, selbst treffen muss; er darf sie nicht im Wege gesetzlicher Ermächtigung der Normsetzung durch die Exekutive überlassen (sog "Wesentlichkeitstheorie" des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 49, 89 [126]; 53, 30 [56]; 83, 130 [142]; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 -, LVerfGE 16, 593 [640 f.]).

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Grundrechtsschutz weitgehend auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist und dass die Grundrechte demgemäß nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht beeinflussen, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (grundlegend: BVerfGE 53, 30 [65] - Mülheim-Kärlich -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
    Aus diesem so genannten "Sonderungsverbot" lässt sich die zulässige Schulgeldhöhe aber nicht mit mathematischer Exaktheit bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 122 ff.; SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf.25-II-12, juris Rn. 127).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

  • VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 21/06

    Parlamentsunwürdigkeit

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum;

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

  • VerfGH Thüringen, 21.11.2012 - VerfGH 19/09

    Thüringer Polizeiaufgabengesetz

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des

  • VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06

    Parlamentsunwürdigkeit

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind hierbei umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165 und Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 145, m. w. N.).

    VerfGH 18/20 62 in groben Zügen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt werden und erläutert wird, warum die angegriffenen Regelungen mit diesen nicht im Einklang stehen (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 109).

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind hierbei umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165 und Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 145, m. w. N.).
  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer

    Hierzu gehört, dass zumindest in groben Zügen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt werden und erläutert wird, warum die angegriffenen Regelungen mit diesen nicht im Einklang stehen (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 109).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind hierbei umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165 und Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 145, m. w. N.).

  • VerfGH Thüringen, 16.12.2020 - VerfGH 14/18

    Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion gegen die Thüringer Verordnung über

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind hierbei umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165 und Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 145, m. w. N.).
  • VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18

    Verfassungsbeschwerde

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 165; Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 145, m. w. N.).

    Nur dann, wenn sich der Bedeutungsgehalt einer Norm nicht mehr durch Auslegung ermitteln lässt, etwa weil sie völlig unklar oder in sich widersprüchlich ist, ist das Gebot der rechtsstaatlichen Bestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit der Norm verletzt (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 146).

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12

    Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss;

    Zugleich wird der Förderanspruch dahingehend konkretisiert, dass er - ganz oder jedenfalls auch - auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss gerichtet ist (ähnlich zu Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf: Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2014 - 19 B 909/14

    Geltung des in § 80 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW normierten Rücksichtnahmegebots im

    kinderklausel); Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40, juris, Rdn. 88 (Schülerkopfsatz); BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, juris, Rdn. 14 (Waldorfschulen BW); Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 -, juris, Rdn. 6 (Outsourcing); vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, S. 29 des Urteilsabdrucks; VerfGH Sachsen, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, SächsVBl.

    BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88 u. a. -, BVerfGE 90, 107, juris, Rdn. 39 (Wartefrist); Urteil vom 8. April 1987, a. a. O., Rdn. 91; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, S. 35 des Urteilsabdrucks.

  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris Rn. 145 m. w. N.).
  • VG Regensburg, 24.01.2017 - RO 3 K 15.1905

    Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule

    Insofern wäre auch der seitens der Kläger zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (U. v. 3.1.1983 - 6/82 - juris) und des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (U. v. 21.5.2014 - VerfGH 13/11) genüge getan.
  • VG Münster, 06.02.2018 - 1 K 1139/16

    Stellenbudget; LES - Budget; inklusive Beschulung

    VerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - VerfGH 13/11 -, juris, Rn. 111 und 119 zur Vergleichbarkeit der Rechtslage zwischen Sachsen und Thüringen, wobei die Rechtslage in Thüringen der in NRW weitgehend entspricht.
  • VG Münster, 06.02.2018 - 1 K 1128/16

    Stellenbudget; LES - Budget; inklusive Beschulung

  • VG Münster, 06.02.2018 - 1 K 2389/16

    Stellenbudget; LES - Budget; inklusive Beschulung

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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35496
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11 (https://dejure.org/2013,35496)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.12.2013 - VerfGH 13/11 (https://dejure.org/2013,35496)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - VerfGH 13/11 (https://dejure.org/2013,35496)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitlich gestreckt wirksam werdende Vorteilsabschöpfung bei Kreisen und kreisfreien Städten; Gleichheitswidrige Verteilung der finanziellen Entlastung des Landes bei den Wohngeldzahlungen

  • Wolters Kluwer

    Zeitlich gestreckt wirksam werdende Vorteilsabschöpfung bei Kreisen und kreisfreien Städten; Gleichheitswidrige Verteilung der finanziellen Entlastung des Landes bei den Wohngeldzahlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Vorteilsabschöpfung nach § 7a Satz 2 bis 4 AG-SGB II NRW erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Vorteilsabschöpfung nach § 7a Satz 2 bis 4 AG-SGB II NRW erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht der Kommunen zum Ausgleich gleichheitswidriger Verteilung von Sozialzuweisungen des Landes ist nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht der Kommunen zum Ausgleich gleichheitswidriger Verteilung von Sozialzuweisungen des Landes ist nicht zu beanstanden

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsgerichtshof NRW verhandelt über Verfassungsbeschwerden gegen § 7a Satz 2 bis 4 AG-SGB II NRW

Sonstiges (3)

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 371
  • DÖV 2014, 307
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 16.02.2010 - LVG 9/08

    Neufassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Nur dann, wenn die Kommunen nicht zu befürchten haben, dass ihnen nachträglich die Grundlagen ihres Handelns entzogen und damit ihre Dispositionen entwertet werden, können sie ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 38, 301, 311 f.; 48, 271, 278 f.; 49, 271, 275 f.; Rh.-Pf. VerfGH, NVwZ-RR 2008, 435 ff.; VerfG Bbg., DVBl. 2000, 981, 990; MVVerfG, LKV 1999, 319, 322; Bay. VerfGH, NVwZ 1993, 163, 166; VerfG LSA, LKV 2010, 477).

    Es hängt vielmehr von der Besonderheit des Einzelfalls ab, ob die Normadressaten darauf vertrauen können, von einer entsprechenden Regelung für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; BVerfG, NVwZ 2010, 313, 314; siehe auch VerfG LSA, LKV 2010, 477, 478; sowie Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 47 und 56 f.).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfGE 72, 200, 242; 97, 67, 79; 127, 1, 17; BVerfG, NJW 2013, 145, 146).

    Liegt in diesem Sinne ein Grund vor, der es von Verfassungs wegen rechtfertigt, das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu durchbrechen, so darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhalts verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist (vgl. BVerfGE 97, 67, 80; 72, 200, 258).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64, 86; 122, 374, 394 f.; BVerfG, NJW 2013, 145 ff. - stRspr).

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen rechnen konnten (vgl. BVerfGE 88, 384, 404; 122, 374, 394).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfGE 72, 200, 242; 97, 67, 79; 127, 1, 17; BVerfG, NJW 2013, 145, 146).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64, 86; 122, 374, 394 f.; BVerfG, NJW 2013, 145 ff. - stRspr).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfGE 72, 200, 242; 97, 67, 79; 127, 1, 17; BVerfG, NJW 2013, 145, 146).

    Liegt in diesem Sinne ein Grund vor, der es von Verfassungs wegen rechtfertigt, das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu durchbrechen, so darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhalts verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist (vgl. BVerfGE 97, 67, 80; 72, 200, 258).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Sie sind abzuwägen mit den dafür maßgeblichen, dem öffentlichen Wohl verpflichteten sachlichen Gründen (VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254).

    Insoweit muss jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (vgl. etwa VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 254, dazu nachfolgend gesondert unter 4.).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Es hängt vielmehr von der Besonderheit des Einzelfalls ab, ob die Normadressaten darauf vertrauen können, von einer entsprechenden Regelung für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; BVerfG, NVwZ 2010, 313, 314; siehe auch VerfG LSA, LKV 2010, 477, 478; sowie Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 47 und 56 f.).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Es hängt vielmehr von der Besonderheit des Einzelfalls ab, ob die Normadressaten darauf vertrauen können, von einer entsprechenden Regelung für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; BVerfG, NVwZ 2010, 313, 314; siehe auch VerfG LSA, LKV 2010, 477, 478; sowie Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 47 und 56 f.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95

    Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Über diese Frage hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden (vgl. VerfGH NRW, OVGE 46, 262, 278; 48, 271, 279).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2013 - VerfGH 13/11
    Die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des Vorteilsausgleichs ermöglicht es den Kreisen prinzipiell, die Mindereinnahmen in den Jahren 2011 bis 2018 sowie die gegebenenfalls in 2019 eintretende (Rest-)Zahlungspflicht jeweils durch eine entsprechende Erhöhung der Kreisumlage zu kompensieren (zu rechtlichen Grenzen vgl. etwa OVG NRW, OVGE 53, 61, 66 ff.; VerfGH NRW, OVGE 54, 255, 262 ff.; enger wohl BVerwG, DVBl. 2013, 858 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2007 - VGH N 18/06

    Gemeinden können sich auf Rückwirkungsverbot berufen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98

    Zweckverbände

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 2/91
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - VerfGH 17/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen im

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2021 - 12 A 556/19

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachteilsausgleichs

    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen wies die Kommunalverfassungsbeschwerden mehrerer Kommunen, u. a. des Klägers, gegen die Bestimmung des § 7a Sätze 2 bis 4 AG-SGB II NRW mit Urteil vom 10. Dezember 2013 - VerfGH 13/11- zurück.

    Zwar ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Anlage A zu § 7 Abs. 3 AG-SGB II NRW nicht schon im Rahmen des durchgeführten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens (VerfGH 13/11) vorgebracht hat.

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