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   VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95   

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VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95 (https://dejure.org/1996,8010)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.02.1996 - VerfGH 17/95 (https://dejure.org/1996,8010)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - VerfGH 17/95 (https://dejure.org/1996,8010)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsetzung eines Hausverbotes gegen eine Fraktion wegen offensichtlichem Missbrauch der Fraktionsräume.; Die Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte zur Durchführung eines Hungerstreikes.; Zulässigkit des Organstreitverfahrens, sofern es sich bei der zum Gegenstand ...

  • Wolters Kluwer

    Durchsetzung eines Hausverbotes gegen eine Fraktion wegen offensichtlichem Missbrauch der Fraktionsräume.; Die Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte zur Durchführung eines Hungerstreikes.; Zulässigkit des Organstreitverfahrens, sofern es sich bei der zum Gegenstand ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB 1950 Art. 27, 25 Abs. 3, 37; VerfGHG § 37 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2567
  • NVwZ 1996, 1101 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62

    Beitritt im Organstreitverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95
    Antragsteller und Antragsgegner müssen sich, um einen Antrag im Organstreitverfahren nach § 37 Abs. 1 VerfGHG zulässig einbringen zu können, hinsichtlich des Streitgegenstandes in einem "verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis" befinden, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 20, 18, 23; 27, 152, 157; 84, 290, 297 f.; Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Komm. 1992, §§ 63, 64 Rdnr. 132).
  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95
    Antragsteller und Antragsgegner müssen sich, um einen Antrag im Organstreitverfahren nach § 37 Abs. 1 VerfGHG zulässig einbringen zu können, hinsichtlich des Streitgegenstandes in einem "verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis" befinden, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 20, 18, 23; 27, 152, 157; 84, 290, 297 f.; Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Komm. 1992, §§ 63, 64 Rdnr. 132).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95
    Antragsteller und Antragsgegner müssen sich, um einen Antrag im Organstreitverfahren nach § 37 Abs. 1 VerfGHG zulässig einbringen zu können, hinsichtlich des Streitgegenstandes in einem "verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis" befinden, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 20, 18, 23; 27, 152, 157; 84, 290, 297 f.; Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Komm. 1992, §§ 63, 64 Rdnr. 132).
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

    1. Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages steht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht zu, die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können (so im Ergebnis H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 40 Rn. 167 f. ; Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 238 f.; für Fraktionen auch Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 281; Blum, in: Morlok/Schliesky/ Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34; aus der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - VerfGH 17/95 -, NJW 1996, S. 2567 ).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die

    Diese Lesart entspricht auch dem historischen Vorbild des Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV, nämlich Art. 28 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung (vgl. dazu entspr. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568] m.w.N.).

    Sein Hausrecht wird insofern durch ein (auch) eigenständiges Hausrecht der Fraktionen in den ihnen überlassenen Räumlichkeiten nach dem oben Ausgeführten zwar nicht aufgehoben, aber doch zumindest teilweise überlagert und begrenzt (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 282 [Sept. 2019]; Friehe, DÖV 2021, 213 [216]; a.A. Günther, Hausrecht und Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten, 2013, S. 95).

    Denn den Fraktionen steht das mit Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV verknüpfte verfassungsmäßige Recht zu, die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten grundsätzlich ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34 m.w.N.), und damit ein Recht auf Schutz der Integrität der Fraktionsräume (vgl. Friehe, DÖV 2021, 213 [215]).

    Da die Fraktionen die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Garantien nach dem oben Ausgeführten grundsätzlich ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen können, sind die gegenüber einer Fraktion zulässigen Maßnahmen daher grundsätzlich auf die Abwehr von Störungen für die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Landtags, die aus einer missbräuchlichen Nutzung der Räumlichkeiten resultieren, begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85 Rn. 31).

    Zwar ist eine Nutzung der Fraktionsräume für Gespräche zwischen Vertretern der Fraktion und der Partei grundsätzlich jederzeit möglich und auch als solche nicht zu beanstanden, da insofern regelmäßig ein parlamentarischer Bezug bestehen dürfte (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]).

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Das ihnen an diesen Räumlichkeiten eingeräumte Nutzungsrecht, das vom verfassungsmäßigen Recht auf freie Mandatsausübung umfasst ist (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 37 m. w. N.; VerfGH Berlin vom 22.2.1996 NJW 1996, 2567/2568; VerfGH RhPf vom 14.5.2021 - VGH O 23/21 - juris Rn. 52), konnte danach nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden.

    wann und zu welchen Zwecken aufhalten darf (vgl. VerfGH Berlin NJW 1996, 2567/2568; Klein in Dürig/Scholz/Herzog, GG, Art. 40 Rn. 168; Blum in Morlok/ Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34; Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 282 m. w. N).

  • VG München, 07.07.2020 - M 30 S 20.2940

    Maskenpflicht im Bayerischen Landtag

    Vorliegend ist aber von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. BVerfG, U.v. 30.7.2003 - 2 BvR 508/01 - beck-online; BerlVerfGH, U.v. 22.2.1996 - VerfGH 17/95 - beck-online; Huber in Meder/Brechmann a.a.O. Rn. 3; Klein in Maunz-Dürig, a.a.O. Rn. 174 a.E.), denn das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten ist wesentlich vom Verfassungsrecht geprägt.
  • VG München, 26.04.2021 - M 30 S 21.2086

    Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") im Bayerischen Landtag, Corona-Testpflicht

    Vorliegend ist aber von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. bereits VG München, B.v. 7.7.2020 - M 30 S 20.2940 - beck-online; BVerfG, U.v. 30.7.2003 - 2 BvR 508/01 - beck-online; BerlVerfGH, U.v. 22.2.1996 - VerfGH 17/95 - beck-online; Huber in Meder/Brechmann a.a.O. Rn. 3; Klein in Maunz-Dürig, a.a.O. Rn. 174 a.E.), denn das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten ist wesentlich vom Verfassungsrecht geprägt.
  • VG München, 15.07.2021 - M 30 K 21.2085

    Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") im Bayerischen, Landtag,

    b) Vorliegend ist aber von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. bereits VG München, B.v. 7.7.2020 - M 30 S 20.2940 - beck-online; BVerfG, U.v. 30.7.2003 - 2 BvR 508/01 - beck-online; BerlVerfGH, U.v. 22.2.1996 - VerfGH 17/95 - beck-online; Huber in Meder/Brechmann a.a.O. Rn. 3; Klein in Maunz-Dürig, a.a.O. Rn. 174 a.E.), denn das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten ist wesentlich vom Verfassungsrecht geprägt.
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