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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 18/19.VB-1   

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https://dejure.org/2019,28779
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 18/19.VB-1 (https://dejure.org/2019,28779)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.09.2019 - VerfGH 18/19.VB-1 (https://dejure.org/2019,28779)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. September 2019 - VerfGH 18/19.VB-1 (https://dejure.org/2019,28779)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - VerfGH 1/19

    Beschluss über "Gegenvorstellung"

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 18/19
    Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - VerfGH 1/19.VB-1 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

    Zu einer substantiierten sowie aus sich heraus verständlichen Begründung gehört insbesondere, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - VerfGH 1/19 -, S. 9 des Beschlussabdrucks).

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 18/19
    Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen das vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 2018 - 15 U 21/08 - richtet (Ziffer 11), ist sie bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 63/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags

    a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 - VerfGH 18/19.VB-1 -, juris, Rn. 2).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 61/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage wegen unerwünschter

    a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 - VerfGH 18/19.VB-1 -, juris, Rn. 2, und vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19.VB-3 -, juris, Rn. 2).

    Weiter erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (stRspr, vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - VerfGH 1/19.VB-1 -, juris, Rn. 9, und vom 3. September 2019 - VerfGH 18/19.VB-1 -, juris, Rn. 2).

    Die Begründungspflicht umfasst auch die Vorlage der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - VerfGH 1/19.VB-1 -, juris, Rn. 6, und vom 3. September 2019 - VerfGH 18/19.VB-1 -, juris, Rn. 6).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20

    Verfassungsbeschwerde in einem Sorgerechtsstreit

    Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 18, vom 3. September 2019 - VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).
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