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   VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10, VerfGH 186/10   

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VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10, VerfGH 186/10 (https://dejure.org/2011,3537)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01.11.2011 - VerfGH 185/10, VerfGH 186/10 (https://dejure.org/2011,3537)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01. November 2011 - VerfGH 185/10, VerfGH 186/10 (https://dejure.org/2011,3537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 1 GG, § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG
    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch Nichtbeachtung der herrschenden Meinung zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten gem § 91 Abs 1 S 1 ZPO einer nicht anwaltlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1074
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 25/02

    Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Insoweit verwies der Beschwerdeführer auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2002 und 25. März 2003 (NJW 2003, 1127 und AGS 2003, 349).

    Ferner ist gleichfalls allgemein anerkannt, dass bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich mit den diesem von seinem Mandanten zu erstattenden Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden und dieser daher Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur in den gesetzlich geregelten Fällen (bis 30. Juni 2004 gemäß § 27 BRAGO; seitdem gemäß Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) verlangen kann und demgemäß im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der entstandenen gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes seitens der obsiegenden Partei Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist, dass sie einem entsprechenden Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist (vgl. BGH, AGS 2003, 349 und NJW 2003, 1127 ; BVerfG, NJW 1996, 382; OLG Düsseldorf, RPfleger 1974, 230; OLG Naumburg, JurBüro 1994, 218; Wolst, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, Rn. 35; Bork, in: Stein/Jonas, a. a. O., Rn. 58, 60; Giebel, in: MK, a. a. O., Rn. 78; jeweils zu § 91 ZPO).

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZB 53/02

    Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Insoweit verwies der Beschwerdeführer auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2002 und 25. März 2003 (NJW 2003, 1127 und AGS 2003, 349).

    Ferner ist gleichfalls allgemein anerkannt, dass bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich mit den diesem von seinem Mandanten zu erstattenden Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden und dieser daher Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur in den gesetzlich geregelten Fällen (bis 30. Juni 2004 gemäß § 27 BRAGO; seitdem gemäß Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) verlangen kann und demgemäß im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der entstandenen gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes seitens der obsiegenden Partei Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist, dass sie einem entsprechenden Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist (vgl. BGH, AGS 2003, 349 und NJW 2003, 1127 ; BVerfG, NJW 1996, 382; OLG Düsseldorf, RPfleger 1974, 230; OLG Naumburg, JurBüro 1994, 218; Wolst, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, Rn. 35; Bork, in: Stein/Jonas, a. a. O., Rn. 58, 60; Giebel, in: MK, a. a. O., Rn. 78; jeweils zu § 91 ZPO).

  • OLG Düsseldorf, 29.03.1984 - 1 Ws 179/84

    Revision; Revisionsbegründungsfrist; Pflichtverteidiger; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Für die Partei selbst gelte uneingeschränkt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits vollständig von der Gegenseite zu erstatten seien, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien (OVG Hamburg, RPfleger 1984, 329; SG Würzburg, Beschluss vom 5. August 2010 - S 2 SF 10/10 E - juris).

    Diese entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass Schreibauslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, zu denen Fotokopier- oder Faxkosten gehören, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind, soweit sie zur Unterrichtung des Gerichts und sonstiger Beteiligter gefertigt werden und von einer verständigen Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich gehalten werden konnten (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1968, 746 ; OLG Köln, JurBüro 1983, 926 ; OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 908 ; OLG Köln, JurBüro 1984, 874; OVG Hamburg, RPfleger 1984, 329; SchlHOLG, JurBüro 1992, 172; BVerfGE 61, 209; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 91 Rn. 190; Giebel, in: MK, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 43; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rn. 58, 60; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 91 Rn. 12; Hellstab, in: von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl. 2011, Rn. B 430; a. A. KG, JurBüro 1984, 760 [für Telefongebühren und Briefporto in Höhe von 10, 00 DM wegen der Geringfügigkeit der Auslagen] m. abl.

  • BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Ferner ist gleichfalls allgemein anerkannt, dass bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich mit den diesem von seinem Mandanten zu erstattenden Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden und dieser daher Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur in den gesetzlich geregelten Fällen (bis 30. Juni 2004 gemäß § 27 BRAGO; seitdem gemäß Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) verlangen kann und demgemäß im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der entstandenen gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes seitens der obsiegenden Partei Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist, dass sie einem entsprechenden Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist (vgl. BGH, AGS 2003, 349 und NJW 2003, 1127 ; BVerfG, NJW 1996, 382; OLG Düsseldorf, RPfleger 1974, 230; OLG Naumburg, JurBüro 1994, 218; Wolst, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, Rn. 35; Bork, in: Stein/Jonas, a. a. O., Rn. 58, 60; Giebel, in: MK, a. a. O., Rn. 78; jeweils zu § 91 ZPO).
  • VerfGH Berlin, 15.04.2011 - VerfGH 134/09

    Wegen unzureichender Substantiierung und aus Gründen materieller Subsidiarität

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Denn sie lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die Selbstkorrektur der Fachgerichte unterbleibt; dabei ist unerheblich, auf welche Begründung der Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss stützt (Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - VerfGH 5/09 - Rn. 2 und 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 13; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, juris Rn. 2 bis 4).
  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 ; 60, 1 ; 69, 145 ).
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 13/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs iSv

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Oktober und 1. November 2010 gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 37).
  • VerfGH Berlin, 30.06.2009 - VerfGH 5/09

    Anhörungsrügenbeschlüsse sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Denn sie lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die Selbstkorrektur der Fachgerichte unterbleibt; dabei ist unerheblich, auf welche Begründung der Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss stützt (Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - VerfGH 5/09 - Rn. 2 und 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 13; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, juris Rn. 2 bis 4).
  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Diese Annahme ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern sie nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10
    Denn sie lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die Selbstkorrektur der Fachgerichte unterbleibt; dabei ist unerheblich, auf welche Begründung der Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss stützt (Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - VerfGH 5/09 - Rn. 2 und 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 13; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, juris Rn. 2 bis 4).
  • OLG Naumburg, 26.05.1993 - 4 W 55/93
  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 204/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung von

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

  • VerfGH Berlin, 16.11.1995 - VerfGH 48/94

    Aufhebung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des Rechts auf

  • OLG Koblenz, 18.02.1999 - 14 W 92/99

    Abhilfebefugnis des Rechtspflegers nach neuem Recht

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08

    Anforderungen an den Nachweis der Prozesskosten einer Partei

  • VG München, 24.11.2003 - M 16 K 00.616
  • OLG Brandenburg, 14.02.2000 - 1 W 13/00

    Anforderungen an die Berechnung der Anwaltskosten für das

  • OLG Schleswig, 01.11.1991 - 9 W 223/91
  • SG Würzburg, 05.08.2010 - S 2 SF 10/10

    Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für Beratungstermine zum

  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 71/16

    Überprüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Hinsichtlich der Schreibauslagen für die eidesstattliche Versicherung verwies er auf Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes (VerfGH 185/10 und 186/10, Beschluss vom 1. November 2011), wonach es der ganz herrschenden Meinung entspricht, dass Schreibauslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind, soweit sie zur Unterrichtung des Gerichts und sonstiger Beteiligter gefertigt werden und von einer verständigen Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich gehalten werden konnten.

    a) Hinsichtlich der Schreibauslagen für die eidesstattliche Versicherung hat sich der Beschwerdeführer in seiner Erinnerung vom 28. Dezember 2015 auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bezogen, wonach es der ganz herrschenden Meinung entspricht, dass Schreibauslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig seien, soweit sie zur Unterrichtung des Gerichts und sonstiger Beteiligter gefertigt werden und von einer verständigen Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich gehalten werden konnten (Beschluss vom 1. November 2011 - VerfGH 185/10, 186/10 - Rn. 13).

  • VerfGH Berlin, 20.06.2012 - VerfGH 119/09

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB);

    Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2009 gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 1. November 2011 - VerfGH 185/10, 186/10 -, Rn. 21; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 29.05.2012 - VerfGH 87/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) durch Übergehen von

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschlüsse vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12 und 1. November 2011 - VerfGH 185/10, VerfGH 186/10 - Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 1995, 1033 ; NJW 2009, 1584).
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