Rechtsprechung
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.1970 - VerfGH 2/70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Folgen der Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Neugliederung von Gemeinden; Notwendigkeit der Neuwahl des Rates bei Zusammenschluss von Gemeinden; Neuwahlen bei nur geringfügigen Grenzänderungen der neugebildeten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Folgen der Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Neugliederung von Gemeinden; Notwendigkeit der Neuwahl des Rates bei Zusammenschluss von Gemeinden; Neuwahlen bei nur geringfügigen Grenzänderungen der neugebildeten ...
Sonstiges
- nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
Verfassungsbeschwerdeschrift
Papierfundstellen
- DVBl 1971, 502
- DÖV 1970, 604
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.1970 - VerfGH 2/70
des BVerfG (BVerfGE 1, 14 (34) [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51];… 6, 104, 111 ff [BVerfG 23.01.1957 - 2 BvF 3/56] , BayVerfVGH NF 11, Teil II, S. 1 (7) und das Bad.-WürttStGH (Staatsanzeiger 1959 Nr. 82, S. 1)) läßt sich kein Argument entnehmen, das gegen die hier vertretene Auffassung spräche. - BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56
Kommunalwahl-Sperrklausel I
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.1970 - VerfGH 2/70
des BVerfG (BVerfGE 1, 14 (34) [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 6, 104, 111 ff [BVerfG 23.01.1957 - 2 BvF 3/56] , BayVerfVGH NF 11, Teil II, S. 1 (7) und das Bad.-WürttStGH (Staatsanzeiger 1959 Nr. 82, S. 1)) läßt sich kein Argument entnehmen, das gegen die hier vertretene Auffassung spräche.
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14
Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer …
- LVG 22/10 -, BeckRS 2011, 46631; so auch bezüglich geringfügiger Gebietsänderungen VerfGH NRW, Urteil vom 4. Juli 1970 - 2/70 -, DVBl. 1971, 502 [503]). - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und …
1972, 1212, 1213; StGH BW, Urteil vom 15. Juni 1974 - Reg.Nr. 1/74, DÖV 1975, 58, 60; VerfGH HE, Urteil vom 7. April 1976 - P.St. 789, ESVGH 26, 22, 29; vgl. ferner VerfGH BY, Entscheidung vom 22. April 1959 - Vf. 34-VII-58, VGHE 12, 37, 44 ff.; vgl. zur Dauer der Übergangszeit mit der Folge der Verschiebung von Wahlterminen vom Zeitpunkt der Neugliederung bis zur Neuwahl von Gemeinderäten VerfGH NRW, Urteil vom 4. Juli 1970 - VerfGH 2/70, OVGE 26, 299, 305). - LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - LVG 22/10
Repräsentation im Gemeinderat nach Eingemeindung
Bei geringfügigen Eingemeindungen, die nach Umfang und Lage des betroffenen Gebiets sowie nach Zahl der betroffenen Bürger derart unerheblich sind, dass dadurch die Struktur des Gemeindegebietes als Grundlage der politischen Einheit der örtlichen Gemeinschaft und der konkreten politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten dieser örtlichen Gemeinschaft offensichtlich nicht verändert wird, kann auf Neuwahlen verzichtet werden (VerfGH NW, Urt. v. 04.07.1970 - VerfGH 2/70 - DVBl. 1971, 502 ff.). - BVerwG, 05.07.1973 - VII B 2.73
Entsendung von Mitgliedern des Rats einer eingegliederten Gemeinde in den neuen …
Gleichwohl ist die Frage vorrangig, ob eine mittelbare und nicht allgemeine Wahl, die hier nur von den Volksvertretern im ehemaligen Gemeinderat A. vorgenommen worden ist, mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist; (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1970 in DVBl. 1971, 502; dazu zustimmend Pagenkopf, Kommunalrecht, 1971, 118; ferner Manz, Der Gemeindetag, 1970, 254 [257] und 1971, 390; Schnur, DVBl. 1965, 505 [508]); denn sollte eine unmittelbare Wahl - in welcher Ausgestaltung auch immer - erforderlich sein, dann ließe sich jedenfalls nicht ausschließen, daß schon aus diesem Grunde die vom ehemaligen Gemeinderat A. durchgeführte Wahl als ungültig angesehen werden müßte - freilich mit der Folge, daß die Klägerin ihr eigentliches Ziel, einen Sitz im Gemeinderat F. durch die Wahl des ehemaligen Gemeinderats A. zu erlangen, nicht erreichen könnte.