Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21, 20 A/21   

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VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21, 20 A/21 (https://dejure.org/2021,5450)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17.03.2021 - VerfGH 20/21, 20 A/21 (https://dejure.org/2021,5450)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17. März 2021 - VerfGH 20/21, 20 A/21 (https://dejure.org/2021,5450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 18.03.2021)

    Berliner Abgeordnetenhaus: VerfGH kippt Regeln für kleine Parteien im Wahlgesetz

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21
    Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht durch die Möglichkeit eines nachträglichen Wahlprüfungsverfahrens, das sich auf die Prüfung der Gültigkeit einer konkreten Wahl ausrichtet, ausgeschlossen (vgl. bereits ausführlich: VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH O 82/20 und VGH A 83/20 -, juris Rn. 35 und VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20 -, juris Rn. 62).

    Es umfasst namentlich auch das Recht auf chancengleiche Zulassung zur Wahl (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH O 82/20 und VGH A 83/20 -, juris Rn. 38).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21
    Aus diesem Grund sind dem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 60) und die Ausgestaltung des Wahlrechts unterliegt einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle (VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 50).

    Das Unterschriftenerfordernis darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, dass einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 54).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21
    Fristauslösendes Ereignis ist die Verkündung der Änderung des Landeswahlgesetzes, da der Antragsgegner damit eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er einer ggf. weiter bestehenden Handlungspflicht nicht nachkommen wird (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20 -, juris Rn.53).

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht durch die Möglichkeit eines nachträglichen Wahlprüfungsverfahrens, das sich auf die Prüfung der Gültigkeit einer konkreten Wahl ausrichtet, ausgeschlossen (vgl. bereits ausführlich: VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH O 82/20 und VGH A 83/20 -, juris Rn. 35 und VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20 -, juris Rn. 62).

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21
    Ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler ist die Chancengleichheit der Parteien in einem strikten und formalen Sinn zu verstehen; sie unterliegt jedoch keinem absoluten Differenzierungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 61).

    Aus diesem Grund sind dem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 60) und die Ausgestaltung des Wahlrechts unterliegt einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle (VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 50).

  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 12/95

    Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21
    Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gem. Art. 39 Abs. 1 VvB (Entscheidung vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 -, LVerfGE 1, 21 = juris Rn. 35) in Verbindung mit Art. 21 GG, der unmittelbar in den Ländern als Landesverfassungsrecht gilt (Beschluss vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21
    Die Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung liegt regelmäßig darin, die Wahl auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt einer Stimmenzersplitterung vorzubeugen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90 -, juris Rn. 34).
  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21
    Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gem. Art. 39 Abs. 1 VvB (Entscheidung vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 -, LVerfGE 1, 21 = juris Rn. 35) in Verbindung mit Art. 21 GG, der unmittelbar in den Ländern als Landesverfassungsrecht gilt (Beschluss vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat einst ein Quorum von 0, 25 % der Wahlberechtigten als zulässig angesehen (BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38).
  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -).

    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beurteilte demgegenüber eine gesetzgeberisch bereits erfolgte Absenkung der Unterschriftenquoren für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 auf 50 % der ursprünglichen Höhe als unzureichend und regte eine Absenkung auf maximal 20 bis 30 % dieser Höhe an (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 11).

    Der Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20A/21 - gleicht diese Substantiierungsmängel nicht aus (3.).

    (3) Der nachträgliche Hinweis der Antragstellerin zu I. auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 - vermag die dargestellten Begründungsdefizite nicht auszugleichen.

    Einer schlichten Übertragung der in den Beschlüssen zum Berliner Landeswahlrecht getroffenen Feststellungen auf § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG steht bereits entgegen, dass mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften für die Berliner Wahlen erst ab dem 27. September 2020 begonnen werden konnte (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 10; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 9), während dies mit Blick auf die Bundestagswahl bereits ab dem 30. Juni 2020 der Fall war (siehe oben A. I. 4. Rn. 5).

    Auch fehlt in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin eine nähere Begründung, warum bei einer Reduzierung der Unterschriftenquoren auf maximal 20 bis 30 % der vor der Pandemie geltenden Anzahl an beizubringenden Unterstützungsunterschriften (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021, - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 10 f.) der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Beschränkung der Wahlteilnahme auf ernsthafte Wahlvorschläge noch hinreichend Rechnung getragen werden kann.

  • VerfG Brandenburg, 05.05.2021 - VfGBbg 10/21

    Eilantrag auf Aussetzung des Unterschriftenquorums zur Bürgermeisterwahl

    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat demgegenüber ohne nähere Begründung eine Absenkung auf 20% bis 30% der ursprünglichen Unterschriften für verfassungsrechtlich geboten erachtet (Beschluss vom 17. März 2021 - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, juris).
  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 4 EO 56/21

    Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung

    Der Eingriff ist angesichts der derzeitigen - allgemeinbekannten - dynamischen Entwicklung der Fallzahlen, die auf hohem Niveau verharren, und den Gefahren durch die auch in Deutschland sich weiter verbreitenden Mutationen geeignet und erforderlich, um die Pandemie zu bekämpfen (vgl. VerfGH NRW, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, VerfGH 19/21.VB-1, VerfGH 20/21.VB-2, VerfGH 21/21.VB-3 - OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 47/21.NE - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 8/21 - beck-online; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 20 NE 21.201 - Rn. 26, 29 ff.).
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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 20/21.VB-2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,40729
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 20/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,40729)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.09.2021 - VerfGH 20/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,40729)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. September 2021 - VerfGH 20/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,40729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung von Präsenzunterricht an Schulen - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.03.2021 - VerfGH 37/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verpflichtung zum

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 20/21
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Rechtsnorm angegriffen, muss er sich mit dieser hinreichend befassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - VerfGH 37/21.VB-1, juris, Rn. 3).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.05.2021 - VerfGH 22/21

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 20/21
    Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 10).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - VerfGH 181/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Abweisung eines Antrags auf Abänderug einer

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 20/21
    Eine nur selektive Befassung genügt von vornherein nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. April 2021 - VerfGH 181/20.VB-3, juris, Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 56/21

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Coronaverordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 20/21
    Einen Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aussetzung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 56/21.NE - ab.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 104/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Verstoßes

    Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 - VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 14. September 2021 - VerfGH 20/21.VB-2, juris, Rn. 9).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2022 - VerfGH 11/21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine ablehnende sozialgerichtliche Kostenentscheidung

    Eine nur selektive Befassung genügt von vornherein nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 20/21.VB-2, juris, Rn. 9, m. w. N.).
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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 20/21.VB-2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1805
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 20/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,1805)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.01.2021 - VerfGH 20/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,1805)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - VerfGH 20/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,1805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 20/21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, m. w. N.).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, m. w. N.).

    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 56/21

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Coronaverordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 20/21
    Einen Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aussetzung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 56/21.NE - ab.
  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 20/21
    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.03.2021 - VerfGH 54/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die sog. Maskenpflicht an

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, und vom 29. Januar 2021 - VerfGH 20/21.VB-2, juris, Rn. 34).
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Rechtsprechung
   VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 19/21, VerfGH 20/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15774
VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 19/21, VerfGH 20/21 (https://dejure.org/2021,15774)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 13.05.2021 - VerfGH 19/21, VerfGH 20/21 (https://dejure.org/2021,15774)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 13. Mai 2021 - VerfGH 19/21, VerfGH 20/21 (https://dejure.org/2021,15774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Einstweilige Anordnung und Verfassungsbeschwerde zur Bürgermeisterwahl in Schmölln

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürVerfGHG § 26; ThürVerfGHG § 31; ThürVerfGHG § 31 Abs 3; ThürKWG § 31; ThürKWG § 33; ThürKWG § 24 Abs 4
    Staats- und Verfassungsrecht; einstweilige Anordnung; Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Kommunalwahlrecht; Rechtswegerschöpfung

  • Justiz Thüringen

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betr Kommunalwahl mangels Erschöpfung des Rechtswegs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.04.1994 - 2 BvR 831/94

    Einstweilige Anordnung - Unterschriftenquorum bei Kommunalwahlen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 19/21
    Das gilt auch für Kommunalwahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 - 2 BvQ 6/60 -, BVerfGE 11, 329 [329] = juris Rn. 2; Hinweis auf st. Rspr. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 58).

    Ziel des Gesetzgebers ist es vielmehr, nicht ernsthafte Wahlvorschläge zu vermeiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94 und 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 55; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 1995 - 2 BvR 1953/95 -, juris Rn. 34).

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 19/21
    Diese Normen entfalten eine Sperrwirkung, die nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden kann (für das Landeswahlrecht im Freistaat Sachsen: SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 76 IV 19 (HS), 81-IV-19 (HS) -, juris Rn. 45).
  • BVerfG, 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Stadtratswahl in Worms 1960

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 19/21
    Das gilt auch für Kommunalwahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 - 2 BvQ 6/60 -, BVerfGE 11, 329 [329] = juris Rn. 2; Hinweis auf st. Rspr. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 58).
  • BVerfG, 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95

    Keine einstweilige Anordnung gegen das bayerische Kommunalwahlrecht

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 19/21
    Ziel des Gesetzgebers ist es vielmehr, nicht ernsthafte Wahlvorschläge zu vermeiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94 und 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 55; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 1995 - 2 BvR 1953/95 -, juris Rn. 34).
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