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   VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98   

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VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98 (https://dejure.org/1999,27208)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 03.08.1999 - VerfGH 27/98 (https://dejure.org/1999,27208)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 03. August 1999 - VerfGH 27/98 (https://dejure.org/1999,27208)
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Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    GG Art. 21; VerfGHG § 49 Abs. 1

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Eine politische Partei, die zwar kein Staatsorgan ist, aber in ihrem verfassungsrechtlichen Status einem solchen nahekommt (vgl. BVerfGE 2, 1 , wo den Parteien der "Rang einer verfassungsrechtlichen Institution" zugesprochen wird), kann daher, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem geklärt ist, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art. 21 GG nur im Organstreitverfahren geltend machen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 13, 1 ; 66, 107 ; 82, 322 ; 84, 290 ; zuletzt BVerfGE 99, 1 ; st.Rspr.).

    Art. 21 GG, der die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und ihnen einen verfassungsrechtlichen Status zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 44, 125 ), gilt nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Länder (BVerfGE 60, 53 ).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Eine politische Partei, die zwar kein Staatsorgan ist, aber in ihrem verfassungsrechtlichen Status einem solchen nahekommt (vgl. BVerfGE 2, 1 , wo den Parteien der "Rang einer verfassungsrechtlichen Institution" zugesprochen wird), kann daher, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem geklärt ist, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art. 21 GG nur im Organstreitverfahren geltend machen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 13, 1 ; 66, 107 ; 82, 322 ; 84, 290 ; zuletzt BVerfGE 99, 1 ; st.Rspr.).

    Er umfaßt insbesondere das hier als verletzt gerügte Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei der Gestaltung des Wahlverfahrens (so auch Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9, ; BVerfGE 1, 208 ; 73, 40 ; 82, 322 ; vgl. auch BVerfGE 91, 276 , wo die Beteiligung an Wahlen als wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs bezeichnet wird; vgl. weiter Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. April 1996, LVerfGE 4, 159 , das die Beteiligungsfähigkeit im Organstreitverfahren bei behaupteter Verletzung der Chancengleichheit als selbstverständlich annimmt).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Sie ist "jedermann" gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch die in der Verfassung von Berlin genannten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte gegenüber dem Staat gesichert ist (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 4, 27 ).

    Eine politische Partei, die zwar kein Staatsorgan ist, aber in ihrem verfassungsrechtlichen Status einem solchen nahekommt (vgl. BVerfGE 2, 1 , wo den Parteien der "Rang einer verfassungsrechtlichen Institution" zugesprochen wird), kann daher, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem geklärt ist, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art. 21 GG nur im Organstreitverfahren geltend machen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 13, 1 ; 66, 107 ; 82, 322 ; 84, 290 ; zuletzt BVerfGE 99, 1 ; st.Rspr.).

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Eine politische Partei, die zwar kein Staatsorgan ist, aber in ihrem verfassungsrechtlichen Status einem solchen nahekommt (vgl. BVerfGE 2, 1 , wo den Parteien der "Rang einer verfassungsrechtlichen Institution" zugesprochen wird), kann daher, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem geklärt ist, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art. 21 GG nur im Organstreitverfahren geltend machen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 13, 1 ; 66, 107 ; 82, 322 ; 84, 290 ; zuletzt BVerfGE 99, 1 ; st.Rspr.).

    Nur soweit sich die politischen Parteien nicht auf ihren spezifisch verfassungsrechtlichen Status berufen, sondern auf die für jedermann geltenden und ihrem Wesen nach auch auf Parteien anwendbaren Grundrechte, können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 84, 290 ).

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Eine politische Partei, die zwar kein Staatsorgan ist, aber in ihrem verfassungsrechtlichen Status einem solchen nahekommt (vgl. BVerfGE 2, 1 , wo den Parteien der "Rang einer verfassungsrechtlichen Institution" zugesprochen wird), kann daher, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem geklärt ist, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art. 21 GG nur im Organstreitverfahren geltend machen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 13, 1 ; 66, 107 ; 82, 322 ; 84, 290 ; zuletzt BVerfGE 99, 1 ; st.Rspr.).

    Sie kann nicht, auch nicht hilfsweise, den Weg der Verfassungsbeschwerde beschreiten (BVerfGE 66, 107 ).

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Eine politische Partei, die zwar kein Staatsorgan ist, aber in ihrem verfassungsrechtlichen Status einem solchen nahekommt (vgl. BVerfGE 2, 1 , wo den Parteien der "Rang einer verfassungsrechtlichen Institution" zugesprochen wird), kann daher, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem geklärt ist, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art. 21 GG nur im Organstreitverfahren geltend machen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 13, 1 ; 66, 107 ; 82, 322 ; 84, 290 ; zuletzt BVerfGE 99, 1 ; st.Rspr.).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Art. 21 GG, der die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und ihnen einen verfassungsrechtlichen Status zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 44, 125 ), gilt nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Länder (BVerfGE 60, 53 ).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Er umfaßt insbesondere das hier als verletzt gerügte Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei der Gestaltung des Wahlverfahrens (so auch Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9, ; BVerfGE 1, 208 ; 73, 40 ; 82, 322 ; vgl. auch BVerfGE 91, 276 , wo die Beteiligung an Wahlen als wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs bezeichnet wird; vgl. weiter Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. April 1996, LVerfGE 4, 159 , das die Beteiligungsfähigkeit im Organstreitverfahren bei behaupteter Verletzung der Chancengleichheit als selbstverständlich annimmt).
  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Er umfaßt insbesondere das hier als verletzt gerügte Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei der Gestaltung des Wahlverfahrens (so auch Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9, ; BVerfGE 1, 208 ; 73, 40 ; 82, 322 ; vgl. auch BVerfGE 91, 276 , wo die Beteiligung an Wahlen als wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs bezeichnet wird; vgl. weiter Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. April 1996, LVerfGE 4, 159 , das die Beteiligungsfähigkeit im Organstreitverfahren bei behaupteter Verletzung der Chancengleichheit als selbstverständlich annimmt).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
    Einer solchen steht der eindeutige Wortlaut der Antragsschrift sowohl durch die Formulierung des Rubrums und des Antrags (Verfassungsbeschwerde) als auch der Begründung entgegen (vgl. BVerfGE 43, 142 ).
  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • VerfG Brandenburg, 18.04.1996 - VfGBbg 11/96

    Organklage von Bündnis 90/Die Grünen gegen Haushaltsmittelverwendung für

  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 90 A/01
    Politische Parteien sind "andere Beteiligte" im Sinne von § 14 Nr. 1 VerfGHG, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Beschluß vom 3. August 1999 - VerfGH 27/98 -).

    Er umfaßt insbesondere das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei der Gestaltung des Wahlverfahrens (Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9 ; Beschluß vom 3. August 1999 - VerfGH 27/98 - BVerfGE 82, 322 ).

  • VerfGH Thüringen, 30.01.2003 - VerfGH 14/00

    Verfassungsbeschwerde, hilfsweise Organstreitigkeit § 22 Abs. 2 ThürKWG, § 33

    Mit dieser Auslegung, die den in der Landesverfassungsordnung mit einem besonderen Status versehenen Parteien die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf zuerkennt, schließt sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof der Wertung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, 14 Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland an, die die Organklage und nicht die Verfassungsbeschwerde zu den Landesverfassungsgerichten gegen landesrechtliche Vorschriften, die den aus Art. 21 GG folgenden verfassungsrechtlichen Status der Parteien berühren, für statthaft halten (vgl. BWStGH, ESVGH 11/II, 8, [Ls]; ESVGH 12/II, 10, [11]; ESVGH 31, 81; ESVGH 35, 241, [242]; BayVerfG, BayVerfGHE 23, 80, [84]; BayVerfGHE 29, 62, [80/81]; BayVerGHE 30, 1, [8]; BayVerfGHE 33, 139; VerfGH Berlin, LVerfGE 1, 105, [113]; LVerfGE 3, 75, [79/80]; LVerfGE 3, 86, [93]; Beschluß vom 3. August 1999, VerfGH 27/98; VerfGHBgb, LVerfGE 4, 159, [164/165]; NWVerfGH, DÖV 1992, 968, [969]; OVGE 44, 301, [303/304]; Urteil vom 21. November 1995, VerfGH 21/94; NVwZ 2000, 666; LVerfG M.-V., LVerfGE 4, 268, [275]; SaarlVerfGH, LVerfGE 8, 257; [261]).
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