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   VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03   

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VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03 (https://dejure.org/2005,1894)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 21.06.2005 - VerfGH 28/03 (https://dejure.org/2005,1894)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 (https://dejure.org/2005,1894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürVerf Art 93 Abs 2; ThürVerf Art 93 Abs 3; ThürVerf Art 91 Abs 1; ThürVerf Art 91 Abs 2; ThürVerf Art 91 Abs 3; ThürVerf Art 81 Abs 1; ThürFAG § 1; ThürFAG § 2; ThürFAG § 3; Thü... rFAG § 4; ThürFAG § 7; ThürFAG § 9; ThürFAG § 16; ThürFAG § 19 a; ThürFAG § 20 a; ThürFAG § 21; ThürFAG § 22; ThürFAG § 23; ThürFAG § 25; ThürFAG § 26
    Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; Thüringer Finanzausgleichsgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag gegen Vorschriften des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG); Grundlagen der kommunalen Finanzhoheit als Aspekt des Selbstverwaltungsrechts; Pflicht zum Mehrbelastungsausgleich im Sinne einer gebundenen gesetzgeberischen Entscheidung bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ThürVerf Art. 93 Abs. 1 Satz 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 55 (Kurzinformation)

    Vorschriften des ThürFAG teilweise verfassungswidrig

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz

Besprechungen u.ä.

  • dombert.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen (Prof. Dr. Matthias Dombert; DVBl 2006, 1136)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 665
  • DVBl 2005, 991 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (24)

  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck der Regelung, Schmälerungen des für die Wahrnehmung des eigenen Wirkungskreises vorgesehenen finanziellen Budgets der Kommunen und damit Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung durch die Wahrnehmung übertragener Aufgaben zu vermeiden (vgl. auch SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [224]; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, [1176/1177], DVBl. 1998, 197, [198]; BWStGH, DVBl. 1998, 1276, [1278]).

    Die weitgehend von Wertungen und Prognosen abhängige Beantwortung dieser Fragen würde auch die Grenze verfassungsrechtlicher Kontrolle überschreiten, welche den aus dem Demokratieprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Vorrang des Gesetzgebers bei der Konkretisierung verfassungsrechtlicher Vorgaben und dessen Einschätzungsprärogative bei prognostischen Urteilen zu achten hat (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1355/1356]; SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [227]).

    Letzteres ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs als Bestandteil der gesamten Finanzwirtschaft des Landes und der Kommunen aufgrund einer nachträglichen verfassungsgerichtlichen (Ergebnis-) kontrolle praktisch nicht rückwirkend beseitigt werden können, weshalb die Verfassungsgerichte verfassungswidrige finanzausgleichsrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht ex tunc für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Verfassung erklären (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1356]; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [189]; SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [228]; NWVerfGH, DVBl. 1997, 483, [488]).

    SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [224]).

    Danach hat die Festlegung einer Interessenquote mit der Zielsetzung, die Kommunen auch an den Kosten des übertragenen Wirkungskreises zu beteiligen, vor dem strikten Konnexitätsgebot des Art. 93 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf zwar keinen Bestand (vgl. SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [224]).

  • StGH Niedersachsen, 16.05.2001 - StGH 6/99

    Kommunale Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollantrag betreffend

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Ist das Land mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit tatsächlich außerstande, diese Mindestausstattung durch Bereitstellung entsprechender Finanzmittel zu sichern, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, entweder die Kommunen von bereits auferlegten Aufgaben zu entlasten, gesetzlich vorgegebene und kostentreibende Standards der kommunalen Aufgabenerfüllung abzusenken und auf die Erledigung neuer Aufgaben trotz "politischer Wünschbarkeit" zu verzichten oder den Kommunen neue Steuer- bzw. Einnahmequellen zu erschließen (vgl. NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [283]; RhPfVerfGH, DVBl. 2000, 992, [995]; Henneke, LK 2004, 166, [206]).

    Dabei kann der Landesgesetzgeber bei landesgesetzlich veranlaßten Pflichtaufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungskreises ohne weiteres selbst entlastende Gesetzesänderungen vornehmen, während das Land bei kommunalen Pflichtaufgaben, die auf Bundesgesetzen beruhen, darauf beschränkt ist, das Gesetzgebungsverfahren etwa über den Bundesrat entsprechend zu beeinflussen (vgl. NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [283]).

    Anderenfalls könnte das Land den Kommunen auf deren alleinige Kosten weitere Staatsaufgaben übertragen, weil die gegebenenfalls vorzunehmende Erhöhung der Erstattungszuweisungen durch eine äquivalente Reduzierung der vom Land zur Verfügung zu stellenden Schlüsselzuweisungen kompensiert und damit letztlich doch eine kommunale Selbstfinanzierung staatlich auferlegter Aufgaben stattfinden würde (vgl. NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [276]; Schoch, Die finanzverfassungsrechtlichen Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung, in: Ehlers/Krebs (Hrsg.), Grundfragen des Verwaltungsrechts und des Kommunalrechts, 2000, S. 92, [112]).

    Eine Erhöhung oder Verminderung der den Kommunen für übertragene staatliche Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel ist danach ausschließlich davon abhängig, ob sich die Zahl dieser Aufgaben und die für ihre Erfüllung aufzuwendenden Kosten erhöht oder verringert haben, während sich die Entwicklung der Schlüsselmasse allein am Umfang der pflichtigen und freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben, an der Finanzkraft der Kommunen und - im Randbereich des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf - an der Leistungskraft des Landes orientiert (vgl. NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [276]).

    Diese, mit hinreichender Genauigkeit unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden verfahrensmäßigen Vorgaben kann der Gesetzgeber schlicht praktizieren, ohne sie zuvor - etwa durch ein Maßstäbegesetz - noch einmal gesetzlich institutionalisieren zu müssen (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1357]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [290]).

  • VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02

    Kommunal-Verfassungsbeschwerde; Anhörungsgebot - GG Art. 28 Abs. 1; ThürVerf Art.

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Damit erwähnt die Verfassung nicht nur die auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gerichtete Finanzautonomie der Gemeinden und Landkreise als Bestandteil und Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche zusammen mit den weiteren, etwa in organisatorischer und personeller Hinsicht bestehenden Gemeinde- bzw. Kreishoheiten die Basis dafür bildet, daß die Gebietskörperschaften überhaupt Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrnehmen können und diesen vor allem eine Ausgabenbefugnis gewährt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 29; BVerfGE 71, 25, [36/37]; VerfGHRhPf., DVBl. 1992, 981; VerfGHNW, DVBl. 1993, 1205; BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]).

    Danach hat der Freistaat dafür Sorge zu tragen, daß die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt so bemessen ist, daß sie die Personal- und Sachausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestreiten können und ihnen darüber hinaus ein gewisser finanzieller Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleibt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich I, S. 32; Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 27).

    2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 30).

    Indem die finanzielle Gewährleistung des Art. 93 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf dem Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts vor Aushöhlung auf der Aufgaben- bzw. Ausgabenseite dient, ist sie zwar nicht auf ein Grundrecht im eigentlichen Sinne, aber auf ein einem Grundrecht strukturell vergleichbares Verfassungsrecht bezogen, das objektive und subjektive Garantien enthält (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 36).

    1992, S. 136/137), welche allerdings später von der Redaktionskommission des Landtags im Zuge der Gesamtbereinigung des Verfassungstextes durch die umfassendere Formulierung ,,auf Grund eines Gesetzes" ersetzt wurde (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 31 zu Art. 91 Abs. 4 ThürVerf).

  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 17/01

    Neukonzeption der Kostenregelung für auf Landkreise übertragene Aufgaben der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Sind diese Prognosen in einem fehlerfreien Verfahren erstellt worden, bewahrheiten sie sich aber später nicht, bewirkt dies grundsätzlich nicht die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelungen (vgl. BWStGH, DVBl. 1998, 1276, [1279]; BbgVerfGH, DÖV 2002, 522, [524]), führt aber zu einer Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers spätestens bei der im Zusammenhang mit der Beratung des nächsten Haushalts anstehenden Revision dieser Vorschriften (eine gegebenenfalls erforderliche Mittelaufstockung ist selbstverständlich beim Mehrbelastungsausgleich selbst und nicht bei den allgemeinen Finanzzuweisungen nach Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf vorzunehmen, vgl. Schoch/Wieland, Finanzierungsverantwortung für gesetzgeberisch veranlaßte kommunale Aufgaben, 1995, S. 164 f.; Henneke, LK 2003, 166, [187]).

    ee) Die Festlegung einer allgemeinen Auftragskostenpauschale setzt eine fundierte Prognose der durch die Aufgabenübertragungen verursachten Kostenbelastung der kommunalen Haushalte voraus (vgl. BbgVerfGH, DÖV 2002, 522, [524]), die notwendig auf eine Erfassung des Gesamtbestandes der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der für ihre Erledigung bislang tatsächlich aufgewendeten Kosten gegründet sein muß.

    Maßstab ist dabei, daß jeder einzelnen Kommune die realistische und nicht nur theoretische Möglichkeit bleiben muß, durch zumutbare eigene Anstrengungen zu einem vollständigen Mehrbelastungsausgleich zu gelangen (vgl. BbgVerfGH, DÖV 2002, 522, [523/524]; Henneke, LKV 2004, 166, [190]).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-409/95

    Marschall

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Indem das aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht folgende Finanzausstattungsgebot des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf diesen finanziellen Spielraum für eine eigenverantwortliche kommunale Aufgabenerledigung fordert, schreibt es also eine finanzielle Mindestausstattung der Kommunen vor, die nicht unterschritten werden darf (vgl. auch im Hinblick auf vergleichbare Regelungen in anderen Landesverfassungen: BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]; BayVBl. 1997, 303, [304]; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [187]; Schmitt Glaeser/Horn, BayVBl. 1999, 353, [355]).

    Diese richtet sich - wie der gesamte kommunale Finanzausgleich im eigentlichen Sinne - einerseits nach der Aufgabenbelastung und der Finanzkraft der Kommunen, andererseits nach der Leistungskraft des Landes, ist also - anders als die Verpflichtung zur Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung - auch leistungskraftabhängig und wird vom Gebot der Verteilungssymmetrie bestimmt, das grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Aufgaben von Land und Kommunen in dem Sinne ausgeht, daß die Aufgaben des eigenen gemeindlichen Wirkungskreises ihrer Art nach ebenso Angelegenheiten der ,,res publica" sind wie die Landesaufgaben, die ihrerseits ihre ,,Wertigkeit" nicht deshalb verlieren, weil sie der kommunalen Ebene zur Erledigung übertragen sind (vgl. NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [187]).

    Letzteres ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs als Bestandteil der gesamten Finanzwirtschaft des Landes und der Kommunen aufgrund einer nachträglichen verfassungsgerichtlichen (Ergebnis-) kontrolle praktisch nicht rückwirkend beseitigt werden können, weshalb die Verfassungsgerichte verfassungswidrige finanzausgleichsrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht ex tunc für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Verfassung erklären (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1356]; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [189]; SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [228]; NWVerfGH, DVBl. 1997, 483, [488]).

  • StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97

    Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Die weitgehend von Wertungen und Prognosen abhängige Beantwortung dieser Fragen würde auch die Grenze verfassungsrechtlicher Kontrolle überschreiten, welche den aus dem Demokratieprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Vorrang des Gesetzgebers bei der Konkretisierung verfassungsrechtlicher Vorgaben und dessen Einschätzungsprärogative bei prognostischen Urteilen zu achten hat (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1355/1356]; SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [227]).

    Letzteres ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs als Bestandteil der gesamten Finanzwirtschaft des Landes und der Kommunen aufgrund einer nachträglichen verfassungsgerichtlichen (Ergebnis-) kontrolle praktisch nicht rückwirkend beseitigt werden können, weshalb die Verfassungsgerichte verfassungswidrige finanzausgleichsrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht ex tunc für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Verfassung erklären (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1356]; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [189]; SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [228]; NWVerfGH, DVBl. 1997, 483, [488]).

    Diese, mit hinreichender Genauigkeit unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden verfahrensmäßigen Vorgaben kann der Gesetzgeber schlicht praktizieren, ohne sie zuvor - etwa durch ein Maßstäbegesetz - noch einmal gesetzlich institutionalisieren zu müssen (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1357]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [290]).

  • StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93

    Kommunaler Finanzausgleich; Statthaftigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Derzeit sieht nur noch die niedersächsische Landesverfassung neben einem allgemeinen Finanzausstattungsgebot eine auf die Übertragung staatlicher Aufgaben beschränkte Kostenerstattungspflicht vor (vgl. Art. 57 Abs. 4 und 58 NdsVerf; vgl. weiter NdsStGH, DVBl. 1995, 1175; wobei auch dort aber offenbar eine Erweiterung auf sämtliche übertragenen öffentlichen Aufgaben geplant ist, vgl. Henneke, LK 2004, 152, [153]).

    Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck der Regelung, Schmälerungen des für die Wahrnehmung des eigenen Wirkungskreises vorgesehenen finanziellen Budgets der Kommunen und damit Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung durch die Wahrnehmung übertragener Aufgaben zu vermeiden (vgl. auch SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [224]; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, [1176/1177], DVBl. 1998, 197, [198]; BWStGH, DVBl. 1998, 1276, [1278]).

    Dabei sind jedoch die dem finanzkraftunabhängigen, ,,vorab" zu gewährenden Mehrbelastungsausgleich dienenden Finanzmittel durch einen eigenen Ansatz zu kennzeichnen, um sie von der finanzkraftabhängig zu verteilenden Schlüsselmasse unterscheiden und auf diese Weise die Einhaltung des Konnexitätsprinzips überprüfen zu können (vgl. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, [1177]).

  • StGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - GR 4/97

    Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Mehrlastenausgleich nach Verf BW Art 71

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck der Regelung, Schmälerungen des für die Wahrnehmung des eigenen Wirkungskreises vorgesehenen finanziellen Budgets der Kommunen und damit Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung durch die Wahrnehmung übertragener Aufgaben zu vermeiden (vgl. auch SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [224]; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, [1176/1177], DVBl. 1998, 197, [198]; BWStGH, DVBl. 1998, 1276, [1278]).

    Sind diese Prognosen in einem fehlerfreien Verfahren erstellt worden, bewahrheiten sie sich aber später nicht, bewirkt dies grundsätzlich nicht die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelungen (vgl. BWStGH, DVBl. 1998, 1276, [1279]; BbgVerfGH, DÖV 2002, 522, [524]), führt aber zu einer Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers spätestens bei der im Zusammenhang mit der Beratung des nächsten Haushalts anstehenden Revision dieser Vorschriften (eine gegebenenfalls erforderliche Mittelaufstockung ist selbstverständlich beim Mehrbelastungsausgleich selbst und nicht bei den allgemeinen Finanzzuweisungen nach Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf vorzunehmen, vgl. Schoch/Wieland, Finanzierungsverantwortung für gesetzgeberisch veranlaßte kommunale Aufgaben, 1995, S. 164 f.; Henneke, LK 2003, 166, [187]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92

    Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Damit erwähnt die Verfassung nicht nur die auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gerichtete Finanzautonomie der Gemeinden und Landkreise als Bestandteil und Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche zusammen mit den weiteren, etwa in organisatorischer und personeller Hinsicht bestehenden Gemeinde- bzw. Kreishoheiten die Basis dafür bildet, daß die Gebietskörperschaften überhaupt Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrnehmen können und diesen vor allem eine Ausgabenbefugnis gewährt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 29; BVerfGE 71, 25, [36/37]; VerfGHRhPf., DVBl. 1992, 981; VerfGHNW, DVBl. 1993, 1205; BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]).

    Mit solchen zweckgebundenen - besonderen und investiven - Zuweisungen bringt das Land seine struktur- und konjunkturpolitischen Ziele auf der Kommunalebene ein, um dort gleichwertige Leistungs- und Ausstattungsstandards sowie besondere landespolitisch motivierte Anliegen durchzusetzen (vgl. NWVerfGH, DVBl. 1993, 1205, [1209]).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91

    Ratsmitglied bei Streit um Sitzungsöffentlichkeit nicht klagebefugt

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
    Damit erwähnt die Verfassung nicht nur die auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gerichtete Finanzautonomie der Gemeinden und Landkreise als Bestandteil und Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche zusammen mit den weiteren, etwa in organisatorischer und personeller Hinsicht bestehenden Gemeinde- bzw. Kreishoheiten die Basis dafür bildet, daß die Gebietskörperschaften überhaupt Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrnehmen können und diesen vor allem eine Ausgabenbefugnis gewährt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 29; BVerfGE 71, 25, [36/37]; VerfGHRhPf., DVBl. 1992, 981; VerfGHNW, DVBl. 1993, 1205; BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]).

    enthalten war, vgl. Art. 49 Abs. 5 RhPfVerf a.F.; dazu VerfGHRhPf., DVBl. 1992, 981; DÖV 2001, 601, [682]; seit Juni 2004 ist dort neben einem allgemeinen Finanzausstattungsgebot allerdings nunmehr auch ein gesonderter Mehrbelastungsausgleich bei Übertragung von Aufgaben vorgesehen, vgl. Art. 49 Abs. 5 und 6 RhPfVerf n.F.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.03.2000 - VGH N 12/98
  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 33.96

    Beamtenrecht - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, Dienstunfähigkeit bei

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95

    Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich

  • VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • VerfGH Thüringen, 06.06.2002 - VerfGH 14/98

    Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung Art. 91 Abs. 1 ThürVerf

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.2003 - VerfGH 6/02

    Landeshaushalte 2001 und 2002 wegen kreditfinanzierter Rücklagen

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.
  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung umfasst den Vorbehalt des Gesetzes, wonach staatliches Handeln in bestimmten Bereichen eines förmlichen Gesetzes als Grundlage bedarf (ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 -, LVerfGE 16, 593 [640 f.] = juris Rn. 173).

    Hieraus folgt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG normierten Demokratieprinzip, dass das Parlament als unmittelbar demokratisch legitimierter Gesetzgeber bestimmte Gegenstände der Rechtsetzung nicht der Exekutive überlassen darf und selbst über alle wesentlichen Fragen des Gemeinwesens entscheiden muss (ThürVerfGH, LVerfGE 16, 593 [641]).

    Dieses Bestimmtheitsgebot ist - ebenso wie der bereits dargelegte Parlamentsvorbehalt - eine Ausprägung des Wesentlichkeitsgrundsatzes (ThürVerfGH, LVerfGE 16, 593 [641]), wobei es hier jedoch nicht um die Frage geht, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern wie weit und detailliert diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben.

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

    Zur Sicherung eines gerechten, transparenten und rationalen Systems der Finanzverteilung sind diese Parameter in einem nachvollziehbaren Verfahren zu ermitteln, das eine verfassungsgerichtliche Kontrolle ermöglicht (Bestätigung von ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03).

    a) Ausgangspunkt des vom Gesetzgeber gewählten Verfahrens ist das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. Juni 2005 (im Folgenden: VerfGH 28/03).

    Die darüber hinaus gehende angemessene Ausstattung richtet sich zudem nach den Einnahmen des Landes, ist also von dessen Leistungskraft abhängig (VerfGH 28/03, S. 38 ff.).

    Hierbei trifft den Gesetzgeber eine gesteigerte Beobachtungspflicht (VerfGH 28/03, S. 50 u. 69 f.).

    Hierbei kann der Verfassungsgerichtshof insbesondere feststellen, ob dem Gesetzgeber bei der Ermittlung der Grundlagen seiner Berechnung, seinen Prognosen und Wertungen Fehler unterlaufen sind, die mit den Gewährleistungen der Art. 91 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 ThürVerf nicht zu vereinbaren sind (VerfGH 28/03, S. 49 f.).

    VerfGH 13/10 20 ten Aufwendungen auf ihre Angemessenheit zu prüfen (VerfGH 28/03, S. 72).

    VerfGH 13/10 21 Erfüllung aller Pflichtaufgaben und eines Mindestmaßes an freiwilligen Ausgaben ermöglicht (VerfGH 28/03, S. 53 und 72 f.).

    Mit dieser weitgehenden Eingliederung investiver Zuweisungen in die Schlüsselmasse hat der Gesetzgeber den Anforderungen entsprochen, die der Verfassungsgerichtshof in dem Urteil VerfGH 28/03 aufgestellt hat.

    Als zweckgebundene Leistungen gefährden sie das Recht auf Selbstverwaltung, wenn sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Schlüsselzuweisungen stehen (VerfGH 28/03, S. 75 f. zu § 26 ThürFAG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Februar 2003).

    Sie stellt es ihm frei, die Maßstäbe seiner Prüfung in einem Gesetz allgemein festzulegen oder in dem jeweiligen Verfahren gesondert zu bestimmen (VerfGH 28/03, S. 51).

    So kann die Grenze einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung weitgehend pauschalierend bestimmt werden, indem etwa Synergieeffekte geschätzt werden, die aus der Wahrnehmung einer Vielzahl von Aufgaben folgen (vgl. zur Auftragskostenpauschale: VerfGH 28/03, S. 55 f.; Verfassungsgerichtshof Sachsen, Urteil vom 23. November 2000 - Vf. 53-II-97, LKV 2001, 223, 226).

    Grenze einer jeden Kürzung bleibt, dass die Kommunen die Einsparungen durch eigene zumutbare Anstrengungen erreichen können (vgl. zur Interessenquote: VerfGH 28/03, S. 56).

    Danach darf der Finanzausgleich nicht dazu führen, dass die Unterschiede in der Finanzkraft der Gemeinden eingeebnet oder gar überkompensiert werden (vgl. Verfassungsgerichtshof Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2010 - Vf. 25-VIII-09, juris Rn. 92; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf.15-VIII-05, juris Rn. 239; Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 10/06, juris Rn. 71; zur Übernivellierung: VerfGH 28/03, Seite 74 f.).

    In der Entscheidung VerfGH 28/03 wird nicht die Frage beantwortet, wie die Kosten der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind.

    Diese Verordnung, in deren Entwurf die Bildung eines Korridors erklärt wird, war nicht Gegenstand der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof (s. VerfGH 28/03, S. 17 und 60 ff.).

    Hierzu haben sie die gesetzlichen und organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen (VerfGH 28/03, S. 32).

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