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   VerfGH Berlin, 02.06.1999 - VerfGH 31/99, 31 A/99   

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https://dejure.org/1999,25035
VerfGH Berlin, 02.06.1999 - VerfGH 31/99, 31 A/99 (https://dejure.org/1999,25035)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 02.06.1999 - VerfGH 31/99, 31 A/99 (https://dejure.org/1999,25035)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 02. Juni 1999 - VerfGH 31/99, 31 A/99 (https://dejure.org/1999,25035)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens gegen die Rechtschreibreform; Bekanntmachung der Eintragungsfrist, Auslegungszeiten und Auslegungsstellen für ein Volksbegehren; Anforderungen an die Parteifähigkeit eines eingetragenen Vereins bei einem ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

    Vorrangiger Prüfungsmaßstab ist mithin, ob die für die Durchführung des Volksentscheids geltenden Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, wobei diese inzident, soweit dazu Veranlassung besteht, auch auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin zu überprüfen sind (Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 -, DVBl. 1999, 979 und 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 ).

    Das Volk als Gesamtheit aller Deutschen mit Wohnsitz in Berlin (Art. 2 VvB) beziehungsweise aller zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten (Art. 63 Abs. 1, 39 Abs. 2 VvB) ist kein Verfassungsorgan im formellen Sinn (Beschluss vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 - zum Bundesrecht: vgl. BVerfGE 13, 54 ).

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 173/11

    Erfolgloser Einspruch (

    Prüfungsmaßstab ist mithin, ob die für die Durchführung des Volksbegehrens geltenden Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, wobei diese, soweit dazu Veranlassung besteht, inzident auch auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin zu überprüfen sind (Urteil vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 - DVBl. 1999, 979 ; Beschlüsse vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 und 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - Rn. 60).
  • VerfGH Berlin, 09.02.2010 - VerfGH 143/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Einspruchsverfahren

    Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert insgesamt auf 200.000 Euro festzusetzen (vgl. zum Gegenstandswert vergleichbarer Verfahren Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 - und - VerfGH 22/99 - [unveröffentlicht]).
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