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   VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04   

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VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04 (https://dejure.org/2006,9511)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 23.05.2006 - VerfGH 37/04 (https://dejure.org/2006,9511)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 (https://dejure.org/2006,9511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1704
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 33, 1 (14); 90, 241 (247)).

    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 (210); 61, 1 (8); 90, 241 (247)).

    Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 33, 1 (14 f.); 90, 241 (247)).

    Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. BVerfGE 54, 129 (136 ff.); 61, 1 (7); 90, 241 (247)).

    Da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind sie durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art. 14 Abs. 1 VvB in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 (8); 90, 241 (247)).

    Die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung wird daher nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 54, 208 (219); 61, 1 (8); 90, 241 (247)).

    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden (vgl. BVerfGE 54, 208 (219 f.); 61, 1 (8); 85, 1 (22); 90, 241 (248)).

    Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 (9); 85, 1 (15 f.); 90, 241 (248)).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 (210); 61, 1 (8); 90, 241 (247)).

    Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. BVerfGE 54, 129 (136 ff.); 61, 1 (7); 90, 241 (247)).

    Da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind sie durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art. 14 Abs. 1 VvB in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 (8); 90, 241 (247)).

    Die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung wird daher nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 54, 208 (219); 61, 1 (8); 90, 241 (247)).

    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden (vgl. BVerfGE 54, 208 (219 f.); 61, 1 (8); 85, 1 (22); 90, 241 (248)).

    Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 (9); 85, 1 (15 f.); 90, 241 (248)).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 (242); 61, 1 (10); 82, 43 (51); 82, 272 (281); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994 2943).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Der Einfluss der Grundrechte wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 82, 43 (50 f.); 82, 272 (280 f.); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994 2943).

    Denn ein solches Vorgehen staatlicher Gewalt würde, nicht zuletzt wegen seiner einschüchternden Wirkung, freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (BVerfGE 43, 130 (136)).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 54, 208 (215); 82, 272 (281)).

    Dies verbietet eine weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, dass Leser Zusammenhänge für "verdeckte" Behauptungen herstellen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 43, 130 (136 ff.); BGHZ 78, 9 (14)).

    Deshalb bedarf es im Einzelfall genauer Prüfung, ob der Äußernde mit den "offenen" Fakten dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die einen "verdeckten" Sachverhalt ergeben (vgl. BGHZ 78, 9 (15 f.); BGH, AfP 1994, 295 (297); 299 (301); NJW 2000, 656 (657); OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 1988 - 15 U 183/87 - vgl. auch BVerfGE 43, 130 (136 ff.); BVerfG, NJW 2004, 1942).

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Dies verbietet eine weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, dass Leser Zusammenhänge für "verdeckte" Behauptungen herstellen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 43, 130 (136 ff.); BGHZ 78, 9 (14)).

    Auch darf bei der Auslegung eines Textes nicht schon aus dem allgemeinen negativen Eindruck, der sich aus mehreren nachteiligen Einzelaussagen ergibt, auf eine zusätzliche Aussage mit einem eigenständigen Tatsacheninhalt geschlossen werden (BGHZ 78, 9 (15)).

    Deshalb bedarf es im Einzelfall genauer Prüfung, ob der Äußernde mit den "offenen" Fakten dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die einen "verdeckten" Sachverhalt ergeben (vgl. BGHZ 78, 9 (15 f.); BGH, AfP 1994, 295 (297); 299 (301); NJW 2000, 656 (657); OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 1988 - 15 U 183/87 - vgl. auch BVerfGE 43, 130 (136 ff.); BVerfG, NJW 2004, 1942).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Der Einfluss der Grundrechte wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 82, 43 (50 f.); 82, 272 (280 f.); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994 2943).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 (242); 61, 1 (10); 82, 43 (51); 82, 272 (281); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994 2943).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 54, 208 (215); 82, 272 (281)).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung wird daher nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 54, 208 (219); 61, 1 (8); 90, 241 (247)).

    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden (vgl. BVerfGE 54, 208 (219 f.); 61, 1 (8); 85, 1 (22); 90, 241 (248)).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 54, 208 (215); 82, 272 (281)).

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Der Einfluss der Grundrechte wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 82, 43 (50 f.); 82, 272 (280 f.); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994 2943).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 (242); 61, 1 (10); 82, 43 (51); 82, 272 (281); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994 2943).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Der Einfluss der Grundrechte wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 82, 43 (50 f.); 82, 272 (280 f.); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994 2943).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 (242); 61, 1 (10); 82, 43 (51); 82, 272 (281); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994 2943).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 33, 1 (14); 90, 241 (247)).

    Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 33, 1 (14 f.); 90, 241 (247)).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04
    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden (vgl. BVerfGE 54, 208 (219 f.); 61, 1 (8); 85, 1 (22); 90, 241 (248)).

    Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 (9); 85, 1 (15 f.); 90, 241 (248)).

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

  • OLG Düsseldorf, 11.05.1988 - 15 U 183/87
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 08.11.1955 - 5 StR 441/55
  • RG, 04.07.1933 - I 670/33

    Kann ein "Behaupten" im Sinn des § 186 StGB. auch darin gefunden werden, daß

  • RG, 12.10.1926 - I 504/26

    Kann eine Tatsache im Sinne des § 186 StGB. auch durch Aussprechen eines

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Fehlerhafte Annahme von Schmähkritik

    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" steht der Nachprüfung der Entscheidungen des Kammergerichts am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 VvB nicht entgegen; das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht ist im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 und 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - NJW-RR 2006, 1704 ).

    Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999, a. a. O., und 23. Mai 2006, a. a. O.).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ).

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 119/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 und 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - NJW-RR 2006, 1704 ).

    Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999, a. a. O., und 23. Mai 2006, a. a. O.).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ).

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 und 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - NJW-RR 2006, 1704 ).

    Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999, a. a. O., und 23. Mai 2006, a. a. O.).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll  (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ).

  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 90/09

    Wegen fehlender Postulationsfähigkeit nach § 16 Abs 1 S 3 VAbstG BE unzulässiger

    Wollen die Vertrauenspersonen das Verfahren nicht persönlich führen, können sie sich jedoch nach § 20 Abs. 1 VerfGHG regelmäßig nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - juris, Rn. 40, auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Im Rahmen des Zulassungsermessens ist zu berücksichtigen, ob eine sachliche Förderung des Verfahrens und eine Konzentration auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erwarten ist und ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Grundsatz des § 20 Abs. 1 VerfGHG erforderlich machen (Beschluss vom 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 -, a. a. O.; st. Rspr.).

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