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   VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85   

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VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85 (https://dejure.org/1986,3563)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.10.1986 - 3-VII-85 (https://dejure.org/1986,3563)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Oktober 1986 - 3-VII-85 (https://dejure.org/1986,3563)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lehrpläne, Rahmenpläne - Gebärdensprache an Gehörlosenschulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 215 (Ls.)
  • DÖV 1987, 406
  • VerfGH 39, 87
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Bayern, 27.02.1985 - 9-VII-82
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Das Elternrecht gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlaß von Rechtsvorschriften zur Bestimmung von Unterrichtsinhalten (vgl. auch VerfGH 38, 16/23; BVerfGE 45, 400/415 . Das gilt jedenfalls dann, wenn Stundentafeln wie hier nach sachlich vertretbaren Gesichtspunkten erlassen worden sind. Auch im Bereich der Erziehung und der Ausbildung gehörloser und schwerhöriger Kinder ist es außerdem schon faktisch unmöglich, allen Elternwünschen Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfGE 41, 29/50 ; 47, 46/76 ).

    Unterrichtsinhalte, Differenzierungen oder fehlende Differenzierungen könnten nur dann gegen Art. 128 Abs. 1 BV verstoßen, wenn solche Regelungen oder Unterlassungen den Gleichheitssatz oder sonstige Verfassungsnormen verletzen (vgl. VerfGH 38, 16/27).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Kraft seiner Schulaufsicht (Art. 130 Abs. 1 BV) kann der Staat Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele inhaltlich festlegen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff. ; 34, 14/24 ; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f. ; 45, 400/415 f. ; 47, 46/71 ff.).

    Aufgabe des Staates ist es, unter Berücksichtigung der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen der organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten ein Bildungssystem bereitzustellen, das der Bildungsfähigkeit der Schüler soweit wie möglich gerecht wird (vgl. auch BVerfGE 34, 165/184 . Der Staat hat dabei auch mit den Eltern zusammenzuwirken (vgl. VerfGH 34, 14/24 ; 35, 90/95 f.; BVerfGE 47, 46/72 . Ihm kommt im Bereich der schulischen Erziehung und Ausbildung eine Ausgleichsfunktion zu, in der er der Vielfalt der Auffassungen im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat soweit wie möglich Rechnung tragen muß (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG, RdNr. RdNr. 27 d, 27 e zu Art. 6 und 21 m zu Art. 7 GG).

  • VerfGH Bayern, 17.10.1985 - 7-VII-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Ein Anspruch auf Erlaß einer bestimmten Rechtsvorschrift kann sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung besteht, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt, oder wenn der Normgeber einen Sachverhalt gleichheitswidrig ungeregelt gelassen hat und eine dem Gleichheitssatz genügende Regelung nur in einem ganz bestimmten Sinn ausfallen könnte (vgl. z. B. VerfGH 18, 43/47 ff.; 18, 79/83; 24, 57/67; 33, 1/4 f.; VerfGH BayVBl 1986, 108/110; Meder, RdNr. 4 zu Art. 70 m.w. N.).
  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Schwerwiegende, den Kern der menschlichen Persönlichkeit treffende Beeinträchtigungen verletzen Art. 100 BV (vgl. VerfGH 28, 24/39 ; 32, 156/159 ; 34, 14/26 ; BVerfGE 9, 167/171; 30, 1/27).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Das Elternrecht gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlaß von Rechtsvorschriften zur Bestimmung von Unterrichtsinhalten (vgl. auch VerfGH 38, 16/23; BVerfGE 45, 400/415 . Das gilt jedenfalls dann, wenn Stundentafeln wie hier nach sachlich vertretbaren Gesichtspunkten erlassen worden sind. Auch im Bereich der Erziehung und der Ausbildung gehörloser und schwerhöriger Kinder ist es außerdem schon faktisch unmöglich, allen Elternwünschen Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfGE 41, 29/50 ; 47, 46/76 ).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Schwerwiegende, den Kern der menschlichen Persönlichkeit treffende Beeinträchtigungen verletzen Art. 100 BV (vgl. VerfGH 28, 24/39 ; 32, 156/159 ; 34, 14/26 ; BVerfGE 9, 167/171; 30, 1/27).
  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Kraft seiner Schulaufsicht (Art. 130 Abs. 1 BV) kann der Staat Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele inhaltlich festlegen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff. ; 34, 14/24 ; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f. ; 45, 400/415 f. ; 47, 46/71 ff.).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Das Elternrecht gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlaß von Rechtsvorschriften zur Bestimmung von Unterrichtsinhalten (vgl. auch VerfGH 38, 16/23; BVerfGE 45, 400/415 . Das gilt jedenfalls dann, wenn Stundentafeln wie hier nach sachlich vertretbaren Gesichtspunkten erlassen worden sind. Auch im Bereich der Erziehung und der Ausbildung gehörloser und schwerhöriger Kinder ist es außerdem schon faktisch unmöglich, allen Elternwünschen Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfGE 41, 29/50 ; 47, 46/76 ).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Aufgabe des Staates ist es, unter Berücksichtigung der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen der organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten ein Bildungssystem bereitzustellen, das der Bildungsfähigkeit der Schüler soweit wie möglich gerecht wird (vgl. auch BVerfGE 34, 165/184 . Der Staat hat dabei auch mit den Eltern zusammenzuwirken (vgl. VerfGH 34, 14/24 ; 35, 90/95 f.; BVerfGE 47, 46/72 . Ihm kommt im Bereich der schulischen Erziehung und Ausbildung eine Ausgleichsfunktion zu, in der er der Vielfalt der Auffassungen im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat soweit wie möglich Rechnung tragen muß (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG, RdNr. RdNr. 27 d, 27 e zu Art. 6 und 21 m zu Art. 7 GG).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Dazu steht ihm ein ent­sprechend weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (vgl. VerfGH 39, 87/92; BVerwG vom 22.10.1981 = Buchholz 421 Nr. 76).

    El­tern (und auch Schüler) haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat die Schule ihren Vorstellungen entsprechend orga­nisiert und Stundentafeln, Stundenpläne oder Unterrichtszeiten nach ihren Wünschen gestaltet (vgl. VerfGH 39, 87/95; 47, 276/293 ff.).

    Aus dem Grundrecht des elterlichen Erzie­hungsrechts nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV können daher Abwehransprüche gegen Organisationsakte des Staates nur hergeleitet wer­den, wenn diese eine nicht mehr hinnehmbare Belastung für Eltern oder Schüler bedeuten (vgl. VerfGH 39, 87/95; 47, 276/293 ff.;   BVerfG vom 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165/182; BVerfG vom 22.6.1977 = BVerfGE 45, 400/415, 417; BayVGH vom 21.12.1989 = BayVBl 1990, 244/245).

    Solche fachspezifischen Überlegungen können aus verfassungsrechtlicher Sicht nur beanstandet werden, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt sachlich vertretbar sind (vgl. VerfGH vom 21.10.1986 = VerfGH 39, 87/93, 95).

    Im Hinblick auf den er­heblichen fachlichen Beurteilungsspielraum, über den der Verordnungsgeber bei der Bewertung des Unterrichtsstoffs für das G 8 und dessen Umsetzung in konkrete Stundentafeln verfügt (vgl. VerfGH 39, 87/92 ff.), genügt es nicht, dem ge­genteilige Wertungen gegenüberzustellen, selbst wenn letztere auf wissen­schaft­lich-fachlichen Äußerungen beruhen sollten.

    Im Übrigen enthalten sie in erheblichem Umfang fachdidaktische Beurteilungsspielräume, die einer rechtlichen Prüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich sind (vgl. VerfGH 39, 87/94 f.).

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

    Dieser Verfassungsauftrag, der den Gesetz- und Verordnungsgeber unmittelbar bindet, schreibt aber weder das Unterrichtsangebot noch die anzuwendenden Lehrmethoden im Einzelnen vor (VerfGH vom 21.10.1986, VerfGHE 39, 87/92).
  • VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08

    Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen

    Er ist aber nicht verpflichtet, ein Angebot aller nur denkbaren Schulformen und Unterrichtsinhalte zur Verfügung zu stellen (VerfGH vom 21.10.1986 = VerfGH 39, 87/95), sodass jedermann die ihm entsprechende Ausbildung erhalten kann (VerfGH vom 27.2.1985 = VerfGH 38, 16/27).
  • VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 13-VII-18

    Erfolglose Popularklage gegen die Genehmigungsbedürftigkeit von von Erhebungen an

    Bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist dem Staat grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (VerfGH vom 21.10.1986 VerfGHE 39, 87/92; vom 17.5.2006 VerfGHE 59, 63/69), in dessen Rahmen der Gesetzgeber zu Typisierungen und Generalisierungen befugt ist (VerfGH vom 2.7.1998 VerfGHE 51, 109/114 f.; Geis in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 130 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Dieser staatliche Gestaltungsbereich ist der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen, auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt (vgl. BVerfGE 34, 165/182; 41, 165; 45, 400/415, 417; BayVerfGH 39, 87/95; BVerwG Buchholz 421 Nr. 71; BayVGH BayVBl 1982, 211/212; VGH Bad.-Württ. DÖV 1984, 389) .

    Eine solche nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung könnte insbesondere unter der Voraussetzung anzunehmen sein, daß die schulorganisatorische Maßnahme nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrecht eindeutig rechtswidrig oder nicht durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft oder sogar willkürlich wäre (vgl. BayVerfGH 39, 87/95; BayVGH BayVBl 1982, 211/212).

  • VGH Bayern, 05.08.1992 - 7 CE 92.1896
    Ebenso wie der Staat Ausbildungsziele und Unterrichtsinhalte grundsätzlich unabhängig vom Elternrecht festlegen kann (vgl. z. B. VerfGH 39, 87/95 m. w. Nachw.), kann er im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Anforderungen für das Durchlaufen der jeweiligen Ausbildungsgänge festlegen.
  • VGH Bayern, 06.07.2005 - 12 B 02.2188

    Integrationshelfer für behinderte Kinder in einer Förderschule, keine

    Vielmehr besteht im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen, die der Staat im Rahmen des organisatorisch und finanziell Möglichen bereitzustellen hat (vgl. VerfGH 39, 87, 95; 28, 99, 102).
  • VGH Bayern, 11.12.1996 - 7 B 96.2568

    Zum Aufnahmeanspruch eines behinderten Schülers in die allgemeine Grundschule in

    Auch kann es nicht Aufgabe der Gerichte sein, anstelle des Parlaments in der Fachpädagogik umstrittene Fragen zu entscheiden (vgl. VerfGH 39, 87/93).
  • VGH Bayern, 09.07.1997 - 7 B 97.1185
    Auch kann es nicht Aufgabe der Gerichte sein, anstelle des Parlaments in der Fachpädagogik umstrittene Fragen zu entscheiden (vgl. VerfGH 39, 87/93).
  • VGH Bayern, 06.07.1995 - 7 CE 95.1686
    Dieser staatliche Gestaltungsbereich ist der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen, auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt (vgl. BVerfGE 34 , 165/182; 41, 165; 45, 400/415, 417; BayVerfGH 39, 87, 95; BVerwG Buchholz 421 Nr. 71; BayVGH BayVBl. 1982 211/212; VGH Bad.-Württ. DÖV 1984, 389).
  • VG Augsburg, 11.12.2008 - Au 3 E 08.1614

    Festlegung von Unterrichtszeiten; Schulorganisationsmaßnahme; Elternrechte;

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