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   VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07   

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VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 (https://dejure.org/2007,41910)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17.04.2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 (https://dejure.org/2007,41910)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17. April 2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 (https://dejure.org/2007,41910)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    Der verfassungsrechtlich in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - 37591/91 -, NJW 2002, 2856 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 - 33379/96 -, NJW 2001, 213 f.; Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 -, NJW 2001, 211 f.; für den inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 46, 17 ; 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 ), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Wie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 ; sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, StV 2000, 322 ).

    Überlastung kann auch dann keinen wichtigen Grund für fortdauernde Haft darstellen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 f.).

    Das Kammergericht wird im Rahmen der Abwägung bei der erneuten Befassung mit der Sache zu beachten haben, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Angeklagten, für den die Unschuldsvermutung streitet, gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit von dem Angeklagten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen entwickelt worden (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 20, 45 ).

    Der verfassungsrechtlich in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - 37591/91 -, NJW 2002, 2856 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 - 33379/96 -, NJW 2001, 213 f.; Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 -, NJW 2001, 211 f.; für den inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 46, 17 ; 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 ), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Wie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 ; sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, StV 2000, 322 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694 Rn. 114; BVerfGE 20, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    Der verfassungsrechtlich in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - 37591/91 -, NJW 2002, 2856 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 - 33379/96 -, NJW 2001, 213 f.; Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 -, NJW 2001, 211 f.; für den inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 46, 17 ; 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 ), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694 Rn. 114; BVerfGE 20, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bereits angenommen, wenn lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt wird und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinzieht, ohne dass ein Ende abzusehen wäre (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 ; sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, StV 2000, 322 ).

    Das Kammergericht wird im Rahmen der Abwägung bei der erneuten Befassung mit der Sache zu beachten haben, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Angeklagten, für den die Unschuldsvermutung streitet, gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 ; sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, StV 2000, 322 ).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht etwa bei einer Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten auch einer Verzögerung von fast sechs Wochen besonderes Gewicht beigemessen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, StV 2000, 322 ).

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    Der verfassungsrechtlich in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - 37591/91 -, NJW 2002, 2856 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 - 33379/96 -, NJW 2001, 213 f.; Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 -, NJW 2001, 211 f.; für den inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 46, 17 ; 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 ), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694 Rn. 114; BVerfGE 20, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (erste besondere Haftprüfung; Tatverdacht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 , und vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, www.bundesverfassungsgericht.de; vgl. auch BGHSt 38, 43 ).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. für den Bund: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, 12 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, 207 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    Der verfassungsrechtlich in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - 37591/91 -, NJW 2002, 2856 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 - 33379/96 -, NJW 2001, 213 f.; Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 -, NJW 2001, 211 f.; für den inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 46, 17 ; 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 ), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 , und vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, www.bundesverfassungsgericht.de; vgl. auch BGHSt 38, 43 ).

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    Der verfassungsrechtlich in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - 37591/91 -, NJW 2002, 2856 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 - 33379/96 -, NJW 2001, 213 f.; Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 -, NJW 2001, 211 f.; für den inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 46, 17 ; 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 ), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694 Rn. 114; BVerfGE 20, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 ).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07
    Angesichts dessen und auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 VvB) muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ).
  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

  • EGMR, 27.07.2000 - 33379/96

    Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND

  • VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92

    Zur Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin bei der Anwendung von

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch unzureichend begründeten

  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2007 - 3 Ws 49/07

    Voraussetzungen der Entpflichtung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und

  • VerfGH Berlin, 25.04.2008 - VerfGH 164/07

    Teils wegen nicht genügender Substantiierung und fehlender Rechtswegerschöpfung

    Bei einer besonderen Haftfortdauerprüfung nach §§ 121 f. StPO sind keine zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung in der Zukunft liegenden Tatsachen zu berücksichtigen (Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 - zitiert nach juris, Rn. 27), es sei denn, es handelt sich um Verfahrensverzögerungen, die für das prüfende Gericht eindeutig absehbar sind (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2006, 668 ; EuGRZ 2007, 590 ; 591 ).

    Deren Zweck ist nicht seine Bestrafung, sondern die Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 - zitiert nach juris, Rn. 16, für das Bundesrecht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2007 - 2 BvR 971/07 - , Rn. 21).

    Er steht damit zugleich in Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 197/04, 197 A/04 - zitiert nach juris, Rn. 18, Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 - juris Rn. 16 , für das Bundesrecht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2007 - 2 BvR 971/07 - , Rn. 21 m. w. N.).

    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. Beschluss vom 17. April 2007 a. a. O. Rn. 17; für das Bundesrecht: BVerfG a. a. O.).

    Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB begründet deshalb besondere verfahrensrechtliche Anforderungen, die Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen setzen (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 ; vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 197/04, 197/ A/04 - juris Rn. 18; vom 17. April 2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 - juris Rn. 21; für das Bundesrecht: BVerfGE 109, 190 ).

  • VerfGH Berlin, 02.08.2019 - VerfGH 114 A/19

    Erfolgloser Eilantrag auf Haftentlassung bei langandauernder Untersuchungshaft

    Regelmäßig erforderlich sind im Rahmen der hierbei verfassungsrechtlich gebotenen erhöhten Begründungstiefe aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 -, Rn. 18 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris Rn. 27 und vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris Rn. 19).
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