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   VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86   

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VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86 (https://dejure.org/1988,3488)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.1988 - 70-VI-86 (https://dejure.org/1988,3488)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 1988 - 70-VI-86 (https://dejure.org/1988,3488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der einer Gemeinde die Genehmigung zu einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer versagenden Entscheidung einer Rechtsaufsichtsbehörde; Art. 83 Abs. 2 S. 2 Bayerische Verfassung (BV) als besonderer Ausfluß des gemeindlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 551
  • DVBl 1989, 308
  • DÖV 1989, 306
  • VerfGH 41, 140
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in diesem Bereich (vgl. VerfGH 37, 59/66; 38, 118/126; BVerfGE 56, 298/312).

    Kernbereich und Wesensgehalt sind für ihn unantastbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. VerfGH 37, 59/66; 38, 118/126 m.w.N.; BVerfGE 26, 172/180 f.; 56, 298/312).

    Regelungen, die Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts näher bestimmen, müssen sich auch an den Erfordernissen des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit orientieren (vgl. BVerfGE 26, 228/241; 56, 298/312 ff.; VerfGH NW DÖV 1983, 726 f.; Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, RdNr. 9 zu Art. 11; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, RdNr. 51 zu Art. 28; Stern, a.a.O., S. 415; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 14. Aufl. 1984, S. 180; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 6. Aufl. 1983, RdNr. 10 a zu Art. 28; Roters in: von Münch, GG, 2. Aufl. 1983, RdNrn. 31, 47, 56 und 56 a zu Art. 28).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Sie gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, d.h. zu einer eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (vgl. BVerfGE 23, 353/371; 26, 228/244; 52, 95/117; 71, 25/36 f.).

    Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Schranken, die der Gesetzgeber bei der näheren Regelung von Inhalt und Umfang der kommunalen Finanzhoheit einzuhalten hat, bedarf es - wie bei jeder Begrenzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts - nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs jeweils der Untersuchung, welche Bedeutung dem Selbstverwaltungsrecht in dem betreffenden Sachbereich in verfassungsrechtlicher und verfassungspolitischer Hinsicht unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung des Instituts der Selbstverwaltung zukommt und welche Funktion es in diesem Sachbereich nach der getroffenen gesetzlichen Begrenzung noch entfalten kann (VerfGH 37, 59/66; 38, 118/126; 39, 17/24; 40, 14/20; 40, 29/36 f.; 40, 53/56; vgl. auch BVerfGE 23, 353/365 f.; 26, 228/238; 50, 195/201; 59, 216/226; über den Meinungsstand in der Literatur, "Subtraktionsmethode" und "Historische Methode", vgl. Stern, Das Staatsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1984, Bd. I, S. 415 ff. m.w.N.).

    Regelungen, die Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts näher bestimmen, müssen sich auch an den Erfordernissen des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit orientieren (vgl. BVerfGE 26, 228/241; 56, 298/312 ff.; VerfGH NW DÖV 1983, 726 f.; Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, RdNr. 9 zu Art. 11; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, RdNr. 51 zu Art. 28; Stern, a.a.O., S. 415; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 14. Aufl. 1984, S. 180; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 6. Aufl. 1983, RdNr. 10 a zu Art. 28; Roters in: von Münch, GG, 2. Aufl. 1983, RdNrn. 31, 47, 56 und 56 a zu Art. 28).

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Sie gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, d.h. zu einer eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (vgl. BVerfGE 23, 353/371; 26, 228/244; 52, 95/117; 71, 25/36 f.).

    Das Recht der Gemeinden, Abgabesatzungen zu erlassen, gehört grundsätzlich zum Kernbereich der Selbstverwaltung (vgl. VerfGH 6, 21/27; 12, 48/55; 23, 47/50; BVerfGE 23, 353/365, 369; Meder, RdNr. 4 zu Art. 83).

    Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Schranken, die der Gesetzgeber bei der näheren Regelung von Inhalt und Umfang der kommunalen Finanzhoheit einzuhalten hat, bedarf es - wie bei jeder Begrenzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts - nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs jeweils der Untersuchung, welche Bedeutung dem Selbstverwaltungsrecht in dem betreffenden Sachbereich in verfassungsrechtlicher und verfassungspolitischer Hinsicht unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung des Instituts der Selbstverwaltung zukommt und welche Funktion es in diesem Sachbereich nach der getroffenen gesetzlichen Begrenzung noch entfalten kann (VerfGH 37, 59/66; 38, 118/126; 39, 17/24; 40, 14/20; 40, 29/36 f.; 40, 53/56; vgl. auch BVerfGE 23, 353/365 f.; 26, 228/238; 50, 195/201; 59, 216/226; über den Meinungsstand in der Literatur, "Subtraktionsmethode" und "Historische Methode", vgl. Stern, Das Staatsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1984, Bd. I, S. 415 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81

    Söhlde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Schranken, die der Gesetzgeber bei der näheren Regelung von Inhalt und Umfang der kommunalen Finanzhoheit einzuhalten hat, bedarf es - wie bei jeder Begrenzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts - nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs jeweils der Untersuchung, welche Bedeutung dem Selbstverwaltungsrecht in dem betreffenden Sachbereich in verfassungsrechtlicher und verfassungspolitischer Hinsicht unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung des Instituts der Selbstverwaltung zukommt und welche Funktion es in diesem Sachbereich nach der getroffenen gesetzlichen Begrenzung noch entfalten kann (VerfGH 37, 59/66; 38, 118/126; 39, 17/24; 40, 14/20; 40, 29/36 f.; 40, 53/56; vgl. auch BVerfGE 23, 353/365 f.; 26, 228/238; 50, 195/201; 59, 216/226; über den Meinungsstand in der Literatur, "Subtraktionsmethode" und "Historische Methode", vgl. Stern, Das Staatsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1984, Bd. I, S. 415 ff. m.w.N.).

    Es muß jeweils eine Güterabwägung zwischen dem betroffenen Bereich der Selbstverwaltung und den durch dessen Begrenzung zu schützenden übergeordneten Interessen des öffentlichen Wohls vorgenommen werden; dabei ist vor allem das Übermaßverbot zu beachten (vgl. BVerfGE 56, 238/312 f., 315; 59, 216/229; VerfGH NW DÖV 1983, 726 f.; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, RdNrn. 51 und 53 zu Art. 28).

  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Kernbereich und Wesensgehalt sind für ihn unantastbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. VerfGH 37, 59/66; 38, 118/126 m.w.N.; BVerfGE 26, 172/180 f.; 56, 298/312).

    Die staatlichen Behörden sind auf Grund der verfassungsrechtlichen Garantie des Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich verpflichtet, die Selbstverwaltung zu fördern und zu stärken, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu erhalten und sich gemeindefreundlich zu verhalten (vgl. VerfGH 12, 48/55 f.; BVerfGE 26, 172/181; Meder, RdNr. 4 zu Art. 11; Stern, a.a.O., S. 418 f. m.w.N.; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung , Exkurs zu Art. 22, II, 2).

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Das Bundesverfassungsgericht hat in anderem Zusammenhang ebenfalls ausgesprochen, daß die im Bereich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden grundsätzlich nur zulässige Rechtsaufsicht des Staates sich nicht zu einer "Einmischungsaufsicht" entwickeln dürfe ( BVerfG vom 21. Juni 1988 2 BvR 602/83 und 2 BvR 974/83, S. 14).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Sie gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, d.h. zu einer eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (vgl. BVerfGE 23, 353/371; 26, 228/244; 52, 95/117; 71, 25/36 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.09.1985 - 8-VII-82
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Der Verfassungsgerichtshof stellt neben der Prüfung, ob der Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts verletzt ist, auch darauf ab, ob sich die Regelungen zur Bestimmung von Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts amöffentlichen Wohl orientieren und auf hinreichend sachlichen Gründen beruhen (vgl. VerfGH 38, 118/128, 130; 40, 29/37).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Die Zweitwohnungssteuer, die der Markt Hindelang in seinem Gebiet einführen möchte, stellt eine örtliche Aufwandsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2 a GG dar (BVerfGE 65, 325/345 ff.).
  • VerfGH Bayern, 23.09.1983 - 140-VI-82
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86
    Mit der Verfassungsbeschwerde kann auch geltend gemacht werden, die angefochtenen Entscheidungen verstießen deshalb gegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV, weil die ihnen zugrundeliegende Regelung des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletze (vgl. VerfGH 36, 149/152; VerfGHE vom 11. Dezember 1987 Vf. 19 - VI - 87 S. 7 f.).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

  • VerfGH Bayern, 07.10.2011 - 32-VI-10

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Nichtigerklärung von Satzungsrecht; Verbot

    Diese Eigenverantwortlichkeit äußert sich in von staatlicher Bevormundung freien Ermessens- und Gestaltungsspielräumen (Tettinger/Schwarz in v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, RdNr. 178 zu Art. 28 Abs. 2; Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, RdNr. 16 zu Art. 28; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, RdNr. 66 zu Art. 28; vgl. auch VerfGH vom 15.12.1988 = VerfGH 41, 140/149 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Verwaltungsakte, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem bestätigt worden sind, können im Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar in die Prüfung einbezogen, aber nur in den engen Grenzen geprüft werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.1988 VerfGHE 41, 140/146; vom 7.2.2012 BayVBl 2012, 427; vom 12.1.2015 - Vf. 30-VI-13 - juris Rn. 20).
  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des darin enthaltenen Willkürverbots können alle Gemeinden und Gemeindeverbände in zulässiger Weise rügen (vgl. VerfGH vom 15.12.1988 = VerfGH 41, 140/145; VerfGH 47, 165/171; 49, 37/49; 51, 1/13).
  • VGH Bayern, 22.03.2012 - 4 BV 11.1909

    Keine "Bettensteuer" in der Landeshauptstadt München

    Der in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV verbürgte Anspruch der Gemeinden auf Einräumung eines Steuerfindungsrechts (BayVerfGH vom 15.12.1988 VerfGH 41, 140/149 f. = BayVBl 1989, 237) wird durch den Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalt des Art. 2 Abs. 3 KAG nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt oder beseitigt.

    Bei der Entscheidung über die Genehmigung und Zustimmung steht den staatlichen Aufsichtsbehörden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Ermessensspielraum für politische Erwägungen oder sonstige Zweckmäßigkeitsüberlegungen offen (BayVerfGH vom 15.12.1988 VerfGH 41, 140/149 f. = BayVBl 1989, 23; vom 27.3.1992 VerfGH 45, 33/46 = BayVBl 1992, 365; vgl. auch LT-Drs 14/9151 S. 9).

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aufhebung dieser gesetzlichen Einschränkung der in Art. 11 Abs. 2 BV gewährleisteten kommunalen Finanzhoheit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.12.1988 - Vf. 70-VI-86, VerfGH n.F. 41, 140/146 und 149 f.) bestehen nicht.
  • VerfGH Bayern, 12.01.2015 - 30-VI-13

    Einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands einer Zweitwohnungsteuersatzung

    Auch Verwaltungsakte, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem bestätigt worden sind, können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur in den engen Grenzen geprüft werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (VerfGH vom 15.12.1988 VerfGHE 41, 140/146).
  • VerfGH Bayern, 01.02.2016 - 75-VI-14

    Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens

    Ihre Verfassungsmäßigkeit ist inzident zu überprüfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VfGHG), da eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen würde, ebenfalls verfassungswidrig wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.1988 VerfGHE 41, 140/145; vom 16.12.1992 VerfGHE 45, 157/161; vom 14.12.2011 VerfGHE 64, 212/215 f.; vom 20.12.2012 - Vf. 25-VI-12 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 29.05.2008 - 4 B 07.641

    Zweitwohnungssteuer und Fremdenverkehrsdienstbarkeit

    Um die Unvereinbarkeit von Dienstbarkeit und Zweitwohnungsbesteuerung habe der Beklagte, der zu dieser Zeit Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Genehmigung der Zweitwohnungsteuersatzung erhoben hatte (vgl. BayVerfGH vom 15.12.1988 VerfGH 41, 140), wissen müssen.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1988 (VerfGH 41, 140) und die gesetzgeberische Reaktion hierauf (Verbot der Zweitwohnungsteuer mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 21.7.1989, GVBl. S. 361, bis zum Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.7.2004, GVBl. S. 272 ) war damals nicht absehbar.

  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in

    Regelungen, die das Selbstverwaltungsrecht - außerhalb des Kernbereichs - berühren, müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen, generell von einer Abwägung zwischen den Belastungen für die gemeindliche Selbstverwaltung und den für die Regelungen maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, sachlichen Gesichtspunkten getragen sein (vgl. VerfGH vom 15.12.1988 VerfGHE 41, 140/147 f.; VerfGHE 55, 98/121 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 19.06.2009 - 17-VII-08

    Zweitwohnungsteuer für Dauercamper

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung (§ 2 Satz 1 ZwStS) ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (VerfGH vom 15.12.1988 = VerfGH 41, 140/148; VerfGH vom 27.3.1992 = VerfGH 45, 33/41 f.; BVerfG vom 6.12.1983 = BVerfGE 65, 325/346 ff.; BVerfG vom 11.10.2005 = BVerfGE 114, 316/334).
  • VerfGH Bayern, 14.12.2011 - 108-VI-10

    Fensterrecht nach Art. 43 AGBGB

  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
  • VerfGH Bayern, 16.01.2018 - 52-VI-15

    Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • VerfGH Bayern, 20.04.1990 - 28-VI-89
  • VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde

  • OVG Saarland, 29.08.2001 - 9 R 2/00

    Ermessen der Kommunalaufsicht bei der Mitgestaltung einer Kreisumlage;

  • OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00

    Genehmigungsverfahren bei der Feststetzung einer Kreisumlage; Ermessen der

  • VG Göttingen, 19.02.2020 - 1 A 85/14

    Amtsermittlungsgrundsatz; Erheblichkeit einer Rechtsverletzung; Klagebefugnis;

  • VG Dresden, 03.04.1996 - 4 K 3239/95
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