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   VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85   

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VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85 (https://dejure.org/1989,2928)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.1989 - 13-VII-85 (https://dejure.org/1989,2928)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 1989 - 13-VII-85 (https://dejure.org/1989,2928)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VerfGH 42, 174
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

    Die angefochtenen Bestimmungen des HVM 5 1989 und des HVM 5 1986, die von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie mit verbindlicher Wirkung für die Mitglieder erlassen worden sind, sind Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts, die jedermann mit Beschwerde (Popularklage) gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG angreifen kann (VerfGH 42, 174/180; 51, 74/81).

    Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn noch ein objektives Interesse an der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der außer Kraft getretenen oder inzwischen durch eine anderweitige Regelung überholten Rechtsvorschrift besteht (vgl. VerfGH 42, 174/181; 49, 153/157; 51, 74/81).

    Damit ist der Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Neufestsetzung der Honorarbescheide von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des HVM 5 1989 abhängig (vgl. VerfGH 42, 174/181; 51, 74/81 f.).

    Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (VerfGH 42, 174/183; 50, 129/139; 51, 74/84), handelt es sich bei der angefochtenen Bestimmung des Honorarverteilungsmaßstabs nicht um eine Regelung der Berufszulassung, sondern um eine solche der Berufsausübung (vgl. VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; BVerfGE 33, 171/183; 68, 193/218; 70, 1/28 f.).

    Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; BVerfGE 94, 372/390).

    Vorschriften über die Wirtschaftlichkeit bei der Behandlung von Patienten tragen dem Umstand Rechnung, dass die zur Deckung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind; sie dienen der Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der sozialen Krankenversicherung (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84).

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kassenärztliche Vereinigung im Bereich der Laborleistungen alle Laborärzte wirtschaftlich zu einer Solidargemeinschaft zusammenfasst und die Laborleistungen insgesamt auf ein finanzierbares Maß begrenzt, da dies durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. VerfGH 42, 174/184 f.).

  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

    Das gilt auch dann, wenn die Autonomieverleihung einschließlich der Ermächtigung zum Erlass von Satzungen auf Bundesrecht beruht (VerfGH 42, 174/180).

    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- oder Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; 54, 47/54).

    Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; 54, 47/54), handelt es sich bei den angefochtenen Bestimmungen des HVM nicht um Regelungen der Berufszulassung, sondern um solche der Berufsausübung (VerfGH 51, 74/84; 54, 47/54; BVerfGE 68, 193/218; 70, 1/28 f.).

    Vorschriften über die Wirtschaftlichkeit bei der Behandlung von Patienten tragen dem Umstand Rechnung, dass die zur Deckung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind; sie dienen der Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der sozialen Krankenversicherung (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; 54, 47/54 f.).

    Wenn sich die KZVB angesichts dieser verfassungsrechtlich gebilligten (vgl. BVerfGE 68, 193/218) bundesrechtlichen Vorgaben und Ziele zu einer budgetierten Vergütung zahnärztlicher Leistungen und damit in gewissem Umfang zu einem Abweichen von dem Grundsatz der leistungsproportionalen Verteilung entschlossen hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84).

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Anders als bei einer Ermächtigung der staatlichen Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV) ist es aber nicht geboten, Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Satzungsbestimmungen in ebenso bestimmter Weise vorzugeben (vgl. VerfGH vom 15.12.1989 = VerfGH 42, 174/181).
  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 8 B 05.1468

    BayVGH beanstandet die monopolartige Vergabe von Werbenutzungsverträgen durch die

    Da die zum Erlass von Satzungen befugten Selbstverwaltungskörperschaften über eine eigene demokratische Legitimation verfügen, brauchen Satzungsermächtigungen durch den formellen Gesetzgeber anders als Verordnungsermächtigungen nicht nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt zu sein (vgl. BVerfGE 33, 125/157; VerfGH 42, 174/181).
  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918

    Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig

    Insoweit bedürfen sie einer besonderen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerfG vom 9.5.1972 BVerfGE 33, 125/157; VerfGH vom 16.10.1969 VerfGH 22, 130/143; vom 15.12.1989 VerfGH 42, 174/181; BayVGH vom 20.1.2004 a.a.O. S. 337).
  • VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Zum anderen können Rechtsvorschriften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bayern - wie etwa Satzungsregelungen der BRAStV, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt - Gegenstand einer Popularklage sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.5.1982 VerfGHE 35, 56/61; vom 15.12.1989 VerfGHE 42, 174/180; vom 4.8.1999 VerfGHE 52, 79/83; vom 6.12.2011 VerfGHE 64, 205/208).

    Das folgt aus den Prinzipien des Rechtsstaates und der Demokratie (VerfGH vom 15.12.1989 VerfGHE 42, 174/181; vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/101 f.; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 70 Rn. 11; Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Ein derartiges Interesse hat der Verfassungsgerichtshof bejaht, wenn nicht auszuschließen ist, daß die betreffende Norm noch von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 42, 174/181 m.w.N.; 49, 37/50; 49, 153/157; 50, 67/71; 51, 1/11).
  • VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00

    Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen

    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- und Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. VerfGH vom 15.12.1989 = VerfGH 42, 174/183; VerfGH vom 23.12.2004 = VerfGH 57, 175/178 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03

    Uneingeschränkter Leichenhauszwang verstößt gegen Bayerische Verfassung

    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- und Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. VerfGH vom 15.12.1989 = VerfGH 42, 174/183; VerfGH vom 27.5.1998 = VerfGH 51, 74/84).
  • VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06

    Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen

    Diese gesetzliche Ermächtigung ist auch dann hinreichend konkret, wenn sie wegen der durch die angefochtenen Satzungsbestimmungen bewirkten Grundrechtseinschränkungen wie eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt und begrenzt sein müsste (vgl. zu den Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95, zum Erlass von Satzungen VerfGH vom 15.12.1989 = VerfGH 42, 174/181).
  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
  • VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02

    Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund

  • VGH Bayern, 20.01.2004 - 8 N 02.3211

    Überprüfung des Art. 22a des Bayerischen Straßengesetzes und Wegegesetzes

  • VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 8 B 05.1471

    BayVGH beanstandet die monopolartige Vergabe von Werbenutzungsverträgen durch die

  • VerfGH Bayern, 14.04.1999 - 4-VII-97

    Vereinbarkeit einer Gleichstellung staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung

  • VerfGH Bayern, 09.08.2011 - 18-VII-10

    Popularklage gegen Satzung einer Steuerberaterkammer

  • VerfGH Bayern, 25.09.2008 - 16-VII-06

    Einstellung eines Popularklageverfahrens zum Glücksspielwesen

  • VerfGH Bayern, 07.12.2009 - 2-VII-08

    Einstellung eines Popularklageverfahrens, das das Rauchverbot in Gaststätten zum

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