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   VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92, 6-VII-93   

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VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92, 6-VII-93 (https://dejure.org/1994,583)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.1994 - 16-VII-92, 6-VII-93 (https://dejure.org/1994,583)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - 16-VII-92, 6-VII-93 (https://dejure.org/1994,583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 262
  • DVBl 1995, 380 (Ls.)
  • VerfGH 47, 207
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1992 - 1 S 2550/91

    Einschränkung der Haltung gefährlicher Hunde durch Rechtsverordnung; Leinenzwang

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Bei der Prüfung, ob eine gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt, ist auch zu beachten, mit welcher Intensität das Gesetz auf Grundrechte der Betroffenen einwirkt; je geringfügiger der Grundrechtseingriff ist, desto niedriger sind grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der dafür maßgeblichen Norm (vgl. BVerfGE 59, 104/114; 84, 133/149; VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1109).

    In Fachkreisen wird zwar vielfach die Auffassung geäußert, es sei deswegen verfehlt, eine bestimmte Rasse pauschal als gefährlich zu bezeichnen, weil jedes Hundeverhalten sich als Resultat kombinierter Einflüsse von genetischer Disposition und Umwelterfahrung, also Sozialisation und Behandlung durch den Menschen, vor allem Erziehung und Ausbildung, ergebe (vgl. z.B. Feddersen-Petersen in VDH, Kampfhunde, S. 70 ff.; Hamann, NVwZ 1992, 1067/1069 und 1993, 250/251; vgl. ferner die Nachweise in VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1108).

    Daß von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1106 f.; OVG Bremen DÖV 1993, 576; Hamann, NVwZ 1992, 1067/1068 f.; jeweils m.w.N.).

    So bedarf es entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung (vgl. aber auch VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1107 f.) unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts weder einer nach irgendwelchen Werten vorgenommenen Messung der Beißkraft noch einer nach wissenschaftlichen Kriterien objektiven Meßbarkeit der Aggressivität.

    Soweit solche Untersuchungen vorliegen (vgl. Hamann, Umfrage: Gefährlichkeit von Hunden, Forschungsprojekt "Tierrecht", FHS für öffentliche Verwaltung, Köln, im Auftrag des Deutschen Städtetags, Februar 1992, veröffentlicht in DST--Beiträge zur Kommunalpolitik, Reihe A Heft 17, "Hunde in den Städten"; Erhebungen der Staatsanwaltschaft Dortmund, zitiert in VGH Bad.- Württ. NVwZ 1992, 1105/1107; Unshelm/Rehm/Heidenberger, a.a.O., S. 383 ff.) sind sie überdies nicht ohne weiteres geeignet, zuverlässige Schlußfolgerungen über die Gefährlichkeit einzelner Rassen oder Gruppen von Hunden zu ziehen.

    Letztlich handle es sich um ein mehr oder minder zufälliges Herausgreifen einiger abstrakt gefährlicher Hunderassen, während andere, die in ihrem Gefahrenpotential in nichts nachstünden, unbehelligt geblieben seien (vgl. VGH Bad.- Württ. NVwZ 1992, 1105 ff.; OVG Bremen DÖV 1993, 576 ff.; VG Hamburg, U.v. 24. November 1992 Az. 17 VG 2854/92; ebenso Hamann NVwZ 1992, 1067/1068 f. und 1993, 250 f.; anderer Ansicht: BayVGH vom 10. Mai 1994 Az. 21 CS 93.3112).

    Es wird allerdings angeführt, daß ein Teil der herkömmlich in Deutschland in mehr oder minder großer Zahl seit jeher gezüchteten und gehaltenen Hunde annähernd gleich gefährlich sei, wie die in § 1 Abs. 2 KampfhundeV aufgezählten Hunde (vgl. VHG Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1107 ff.).

    Nach der kynologischen Fachliteratur werden diese Hunde aber als "American Pitbull-Terrier" gezüchtet und als solche durch den American Kennel Club anerkannt (vgl. Fleig, Kampfhunde II, S. 117 f.; Wilcox/Walkowicz, Kynos-Atlas, Hunderassen der Welt, 1990, S. 117; vgl. auch VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1109; Anlage zur Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2. Juli 1992 AllMBl 5.555).

    Beschränkungen des freien Umherlaufens von Hunden, wie insbesondere eine Anleinpflicht, sind daher in der Rechtsprechung durchwegs als rechtmäßig angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1110 und ESVGH 18, 19/21 f.; OLG Hamm NVwZ 1988, 671; OVG Münster NJW 1980, 956: 0VG Lüneburg NVwZ 1991, 693; OLG Oldenburg NVwZ 1991, 712).

    Es ist daher verfassungsrechtlich unter den Gesichtspunkten des Übermaß- und Willkürverbots nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren durch einen präventiven Erlaubnisvorbehalt zu begegnen versucht (vgl. auch VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1109 f.).

  • VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Dieses Grundrecht gilt auch für Bußgeldtatbestände und Ordnungswidrigkeiten (VerfGH 43, 165/167 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 71, 108/114).

    Dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 100 und 101 BV enthaltenen Verfassungsgebot, daß jede Strafe Schuld voraussetzt ("nulla poena sine culpa"; vgl. VerfGH 35, 39/45), wird bei der Anwendung solcher Rechtsvorschriften durch die strafrechtlichen Regelungen über Tatbestands- und Verbotsirrtum und durch den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten oder des Betroffenen zu entscheiden ist, in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Genüge getan (vgl. VerfGH 43, 165/167 f. m.w.N.).

    Der Inhalt der vom Gesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe läßt sich - wie dargelegt - durch Auslegung gewinnen (vgl. VerfGH 43, 165/167 f.).

  • VerfGH Bayern, 05.11.1987 - 9-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Dabei ist zu beachten, daß der Verfassungsgerichtshof fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers nur daraufhin überprüfen kann, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH 40, 123/129; 41, 4/9 m.w.N.; VerfGHE vom 15. April 1994 Vf. 6-VII-92.S. 16 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH 40, 123/129; 41, 4/9; VerfGHE vom 15. April. 1994 Vf. 6--VII-92 S. 16 f.).

    Je mehr die Handlungsfreiheit eingeschränkt wird, um so sorgfältiger müssen die zur Rechtfertigung dafür vorgebrachten Gründe gegenüber dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden; die Freiheitsbeschränkung darf nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Ziel stehen (ständige Rechtsprechung vgl. VerfGH 40, 123/129; 42, 174/183; 44, 41/54).

  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

    b) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Ermächtigungsnorm - auch soweit sie an "rassespezifische Merkmale" anknüpft - verfassungsgemäß ist (VerfGH 47, 207/219 f.).

    Dem kynologischen Schrifttum sind Stimmen zu entnehmen, wonach bestimmte Hunderassen größere Anforderungen an den Halter stellen als andere und Unzulänglichkeiten des Halters bei Hunden dieser Rassen gravierendere Folgen haben können (vgl. die Nachweise in VerfGH 47, 207/231 ff.).

    Auf diese Gesichtspunkte konnte der Normgeber im Rahmen der bei einer Massenerscheinung wie der Hundehaltung zulässigen typisierenden und generalisierenden Beurteilung (vgl. VerfGH 47, 207/227; 55, 85/91; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1276) abstellen; seine Einschätzungen sind nicht offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar.

    Für die Hunde, auf die sich die KampfhundeVO 1992 erstreckt, hat dies der Verfassungsgerichtshof bereits dargelegt (VerfGH 47, 207/228 ff.).

    Im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt hinzu, dass die grundsätzlich weite Freiheit des Normgebers zur Gestaltung umso größer ist, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, deren Schutz die Regelung bezweckt, und je weniger empfindlich in grundrechtlich geschützte Freiheiten eingegriffen wird (vgl. VerfGH 47, 207/226 f.; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1275).

    Das Leben und die Gesundheit jedes einzelnen Menschen gehören zu den höchsten Rechtsgütern; es ist Pflicht des Staates, diese Rechtsgüter zu schützen (Art. 99 BV, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; VerfGH 47, 207/223; BVerfGE 45, 187/254 f.).

    Das Eigentumsrecht hat gegenüber den Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit von vornherein einen geringeren Rang (vgl. VerfGH 47, 207/237; BVerfGE 20, 351/359 ff.).

    Zudem hat der Eigentumsgebrauch auch dem Gemeinwohl zu dienen (Art. 103 Abs. 2 BV); er darf sich daher nicht zum Schaden anderer auswirken (vgl. VerfGH 47, 207/237).

    Schon bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1994 über diese Regelungen war problematisiert worden, dass nicht weitere Hunderassen, wie etwa Deutsche Dogge, Rottweiler, Dobermann, Boxer oder Deutscher Schäferhund, in die Kampfhundeliste aufgenommen worden waren (vgl. VerfGH 47, 207/226).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung den Normgebern ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, die Entwicklung zu beobachten und - wenn sich durch entsprechende tatsächliche Erkenntnisse und Erfahrungen die Aggressivität und Gefährlichkeit weiterer Rassen oder Gruppen von Hunden herausstellt - mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren (vgl. VerfGH 47, 207/227).

    Weil es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter geht, kann auch die entfernte Möglichkeit eines gravierenden Schadenseintritts den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Regelung rechtfertigen (vgl. VerfGH 47, 207/223).

    Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Normgeber im Hinblick auf den angestrebten Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren durch einen Erlaubnisvorbehalt für Hunde, die in einer so genannten Kampfhundeliste aufgeführt sind, zu begegnen versuchen (vgl. VerfGH 47, 207/236 f.), ohne den "Altbestand" von der Regelung völlig auszunehmen.

    Die Anforderungen, die der Gleichheitssatz an den Normgeber stellt, lassen sich darüber hinaus nicht abstrakt, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des zu behandelnden Sachbereichs bestimmen (vgl. VerfGH 47, 207/226).

    Im Recht der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenabwehr ist die Gestaltungsfreiheit des Normgebers unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell umso größer, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VerfGH 47, 207/226 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2019 - 5 A 1210/17

    Old English Bulldog

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 5 B 222/18 -, juris, Rn. 4; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII-92 u. a. -, juris, Rn. 158; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2008 - 4 Bs 72/08 -, juris, Rn. 10; Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 2 Anm. II.1.
  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Die dem Verordnungsgeber im Bereich der Gefahrenabwehr zuzubilligende Gestaltungsfreiheit ist zudem unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell um so größer, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII- 92 u.a. - NVwZ-RR 1995, 262 ).

    aa) Dass von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 m. w. N.).

    Aus den fachwissenschaftlichen Aussagen (vgl. auch die Nachw. in BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ) ergibt sich danach mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Züchtung verschiedener Hunderassen nicht nur auf die Ausbildung bestimmter körperlicher Merkmale, sondern auch psychischer Eigenschaften richtet, dass es "Aggressionszüchtungen" gibt und dass sich bestimmte Rassen hierfür besonders eignen.

    cc) Der Einwand der Beschwerdeführer, der Verordnungsgeber habe es gleichheitswidrig unterlassen, über die im einzelnen aufgeführten Hunderassen hinaus noch andere, möglicherweise ebenso gefährliche Hunde - wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutschen Schäferhund - in die Regelung des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln aufzunehmen, kann den Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (wie hier BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ; BVerwGE 110, 265 ; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; a. A. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen, DÖV 1993, 576 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 - OVGE 24, 412 ).

    Ob es sich bei den damit erfassten Hunden um eine Rasse im zoologischen Sinne oder eine Kreuzung verschiedener Hunderassen handelt (vgl. Eichelberger, in: VDH, a.a.0., S. 6, 14), kann dahinstehen, da in der kynologischen Fachliteratur zumindest von der Bestimmbarkeit dieser Hunde ausgegangen wird (vgl. die vom BayVerfGH angeführten Nachweise, NVwZ-RR 1995, 262 ; sowie VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 ).

    In dieser bereits mehrfach zitierten Entscheidung wird detailliert - unter Auswertung kynologischer Fachliteratur - zu den einzelnen Hunderassen Stellung genommen (NVwZ-RR 1995, 262 ); auf diese Ausführungen nimmt der Verfassungsgerichtshof Bezug (vgl. auch OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816 ).

    Hinsichtlich des Bullterriers (§ 3 Abs. 1 Nr. 4), für den in Bayern eine widerlegliche Vermutung gilt, wird in der Fachliteratur im wesentlichen übereinstimmend - zumindest bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Züchtungen - eine genetische Hypertrophie des Aggressionsverhaltens festgestellt (vgl. die Nachw. in BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 sowie Feddersen- Petersen, Hundepsychologie, S. 78 ff.).

    Die Beschwerdeführer als Halter von der Verordnung erfasster Hunde müssen sich den höheren Rang der damit geschützten Rechtsgüter entgegenhalten lassen (vgl. zum Leinenzwang BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ).

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 2877/00

    Eignung; Feststellung; Gebot der Unfruchtbarmachung; Gefahrtier; gefährlicher

    Es müssen sich allerdings aus Wortlaut, Zielsetzung und Regelungszusammenhang der Norm objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung bei der Vollziehung ausschließen (vgl. m. N. auf die Rechtsprechung des BVerfG: VGH Mannheim, Beschl. v. 29.4.1983, - 1 S 1/83 -, DVBl. 1983, 1070, 1071 und Beschl. v. 18.8.1992 - 1 S 2550/91 -, NVwZ 1992, 1105, 1109; BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994 - Vf. 16 VII 92 u.a. -, NVwZ-RR 1995, 262; Götz, a.a.O., Rn. 628).

    Der Antragsgegner durfte als gefahrenabwehrender Verordnungsgeber innerhalb der ihm insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative (BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 265; Waechter, a.a.O., Rn. 271) davon ausgehen, dass den in § 1 Abs. 1 GefTVO aufgezählten Hunderassen ein beachtliches Gefahrenpotenzial innewohnt.

    Der vorliegende Befund reicht jedenfalls aus, um dem gefahrenabwehrenden Verordnungsgeber eine Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu bzw. die Abstammung von den in Rede stehenden Hunderassen im Rahmen der abstrakten Gefahr zu gestatten (in diesem Sinne insbes.: BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 266 f. und auch: Ziekow, a.a.O., S. 28 ff.).

    Aus diesen Grundsätzen kann für die gerichtliche Kontrolle einer auf das allgemeine Ordnungsrecht gestützten Gefahrenabwehrverordnung hergeleitet werden, dass zwar das Gericht nicht seine eigenen Einschätzungen, Wertungen und Prognosen an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers setzen darf (BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 265; Hölscheidt, a.a.O., 6).

    Das Gericht kann aber eindeutig widerlegbare oder offensichtlich fehlerhafte Wertungen des Verordnungsgebers beanstanden (mit Beschränkung hierauf: BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 265).

    Einen derartigen Test deshalb generell als ein mögliches, gegenüber den in Rede stehenden strikten Verboten im Wesentlichen gleich geeignetes, aber milderes Mittel zu verwerfen (in diesem Sinne: Felix/Hofmann, a.a.O., S. 343 f.; vgl. auch BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 264, 267, 270; OVG Frankfurt/O., Beschl. v. 20.10.2000 - 4 B 288.00 NE S. 18 ff. BA), geht jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats entschieden zu weit.

    Denn die grundsätzliche Eignung eines wissenschaftlich fundierten Wesenstests zur Feststellung eines gestörten Sozialverhaltens, insbesondere eines inakzeptablen Aggressionsverhaltens von Hunden wird in der Fachwissenschaft weithin bejaht (vgl. neben dem genannten Gutachten zum Verbot von Qualzüchtungen etwa: Feddersen- Petersen, Stellungnahme zu dem Entwurf der Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde in Baden-Württemberg vom 4.4.1991, S. 4; dies., Hunde in Berlin, Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90 /Die Grünen vom 21.8.2000, S. 4; unter Anführung weiterer fachlicher Äußerungen auch: BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 262 f.).

    v. 12.10.1994, a.a.O., 266; OVG Frankfurt/O., Beschl. v. 20.10.2000, a.a.O., 225; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2000, a.a.O., 123; Hölscheidt, a.a.O., 6; Caspar, a.a.O., 1585 f).

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Je geringfügiger ein Grundrechtseingriff ist, desto niedriger sind grund­sätzlich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit (vgl. VerfGH 47, 207/217).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2018 - 5 B 222/18

    Haltungsuntersagung: Der "American Bully" - Kreuzung oder eigenständige Rasse?

    vgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 1; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 -, juris, Rn. 158; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2008 - 4 Bs 72/08 -, juris, Rn. 10.
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    b) Die demnach entscheidende Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen, ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso VGH Mannheim, NVwZ 1992, S. 1105 ff. und NVwZ 1999, S. 1016 ff.; OVG Bremen, DÖV 1993, S. 576 ff., OVG Saarlouis, OVGE 24, S. 412 ff.) zu bejahen (im Ergebnis ebenso: BayVerfGH, BayVBl 1995, S. 76 ff.; VGH München, NVwZ 1997, S. 819 f.; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, S. 816 ff.).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Es wäre im Gegenteil mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (VerfGH vom 12.10.1994 VerfGHE 47, 207/223; vom 15.7.2004 VerfGHE 57, 84/98) nicht zu vereinbaren, wenn die zuständigen Stellen angesichts eines landesweiten Infektionsgeschehens untätig blieben.

    (b) Auf der Seite der Gemeinwohlinteressen ist zu berücksichtigen, dass der Normgeber mit der beanstandeten Ausgangsbeschränkung das Ziel verfolgte, die Gefahr der Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu reduzieren, und er somit in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (VerfGHE 47, 207/223; 57, 84/98) tätig wurde.

  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Die auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG erlassene Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, die die Eigenschaft als Kampfhund in Form einer unwiderleglichen Vermutung an die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe knüpfe, sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Kampfhundeverordnung und des Bundesverfassungsgerichts zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 - BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - jew. juris) bei ihrem Erlass im Jahr 1992 verfassungskonform gewesen und sei dies auch noch heute.

    Dass die gesetzliche Regelung in Bayern zum Kampfhundebegriff (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG) und die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG verfassungsmäßig sind und der Gesetzgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen durfte, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 ff.; E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/93 ff.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

    Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74).

    § 1 Abs. 1 KampfhundeV hält sich auch mit der Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bei den dort gelisteten Rassen und Gruppen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/221 f.).

    Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass dieser Bestimmung die durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen äußersten Grenzen seines weiten normativen Ermessens bei der Feststellung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen oder -gruppen nicht überschritten (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/223 ff., 228 ff.).

    Zwar hat der Senat angesichts des vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten statistischen Materials Zweifel, ob aktuell tatsächlich noch ein Handlungsbedarf für die Listung der Gruppe der Bandogs (zu dieser ohne einheitliches äußeres Erscheinungsbild als Kampfhunde aufgeführten Gruppe vgl. BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/229 f.) besteht.

    Dass bei den zwei Hunden dieser Rasse keine "Beißunfälle" registriert worden sind, macht mit Blick auf die Aussagekraft dieser Statistiken (siehe dazu oben) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die diesbezüglichen Erwägungen des Verordnungsgebers (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/230) noch nicht offensichtlich fehlerhaft.

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Er hat insoweit nur zu prüfen, ob die betreffenden gesetzgeberischen Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind oder ob sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219; VerfGH 48, 17/23; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 vor Art. 60).

    Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere anzunehmen, wenn wegen der Komplexität der zu berücksichtigenden Faktoren der Prognosezeitraum begrenzt sein muss und die gesetzliche Regelung deshalb von vornherein auf einen festgelegten Zeitraum beschränkt ist, wie dies bei Haushalts- und Finanzausgleichsregelungen der Fall ist (vgl. VerfGH vom 13.7.1988 = VerfGH 41, 69/76; VerfGH 47, 207/227; 48, 17/28).

    Der Verfassungsgerichtshof kann Prognosen des Gesetzgebers über die sachliche Eignung und die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nur dann beanstanden, wenn sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (vgl. VerfGH 47, 207/219; VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/91; VerfGH vom 19.4.2007; vgl. ferner BVerwG vom 7.7.1978 = BVerwGE 56, 110/121 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 5 A 3227/17

    Abgrenzung zwischen Mini-Bullterrier und Standard Bullterrier nicht nur nach der

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

  • VGH Hessen, 29.08.2001 - 11 N 2497/00

    Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Hunderassen; Voraussetzung für Erlaubnis

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 10 NE 20.2831

    Leinenzwang für Hunde

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

  • VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06

    Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2020 - 5 A 1033/18
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 21-VII-17

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung einer Stadt über die Sperrung einer Brücke an

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06

    Brandenburgische Hundehalterverordnung rechtmäßig

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144

    Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 K 8/00

    Gefahrhundeverordnung, Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Hunderasse, Kampfhund

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

  • VGH Hessen, 06.12.2006 - 5 UE 3545/04

    Klage gegen erhöhte Steuersätze für sog. Kampfhunde im Gebiet der Stadt Frankfurt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2020 - 5 A 1631/18

    Abgrenzung zwischen Mini-Bullterrier und Standard Bullterrier nicht nur nach der

  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

  • VG Berlin, 21.04.2005 - 11 A 925.04

    Maulkorbzwang für "Kampfhunde" rechtmäßig

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

  • VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09

    Arrest im Strafvollzug

  • VGH Hessen, 08.09.2000 - 11 NG 2500/00

    Halten und Führen gefährlicher Hunde; zur Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung

  • VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1999 - 1 S 2214/98

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde -

  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 4333/00

    Dobermann; gefährlicher Hund; Gefährlichkeit; Hund; Hunderasse; Kampfhund;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2001 - 4 K 32/00

    Ermessen; Gefahrenabwehr; Gesetzgebungskompetenz; Gestaltungsermessen;

  • VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01

    Wahlrechtsausschluss

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 1 S 1667/00

    Einstufung als gefährlicher Hund - Typisierungsbefugnis - Widerlegbarkeit der

  • OVG Brandenburg, 20.10.2000 - 4 B 155/00

    Gültigkeit und Vollzug der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und

  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 4 ZB 11.1425

    Hundesteuer; erhöhter Steuersatz für Kampfhunde; Bullterrier

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1997 - 5 B 3201/96

    Stadt darf das Halten eines bissigen Hundes untersagen, wenn der Halter die dafür

  • VG Augsburg, 21.01.2020 - Au 8 S 19.1917

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • OVG Sachsen, 18.01.2011 - 3 C 15/09

    Normenkontrollverfahren, Leinen- und Maulkorbzwang in einer kommunalen

  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

  • OVG Hamburg, 11.12.2000 - 2 Bs 306/00

    Anordnung zur Vorführung eines Hundes beim Amtstierarzt; Konflikt zwischen zwei

  • OVG Bremen, 21.09.2000 - 1 B 291/00

    Kampfhundeverordnung (Maulkorb- und Leinenzwang); einstweiliger Rechtsschutz -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2002 - 6 C 10609/02

    Rechtsschutzinteresse für Normenkontrollantrag - Nachteil; Hundesteuer -

  • OVG Hamburg, 11.12.2000 - 2 Bs 311/00

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Haltens eines Hundes; Zulässigkeit der

  • VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
  • VerfGH Bayern, 25.06.2019 - 4-VII-17

    Voraussetzungen einer Popularklage gegen ein Unterlassen der Landeshauptstadt

  • VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94

    Die Einschränkung des Grundrechts auf Naturgenuß nach Art. 141 Abs. 3 S. 1

  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 10 N 20.1227

    Normenkontrollantrag gegen Hundehaltungsverordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 5 B 1802/20

    Untersagung des Haltens eines gefährlichen Hundes bzgl. Feststellung oder

  • VG Aachen, 28.05.2009 - 4 K 370/08

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für die Haltung eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10789/00

    Hundesteuer; Rasselisten einer Hundesteuersatzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 5 E 868/20

    Untersagung des Haltens eines gefährlichen Hundes (hier: Pitbull

  • VGH Bayern, 21.12.2006 - 24 ZB 06.2008

    Hundehaltung, Kampfhund, Rassebestimmung, Phänotyp, American Staffordshire

  • VG Aachen, 26.11.2009 - 4 K 1077/09

    Geeignetheit einer Bekanntmachung von Ortsrecht einer größeren Gemeinde durch

  • VGH Bayern, 08.01.2014 - 4 ZB 13.1928

    Gründe der Sicherheit können es rechtfertigen, in einer Friedhofssatzung die

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 715/06
  • VG Stuttgart, 15.09.2003 - 11 K 3456/02

    Erhöhte Hundesteuer für American Staffordshire Terrier Mischling trotz

  • VGH Bayern, 11.07.2001 - 24 CS 01.1201

    Ausstellung eines Negativzeugnisses für das Halten eines Bullterriers;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2010 - 14 A 138/07

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Heranziehung von

  • VGH Bayern, 30.06.2014 - 10 CS 14.1245

    Kampfhund der Kategorie 2; Anordnung zur Untersagung der Haltung des Hundes;

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 2298/05
  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

  • VG Hamburg, 25.09.2000 - 19 VG 3497/00
  • VG Bayreuth, 27.11.2015 - B 1 K 15.18

    Betretungsverbot eines Fußballstadions

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 1225/06

    Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für einen Rottweiler; Erhöhung der

  • VG Schwerin, 30.11.1999 - 4 A 1426/99

    Klage gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen "Rottweiler";

  • VG München, 01.03.2018 - M 22 K 18.248

    Berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes

  • VG Bayreuth, 19.12.2014 - B 1 S 14.851

    Sicherheitsrechtliche Anordnung gegen gewaltbereiten Fußballfan; Meldeauflage für

  • VGH Bayern, 30.06.2010 - 10 ZB 09.2861

    Kampfhund der Kategorie I; Haltungsverbot; (kein) berechtigtes Interesse an der

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 1500/06
  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 2249/05
  • VG Würzburg, 03.07.2023 - W 8 K 22.1366

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

  • VG Würzburg, 21.03.2022 - W 8 K 21.1415

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

  • VGH Bayern, 30.06.2014 - 10 C 14.1244

    Haltungsuntersagung, Kampfhund, Wesenstest, Sofortvollzug, American

  • VG Schleswig, 20.02.2004 - 4 A 291/02
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