Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 11.11.1997 - Vf. 22-VII-94   

Kurzfassungen/Presse

  • DVBl (Leitsatz)

    Der Gesetzgeber hat bei Regelungen über person...

Besprechungen u.ä.

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsgrundsätze zum Datenschutz

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 1632 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1998, 273
  • DVBl 1998, 541 (Ls.)
  • VerfGH 50, 226



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Wird zitiert von ... (16)  

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04  

    Polizei- und Ordnungsrecht: Verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über

    a) Gesetzliche Regelungen müssen grundsätzlich so gefasst sein, dass der Betrof­fene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage konkret erkennen kann und sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/248 f.; VerfGH 56, 28/45).

    Gegen die Verwendung unbe­stimmter Rechtsbe­griffe bestehen deshalb keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Ausle­gungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für Auslegung und An­wendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. VerfGH 50, 226/248 f.).

    Bei der Prüfung, ob eine gesetzliche Regelung den verfassungsrecht­lichen Anforde­rungen an die Bestimmtheit genügt, ist auch zu berücksichtigen, mit welcher Intensi­tät das Gesetz auf die Grundrechtsstellung des Betroffenen einwirkt (vgl. VerfGH 50, 226/249; 56, 28/45).

    Für Eingriffe in das Grundrecht der Hand­lungsfreiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aufgrund einer Durchsu­chung von Sachen, die ein Betroffener mit sich führt, kann es demgegenüber unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit als ausreichend angese­hen werden, wenn handlungsbegrenzende Elemente mit den herkömmlichen Metho­den der allgemeinen juristischen Auslegungslehre und besonders auch der verfas­sungskonformen Auslegung ermittelt werden (vgl. VerfGH 50, 226/249; 56, 28/50).

    Ohnedies ist es Aufgabe von Rechtsprechung und Literatur, gerade derart schwierig eingrenzbaren Regelwerken weitere Konturen zu geben (vgl. VerfGH 50, 226/249).

  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05  

    Büchergeld ist verfassungsmäßig

    Ein etwa fehlerhafter Vollzug gesetzlicher Vorschriften in der Praxis würde aber nicht dazu führen, dass die betreffenden Vorschriften als solche verfassungswidrig sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.7.1996 = VerfGH 49, 120/122; VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/245 m. w. N.).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH vom 20.1.1987 = VerfGH 40, 7/12 f.; VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/246 f.) zwar kein besonderes Grundrecht, aber eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt, wird durch die angegriffene Norm nicht verletzt.

  • VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00  

    Vergabe - Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Tariftreueregelung

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/266; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99 f.; VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224).

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV könnte nämlich allenfalls bei einem offenkundigen, schwerwiegenden, besonders krassen Widerspruch zum Europäischen Gemeinschaftsrecht verletzt sein (vgl. VerfGH vom 15.5.1997 = VerfGH 50, 76/98 f.; VerfGH 50, 226/266; 52, 47/61; VerfGH vom 18.12.2007).

mehr
  • VerfGH Bayern, 18.12.2007 - 9-VII-05  

    Glücksspielbeschränkungen und Jugendschutz

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/266; VerfGH vom 15.5.1997 = VerfGH 50, 76/98).

    Der Gesetzgeber wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. VerfGH 50, 226/248; VerfGH vom 24.2.1988 = VerfGH 41, 17/24 m. w. N.).

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. VerfGH 50, 226/248; VerfGH vom 22.11.1990 = VerfGH 43, 165/167 f.).

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02  

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

    Wie der Gesetzgeber diese Schutzpflicht erfüllt, ist indes von ihm grundsätzlich in seiner eigenen Verantwortung zu entscheiden (vgl. VerfGH 50, 226/246 f.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinn) fordert, dass eine das Persönlichkeitsrecht oder die Handlungsfreiheit einschränkende Norm einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass der angestrebte Zweck und das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (VerfGH 50, 226/249; 56, 28/46 f.).

  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09  

    Rechtmäßigkeit verfahrensfreier Grenzgaragen

    Soweit der Antragsteller mit der Popularklage die Verfassungswidrigkeit des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO 2008 rügt, ist diese nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Wiederholung einer bereits abgewiesenen Popularklage unzulässig (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/244; VerfGH vom 5.3.2001 = BayVBl 2001, 466).

    Aus dem grundrechtlichen Wertesystem können sich damit verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben, die es gebieten, (verfahrens)rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt (VerfGH vom 13.11.1989 = VerfGH 42, 148/154 f.; VerfGH vom 19.10.1994 = VerfGH 47, 241/254; VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/246 f.; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/119 f.; BVerfG vom 7.12.1977 = BVerfGE 325/334; BVerfG vom 8.8.1978 = BVerfGE 49, 89/142; BVerfG vom 27.9.1978 = BVerfGE 49, 220/225; BVerfG vom 20.12.1979 = BVerfGE 53, 30/65; BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/251 ff.; BVerfG vom 10.1.1995 = BVerfGE 92, 26/46; Lindner, a. a. O., RdNrn.

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04  

    Arbeitzeitverlängerung für bayerische Beamte verstößt nicht gegen die Bayerische

    Die Popularklagen sind nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Wiederholung einer bereits abgewiesenen Popularklage (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/244; VerfGH vom 5.3.2001 = BayVBl 2001, 466) unzulässig.

    Eine erneute Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder wenn der Antrag auf neue, in der früheren Entscheidung nicht gewürdigte Tatsachen gestützt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/244; VerfGH vom 5.3.2001 = BayVBl 2001, 466).

  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02  

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

    Ein etwa fehlerhafter Vollzug von Normen in der Praxis würde nicht dazu führen, dass die betreffenden Vorschriften als solche verfassungswidrig sind (vgl. VerfGH 50, 226/245).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2004 - 7-VII-02  

    AbstandsflächenVO: Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht?

    aa) Die Begrenzungen in der Prüfungsintensität, von denen der Verfassungsgerichtshof bei der Überprüfung von Landesrecht am Maßstab des Bundesrechts oder sonstigen höherrangigen Rechts ausgeht (vgl. hierzu VerfGH 50, 226/266; 51, 94/99 f.; 55, 160/166; VerfGHE vom 4. Juni 2003 Vf. 4-VII-02 S. 15), sind hier nicht zu beachten.
  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10  

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/266; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH 61, 130/138).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bisher offengelassen, ob diese Grundsätze auch bezüglich des Europäischen Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts anzuwenden sind, ob also über Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV europarechtliche Vorschriften mittelbar in einem Popularklageverfahren Bedeutung erlangen können (VerfGH vom 15.5.1997 = VerfGH 50, 76/98 f.; VerfGH 50, 226/266; 61, 130/139).

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04  

    Wahlrecht: Verfassungsmäßigkeit der sog. 5%-Klausel

  • VerfGH Bayern, 09.08.2011 - 18-VII-10  

    Popularklage gegen Satzung einer Steuerberaterkammer

  • VerfGH Bayern, 08.10.2012 - 14-VII-07  

    Jedenfalls unbegründete Popularklage gegen Beschränkung von Beihilfeleistungen

  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02  
  • VerfGH Bayern, 13.04.2005 - 9-VII-03  

    Popularklage gegen Abgabensatzung de Notarkasse München

  • VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11  

    Ladenöffnung an Sonntagen

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