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   VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98, 14-VII-98, 15-VII-98   

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VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98, 14-VII-98, 15-VII-98 (https://dejure.org/1999,2242)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.09.1999 - 12-VIII-98, 14-VII-98, 15-VII-98 (https://dejure.org/1999,2242)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. September 1999 - 12-VIII-98, 14-VII-98, 15-VII-98 (https://dejure.org/1999,2242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • dombert.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die außerparlamentarische Verfassungsänderung in Bayern (RA Dr. Klaus Herrmann; BayVBl. 2004, 513)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 65
  • DÖV 2000, 28
  • VerfGH 52, 104
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
                       Verfassungsgerichtshofs vom 19.01.1995 (VerfGH 47, 1 ff.).

    Die anderen am Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten Organe können durch ihre Beratungen und Stellungnahmen - jedenfalls im eigentlichen, hier maßgebenden Gesetzgebungsverfahren - zwar unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. VerfGH 47, 1) ihre Auffassungen darlegen.

    Nach den hier übertragbaren Grundsätzen des Wahlprüfungsverfahrens können bei der Überprüfung einer Stimmrechtsordnung nur solche Fehler bedeutsam sein, die für die Ergebnisfeststellung des konkreten Abstimmungsvorgangs von Einfluß sind oder sein können (vgl. VerfGH 47, 1/12; BVerfGE 37, 84/89).

    Es erschöpft sich darin, die mit der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids vom 8. Februar 1998 befaßten oder am Ausgang der Abstimmung interessierten kommunalen Stellen nochmals auf die Vorgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 19. Januar 1994, VerfGH 47, 1 ff.) in bezug auf die meinungsbildende Vorbereitung von Abstimmungen unter dem Blickwinkel des Neutralitätsgebots, des Sachlichkeitsgebots (Objektivitätsgebots) und des Beeinflussungsverbots hinzuweisen und eine unzulässige unmittelbare Abstimmungsempfehlung kommunaler Amtsträger zu unterbinden.

    Die Bayerische Verfassung geht bei der unmittelbaren Volksgesetzgebung davon aus, daß mündige und verantwortungsbewußte Bürger ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung der zur Entscheidung gestellten Gesetzesvorhaben abhängig machen und sich hierzu entsprechend informieren (vgl. VerfGH 47, 1/16 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
    Dieser Auffassung ist bisher auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt (VerfGH 2, 181/219; zuletzt: VerfGH 50, 181/201).

    Echte Mitwirkung am Volksentscheid setzt voraus, daß der Bürger bei der Abstimmung seinen Willen unverkürzt zum Ausdruck bringen kann, also aussprechen kann, ob er die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe unterstützt oder ablehnt; sie setzt ferner voraus, daß der Bürger die Möglichkeit hat, sich zur Vorbereitung auf die Abstimmung ein Mindestmaß an Informationen zu verschaffen (vgl. VerfGH 50, 181/198 f.).

    Welche Konsequenzen sich daraus für die Durchführung eines Volksentscheids im einzelnen entwickeln lassen, ist nicht abschließend zu entscheiden (vgl. VerfGH 50, 181/198 f.).

  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
    Der Beauftragte eines Volksbegehrens kann grundsätzlich Antragsgegner im Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV sein (vgl. VerfGH 44, 9/14; Meder, RdNr. 4 zu Art. 75).

    Andernfalls wären die betreffenden Teile des Volks unter dem Blickwinkel des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt (vgl. VerfGH 44, 9/14).

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
    Das Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt durch Teilnahme an Volksentscheiden wird außerdem durch die in der Verfassung vorgeschriebenen, auch für Volksentscheide geltenden Grundsätze nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV geprägt (vgl. Meder, RdNr. 1 a zu Art. 14 unter Bezugnahme auf BVerfGE 28, 220/224).
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
    Die konkreten Ausgestaltungen, die diese Grundsätze im Grundgesetz gefunden haben, sind für die Landesverfassungen nicht verbindlich (vgl. BVerfGE 90, 60/84 f.).
  • BVerfG, 21.12.1997 - 2 BvL 6/95

    Fortgeltung von DDR-Strafrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
    Insoweit wäre - da die Art. 74, 75 BV gegenüber dem Grundgesetz vorkonstitutionelles Recht sind - dem Verfassungsgerichtshof eine abschließende Beurteilung am Maßstab des Grundgesetzes durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 2, 124/129 ff.; 97, 117/122 f.).
  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
    Insoweit wäre - da die Art. 74, 75 BV gegenüber dem Grundgesetz vorkonstitutionelles Recht sind - dem Verfassungsgerichtshof eine abschließende Beurteilung am Maßstab des Grundgesetzes durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 2, 124/129 ff.; 97, 117/122 f.).
  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
    Ein derartiges Interesse hat der Verfassungsgerichtshof bejaht, wenn nicht auszuschließen ist, daß die betreffende Norm noch von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 42, 174/181 m.w.N.; 49, 37/50; 49, 153/157; 50, 67/71; 51, 1/11).
  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
    Von lapidarer Knappheit, wie es seiner Stellung im Abschnitt "Die Grundlagen des Bayerischen Staates" und dem Wesen des Mehrheitsprinzips als "fundamentalem Prinzip der Demokratie" (BVerfGE 29, 154/165) entspricht, bedarf dieser Rechtssatz aber der Auslegung.
  • VerfGH Bayern, 12.08.1994 - 6-IVb-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
    Diese Voraussetzungen sind nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 VfGHG auch dann erfüllt, wenn die Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird (vgl. VerfGH 47, 184/189; 47, 241/252).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Diese Voraussetzungen sind nach Art. 49 Abs. 1 VfGHG auch erfüllt, wenn die Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird (VerfGH vom 12.8.1994 VerfGHE 47, 184/189; vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/252; vom 17.9.1999 VerfGHE 52, 104/119).
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Selbst wenn man - entgegen der sehr engen Interpretation von Art. 79 Abs. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 15. Dezember 1970 (BVerfGE 30, 1 ) - mit dem Sondervotum der Richter Geller, von Schlabrendorff und Rupp (vgl. BVerfGE 30, 1, 33 ) und Ansätzen in der jüngeren Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte (vgl. BayVerfGHE 52, 104 ; 53, 42 ; Thüringer Verfassungsgerichtshof, LVerfGE 12, 405 ) unverhältnismäßige Beschränkungen oder eine substantielle Erosion der in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze einer Verfassungsänderung entzogen sieht, wird diese Schwelle hier nicht überschritten.
  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Der Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel" umfaßt alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie in der Ausprägung, die sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/720 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. September 1999 ausgesprochen, daß bei Verfassungsänderungen im Verfahren nach Art. 74 BV beim Volksentscheid ein Quorum erforderlich ist; er hat dem einfachen Gesetzgeber aufgegeben, den entsprechenden Willen der Verfassung zu konkretisieren (VerfGH BayVBl 1999, 719/722 ff.).

    Zwar brauchte der Verfassungsgerichtshof dabei nicht zu entscheiden, ob ein erhöhter Bestandsschutz für die Verfassung im Verfahren der Verfassungsänderung nach Art. 74 BV zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV gehört; er hat aber klar herausgestellt, die Verfassung selbst habe bereits die Grundentscheidung getroffen, daß die Stabilität der Verfassung und ein Mindestmaß an demokratischer Legitimation durch ein Quorum gewährleistet werden müssen (VerfGH BayVBl 1999, 719/724).

    Da in der Verfassung selbst bereits die demokratischen Grundgedanken des Erfordernisses eines erhöhten Bestandsschutzes für die Verfassung sowie der Notwendigkeit einer hinreichenden demokratischen Legitimation angelegt sind (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/724), kann sich die Befugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers jedenfalls nicht darauf erstrecken, für vollplebiszitäre Verfassungsänderungen auf jegliches Quorum zu verzichten.

    Auch kann es die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems schwächen, wenn Verfassungsänderungen, die auf parlamentarischem Wege regelmäßig nur beim Zusammenwirken von politischer Mehrheit und politischer Minderheit möglich sind, im Volksgesetzgebungsverfahren durch verhältnismäßig kleine Minderheiten durchsetzbar wären (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/724).

    Wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Bestandskraft der Verfassung und dem Gedanken der ausreichenden demokratischen Legitimation in einem demokratischen Rechtsstaat zukommen, können diese Grenzen jedoch kaum anders verlaufen, als sie in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1999 (VerfGH BayVBl 1999, 719/724 f.) umrissen worden sind.

    Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 74 Abs. 4 BV-E, etwa dahingehend, daß diese Vorschrift nicht für verfassungsändernde Gesetzentwürfe im Volksgesetzgebungsverfahren gelten solle, sondern daß insoweit die vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Grundsätze (VerfGH BayVBl 1999, 719 ff.) Gültigkeit haben, ist nicht möglich.

    Die Hürde von 10 % mag zwar in der politischen Praxis nicht leicht zu nehmen sein (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/724).

    Die Unterschiede zwischen dem Wahlvorgang als für die Demokratie schlechthin unersetzbarem Erneuerungs- und Legitimationsakt und der Einleitung eines Volksbegehrens, das auf eine gesetzgeberische Sachentscheidung gerichtet ist, sind so grundlegend, daß ein Rückschluß aus dem Wahlrecht nicht gezogen werden kann (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/723; vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 21).

  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

    Diese Voraussetzungen sind nach Art. 49 Abs. 1 VfGHG auch dann erfüllt, wenn die Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird (VerfGH vom 12.8.1994 VerfGHE 47, 184/189; vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/252; vom 17.9.1999 VerfGHE 52, 104/119).

    Während die demokratische Ordnung des Grundgesetzes - trotz Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird - strikt repräsentativ ausgestaltet ist, also - abgesehen von den in Art. 29 und 118 GG vorgeschriebenen Abstimmungen bei einer Neugliederung des Bundesgebiets - keine unmittelbare Beteiligung des Volkes an der politischen Willensbildung auf Bundesebene vorsieht, bringt die Bayerische Verfassung der unmittelbaren Demokratie eine hohe Wertschätzung entgegen (VerfGHE 52, 104/126; 60, 131/145).

    Ein aus dem Volk heraus initiierter Gesetzentwurf kann auf eine Änderung sowohl des einfachen Rechts als auch der Verfassung selbst gerichtet sein (VerfGHE 52, 104/125 ff.).

    Er beinhaltet nicht nur das Demokratieprinzip selbst, sondern umfasst alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie (VerfGHE 52, 104/122 ff.; 53, 42/60; VerfGH vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/94; vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/159 f.; VerfGHE 55, 28/41).

    Es geht aber andererseits nach dem Sinn und Zweck des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht um die Bewahrung von Eigenarten der Bayerischen Verfassung als solche, sondern um den Schutz von Kerninhalten dieser Verfassung und damit ihrer Substanz (VerfGHE 52, 104/122 ff.; vgl. auch Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 75 Rn. 8).

    aa) Zu den Grundgedanken der Bayerischen Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV zählt neben der Entscheidung für die parlamentarische Demokratie auch das Bestehen plebiszitärer Elemente (VerfGHE 52, 104/133).

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13

    Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur

    Eine Wiederaufnahme der vom Verfassungsgerichtshof am 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104 ff.) entschiedenen Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit und zwei Popularklagen, in denen Anträge auf Ungültig- bzw. Nichtigerklärung des durch Volksentscheid angenommenen Gesetzes zur Abschaffung des Bayerischen Senates abgewiesen wurden, ist nicht statthaft.

    Zu diesem Gesetz wurden im Jahr 1998 beim Verfassungsgerichtshof eine Meinungsverschiedenheit nach Art. 75 Abs. 3 BV (Vf. 12-VIII-98) sowie zwei Popular-klagen anhängig (Vf. 14-VII-98, Vf. 15-VII-98).

    Am 17. September 1999 wies der Verfassungsgerichtshof sämtliche Anträge auf Ungültig- bzw. Nichtigerklärung des Gesetzes ab (VerfGHE 52, 104 ff.).

    Eine Wiederaufnahme der vom Verfassungsgerichtshof am 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104 ff.) entschiedenen Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit gemäß Art. 75 Abs. 3 BV, Art. 49 VfGHG (Vf. 12-VIII-98) sowie über zwei Popularklagen gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 VfGHG (Vf. 14-VII-98 und Vf. 15-VII-98) kommt nicht in Betracht.

    Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104/139 f.) ausdrücklich mit der damals geltenden Stimmrechtsordnung befasst und insoweit u. a. ausgeführt:.

    Der Verfassungsgerichtshof hat am 17. September 1999 Anträge u. a. des Senats, das Gesetz wegen Verstoßes gegen die Verfassung für ungültig zu erklären, abgewiesen (VerfGHE 52, 104 ff.).

    Die Möglichkeit, dass sich ein Fehler im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung auf das Ergebnis auswirken kann, darf keine theoretische, sondern muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein (VerfGHE 52, 104/139 m. w. N.).

    Aus der dort auszugsweise zitierten früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104/139 f.) ergibt sich, dass sich die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit der damals geltenden Stimmrechtsordnung jedenfalls faktisch nicht auf das Ergebnis der Abstimmung zum Entwurf des Volksbegehrens ausgewirkt hat.

    Damit soll vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Machtergreifung ausgeschlossen werden, dass die Verfassung gewissermaßen "schleichend" geändert wird (VerfGHE vom 14.8.1987 VerfGHE 40, 94/102; VerfGHE 52, 104/125; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 75 Rn. 4; ; Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 75 Rn. 8; Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 75 Rn. 2, 25).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Die formelle Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsbeschlusses ergebe sich zudem aus der unterbliebenen Beteiligung des Senats, dessen Abschaffung ungeachtet der nach Auffassung der Antragstellerin grob unrichtigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104 ff.) verfassungswidrig gewesen sei; dazu werde auf das Verfahren Vf. 11-VII-13 verwiesen.

    Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104) und vom 9. Juni 2015 (Vf. 11-VII-13) festgestellt hat, widersprach die durch Volksentscheid vom 8. Februar 1998 erfolgte Abschaffung des Bayerischen Senats nicht der Bayerischen Verfassung.

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

    Das gilt auch für Gesetze, die nach der Rechtsbehauptung des Antragstellers die Verfassung verfassungswidrig ändern (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/140 ff.).

    Art. 28 Abs. 1 GG ist nicht unmittelbar Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/137 f.).

    Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen der Anwendung des Koppelungsverbots und einer ausreichenden Information der Abstimmenden betreffen das Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt nach Art. 7 Abs. 2 BV, weil dabei die Rechtsbehauptung im Raum steht, der Bürger könne bei der Abstimmung seinen Willen nicht unverkürzt und nicht auf der Grundlage einer ausreichenden Information zum Ausdruck bringen (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/141).

    Dazu ist es notwendig, dass die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, sich zur Vorbereitung auf den ( nachgeschalteten ) Volksentscheid ein Mindestmaß an Informationen zu verschaffen (vgl. VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/198 f.; VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/141).

    Die beiden Verfahren zur Ände­rung der Verfassung - zum einen im Weg der Volksgesetzgebung (Art. 74 BV), zum anderen auf dem parlamentarischen Weg (Art. 75 Abs. 2 BV) - sind hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, ihres Ablaufs und hinsichtlich der kompetenziellen Zuordnung zu dem jeweils zur Gesetzgebung berechtigten Organ (Volk oder Parlament) von einan­der zu unterscheiden (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/120 f.).

    Das Volk kann auch bei dieser Art der Entscheidung ausspre­chen, ob es die zur Abstimmung stehenden Ge­setzentwürfe unterstützt oder ablehnt; mehr ist nicht verlangt (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/141).

    c) Der als verletzt gerügte Art. 28 Abs. 1 GG könnte - da Bestimmungen des Grundgesetzes nicht Prüfungsmaßstab für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof sind - allenfalls mittelbar über die Prüfungsmaßstäbe des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 oder der Art. 74, 75 BV relevant werden (vgl. VerfGH vom 22.11.1996 = VerfGH 49, 160/166; VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/137 f.).

  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Der Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel" umfasst alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie in der Ausprägung, die sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben (VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/122; VerfGH vom 31.3.2000 = VerfGH 53, 42/60).
  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Der Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel"   umfasst nicht nur das Demokratieprinzip selbst, sondern alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie in der Ausprägung, die sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/720 f.).

    Das Mehrheitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Vorschrift den Be­griff der Mehrheit nicht festlegt (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/723).

    Aus Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV folgt das Verfassungsinter­esse an einer funktionierenden Demokratie auch auf gemeindlicher Ebene (vgl. auch VerfGH BayVBl 1999, 719/724).

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    In diesen Fällen erfährt es eine zusätzliche Absicherung durch das Erfordernis eines bestimmten Zustimmungsquorums, dessen grundsätzliches Erfordernis sich aus den grundlegenden Unterschieden zwischen parlamentarischer und Volksgesetzgebung herleitet (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 17.9.1999, Vf. 12-VIII-98, Vf. 14-VII-98, Vf. 15-VII-98, VerfGHE BY 52, 104, juris, Rn. 103, 104, dort auch Rn. 133 ff. zur Ableitung eines ungeschriebenen Zustimmungsquorums bei Verfassungsänderungen; aus der Literatur etwa Bull, NordÖR 2015, 151, 154).

    Diese Unterschiede betreffen zum einen den Gang der Entscheidungsfindung: Da das Volk über die zur Entscheidung gestellte Vorlage nur mit "Ja" oder "Nein" abstimmen kann, entfallen hier diejenigen Mechanismen, die im parlamentarischen Verfahren der Änderung oder Optimierung eines Gesetzentwurfs dienen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 17.9.1999, Vf. 12-VIII-98, Vf. 14-VII-98, Vf. 15-VII-98, VerfGHE BY 52, 104, juris, Rn. 104).

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

  • BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04

    Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide

  • VerfGH Bayern, 21.01.2016 - 66-IX-15

    Unzulässiges Volksbegehren zur Legalisierung von Cannabis in Bayern

  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

  • VerfGH Bayern, 24.02.2000 - 112-IX-99

    Volksbegehren "Unabhängige Richterinnen und Richter in Bayern"

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00

    Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

  • VerfGH Bayern, 09.10.2018 - 1-VII-17

    Popularklage und bayerische Staatsbürgerschaft - kein Anspruch des einzelnen

  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer

  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • VerfGH Thüringen, 08.11.2001 - VerfGH 4/01

    Staats- und Verfassungsrecht; Volksbegehren

  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

  • VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13

    Vereinbarkeit der Vorschriften über Stichentscheid bei Bürgerentscheiden mit

  • VerfGH Thüringen, 10.04.2013 - VerfGH 22/11

    Volksbegehren

  • VerfGH Thüringen, 27.09.2023 - VerfGH 29/22

    Volksbegehren "Anti-Impfzwang-Initiative" mangels ausreichender Begründung (Art

  • VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 34/22

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Verfassungsbeschwerde

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