Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 28.03.2003 - Vf. 7-VII-00; Vf. 8-VIII-00   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Verfassungsgerichtshof erklärt Schleierfahndung für rechtens

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 1313 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1375
  • VerfGH 56, 28



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Wird zitiert von ... (14)  

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04  

    Polizei- und Ordnungsrecht: Verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über

    Dafür, dass die Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG ebenso wie Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG innerhalb des vom Grundgesetz vorgege­benen Kompetenz­rahmens bleiben, insbesondere nicht die strafverfolgende, repres­sive, sondern die gefahrenabwehrende, präventive Tätigkeit der Polizei regeln, gelten die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28. März 2003 entspre­chend (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/44).

    Das Recht der informationellen Selbstbestimmung ist eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV; vgl. VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/178; VerfGH 56, 28/43).

    Es schützt so vor unbegrenzter Erhebung, Spei­cherung, Ver­wendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl. VerfGH vom 24.10.1989 = VerfGH 42, 135/141; VerfGH 56, 28/43; BVerfGE 65, 1/43).

    Daneben berühren Eingriffe wie die in Rede stehende Durchsuchung auch den Schutzbereich der allgemeinen Handlungs­freiheit (vgl. VerfGH 56, 28/54).

    Kriterien sind insoweit die Gestaltung der Einschreit­schwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. VerfGH 56, 28/49; BVerfG vom 14.7.1999 = BVerfGE 100, 313/375 f.).

    a) Gesetzliche Regelungen müssen grundsätzlich so gefasst sein, dass der Betrof­fene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage konkret erkennen kann und sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/248 f.; VerfGH 56, 28/45).

    Dies betrifft vornehmlich den Bereich der Abwehr abstrakter Gefahren in Räumen mit grö­ßerem abstrakten Gefahrenpotential (vgl. VerfGH 56, 28/51).

    Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in die von Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG in Bezug genommene Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG handlungsbegrenzende Tatbe­standselemente als ungeschriebene Tatbe­standsmerkmale in Auslegung dieser Norm hineingelesen (vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Diese Ziele verpflichteten die Polizei, den Kon­trollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1a BGSG [jetzt: BPolG] gesche­hen und vom Landesver­fassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzes­text bedürfe (vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Dass die in Rede stehende Durchsuchung von Sachen zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet ist, steht außer Frage (vgl. VerfGH 56, 28/48 f.).

    In seiner Entscheidung vom 28. März 2003 hat der Verfassungsgerichtshof die Re­gelungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 PAG, die es der Polizei ermöglichen, in be­stimmten Bereichen verdachts- und ereignisunabhängige Identitätskontrollen durch­zuführen, als mit den Art. 101 und Art. 100 in Verbin­dung mit Art. 101 BV vereinbar erachtet; bei dem betroffenen Personenkreis ergebe sich ins­gesamt nur das Bild einer geringfügigen Grundrechtsbeeinträchtigung (VerfGH 56, 28/43 ff.).

    Gleichwohl hat der Verfassungsgerichtshof insoweit im Weg der Auslegung handlungsbegrenzende Tatbestandselemente in den gesetzlichen Wortlaut hineingelesen (Lageerkenntnisse, einschlägige polizeili­che Erfahrung; vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichts­hof in der Entschei­dung vom 28. März 2003 mit der Durchsuchungsproblematik nur insoweit befasst, als sie speziell die Durchsuchung zum Zweck der Identitätsfeststel­lung betrifft; dabei hat er wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt (vgl. VerfGH 56, 28/54).

    Insoweit handelt es sich, wenn man auch § 111 OWiG mit der Pflicht zu Personenstands- und Adressangaben gegenüber zuständigen Behörden wertet (vgl. VerfGH 56, 28/53), um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff.

    Unbescha­det des Umstands, dass § 1 PAuswG nicht vorschreibt, einen Personalausweis mit sich zu führen, tritt die Notwen­digkeit, seine Identität zu belegen, auch in typischen Situa­tionen des täglichen Le­bens auf, etwa in Betrieben, Kantinen, bei Veranstaltun­gen, im Gesundheitswesen oder im Bereich des Arbeitsschutzes (vgl. VerfGH 56, 28/51).

    Auch unter dem Gesichts­punkt der Strafandrohung geht es dabei vielfach um die Bekämpfung schwerwiegen­der Straftaten, teilweise um mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren be­drohter Verbre­chen (vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Auch bei dem im Vergleich mit der Identitätskontrolle wesentlich intensiveren Grundrechtseingriff der Sistierung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 PAG hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. März 2003 einen entsprechend strengeren Regelungsstandard bei den Ein­schreitschwellen angenommen (vgl. VerfGH 56, 28/53).

    Darüber hinaus wird die ab­strakte Ge­fahr im Rahmen der so genannten Schleierfahndung schon daraus hergeleitet, dass die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG aufgeführten Örtlichkeiten und Einrichtungen zu den Räumen mit größerem abstraktem Gefahrenpotenzial gezählt werden (vgl. VerfGH 56, 28/51).

    Da die Durchsuchung mitgeführter Sachen im Verhältnis zur Identitätsfest­stel­lung einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in die Grund­rechtspositionen aus Art. 101 und aus   Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV darstellt, genügen aller­dings nur allgemeine Lageerkenntnisse oder (grenz-)polizeiliche Erfahrungssätze, wie sie für die bloße Identitäts­kontrolle in den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG hineinzulesen sind (vgl. VerfGH 56, 28/50), nicht.

    Für eine sol­che Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr kön­nen naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die handelnden Polizei­be­amten bei einer vorausgehenden Identitätskontrolle gewinnen, z.B. wenn sie ir­gend­welche Auffälligkeiten registrieren (vgl. VerfGH 56, 28/48).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie ich es für richtig halte - verdachts- und ereignisunabhängige polizeiliche Maßnahmen der Schleierfahndung im grenzfernen Bereich wie hier generell verfassungswidrig sind (anders der Verfassungsgerichtshof für die Identitätsfeststellung VerfGH 56, 28).

    Die Methode ist auch deshalb abzulehnen, weil der Verfassungsgerichtshof die "Verdachts- und Ereignisunabhängigkeit" der Schleierfahndung je nach Maßnahme verschiedenartig einschränkt: für die Identitätsfeststellung in VerfGH 56, 28, jetzt für die Durchsuchung von Sachen.

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02  

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

    Trägt die gesetzliche Maßnahme nur in einem geringen Ausmaß zur Förderung des gesetzlichen Ziels bei und stehen zur Erreichung dieses Ziels weniger belastende Alternativmaßnahmen zur Verfügung, die den Gesetzeszweck nur unwesentlich schlechter zu erfüllen geeignet sind, gebührt dem Individualinteresse an der Aufrechterhaltung des Grundrechtsschutzes jedenfalls dann Vorrang vor den für die Einschränkung angeführten Allgemeinwohlinteressen, wenn diese nicht dem Schutz elementar wichtiger und bedeutsamer Rechtsgüter, wie beispielsweise Leben und körperliche Unversehrtheit dienen (vgl. Jarass /Pieroth, a. a. O., RdNr. 84 zu Art. 20 GG; Sachs, a. a. O., RdNr. 153 zu Art. 20 GG; zur Gewichtigkeit der Allgemeinwohlinteressen bei der Güterabwägung vgl. VerfGH 56, 28/49 ff.).

    Im Rahmen des dem Gesetzgeber auch insoweit zustehenden weiten Beurteilungsspielraums kommt es darauf an, ob bei einem als Alternative in Betracht kommenden geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht (VerfGH 56, 28/48/49; BVerfGE 105, 17/36; Jarass /Pieroth, a.a.O., RdNr. 87 zu Art. 20).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05  

    Glaubens- und Religionsfreiheit: Kopftuchverbot für islamische Lehrer an

    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127).
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  • VerfGH Bayern, 24.02.2010 - 7-VI-08  

    Durchsuchung eines PKW im Rahmen der so genannten Schleierfahndung

    Zu den allgemeinen Lageerkenntnissen oder (grenz-)polizeilichen Erfahrungssätzen, wie sie für die bloße Identitätskontrolle in den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG hineinzulesen sind (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/50), müssen zusätzliche und als solche hinreichend greifbare Erkenntnisse hinzutreten.

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden (VerfGH 56, 28/46), dass der Begriff der grenzüberschreitenden Kriminalität nicht auf einen fest umrissenen Kreis bestimmter Delikte verweist, sondern auf ein bestimmtes, objektivierbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Delikt.

    Wenn dort ausgeführt wird, dass zu den Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität etwa das Einschleusen von Ausländern, ihr unerlaubter Aufenthalt im Inland, Urkundenfälschung, Diebstähle hochwertiger Konsumgüter sowie namentlich auch Verstöße gegen das Waffen- und Betäubungsmittelrecht zählen (vgl. VerfGH 59, 29/41; ähnlich die Aufzählung in VerfGH 56, 28/50), schließt dies andere, weniger schwere Delikte aus dem Anwendungsbereich der Eingriffsbefugnis nicht aus.

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09  

    Kein allgemeines Verbot für Werbeanlagen!

    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6).
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00  
    c) § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG und die Befugnisnormen zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung sind mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar (zur weitgehend vergleichbaren bayerischen Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG ebenso jüngst BayVerfGH, Urt. v. 28. März 2003 ­ Vf. 7-VII-00 unter V A 2 c; zitiert nach http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/7-VII-00.htm).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08  

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/44 f.; VerfGH 57, 113/127).
  • VGH Bayern, 08.03.2012 - 10 C 12.141  

    Polizeiliche Durchsuchung einer Person nach Identitätsfeststellung; Aufenthalt an

    Hinzukommen muss, dass die Durchsuchung der betreffenden Person auch in einer entsprechenden Beziehung zu den Tatsachen steht, die die Gefährlichkeit des Ortes begründen (im Anschluss an BayVerfGH vom 28. März 2003 Az. Vf. 7-VII-00 und vom 7. Februar 2006 Az. Vf. 69-VI-04).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Durchsuchung in einer inneren Beziehung zu den polizeilichen Gesichtspunkten steht, auf welche Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG abstellt, also auf die Verabredung, Vorbereitung und Verübung von Straftaten etc. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass beliebige Personen durchsucht werden, nur weil sie sich gerade an einem gefährlichen Ort aufhalten (Honnacker/Beinhofer, a.a.O., Art. 21 RdNr. 8, BayVerfGH vom 28.3.2003 Az. Vf. 7-VII-00 RdNr. 117 und vom 7.2.2006 Az. Vf. 69-VI-04 RdNrn. 40 ff. für die "Schleierfahndung", a.A. Schmidbauer/Steiner/Roese, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 1999, Art. 21 RdNr. 20).

  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11  

    Rauchverbot in Spielhallen

    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH 60, 1/6).
  • VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09  

    Arrest im Strafvollzug

    Das Recht auf Freiheit der Person gemäß Art. 102 Abs. 1 BV garantiert die körperliche Bewegungsfreiheit und schützt vor widerrechtlicher Beschränkung dieser Freiheit (VerfGH vom 2.8.1990 = VerfGH 43, 107/128; VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/53).
  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415  

    Erhebung der Zweitwohnungsteuer; gesetzlicher Befreiungstatbestand für

  • VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052  

    Zur Verfassungsmäßigkeit des verdeckten Einsatzes automatisierter

  • VGH Bayern, 12.11.2007 - 24 ZB 07.1799  

    Sicherheitsrecht: Fahrzeugdurchsuchung // Schleierfahndung; grenzüberschreitende

  • VGH Bayern, 20.08.2009 - 15 ZB 08.2745  

    Umstreichanordnung; örtliche Bauvorschrift in Bebauungsplan; unbestimmter

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