Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 28.03.2003 - Vf. 7-VII-00; Vf. 8-VIII-00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung
- jurathek.de
Zulässigkeit verdachtsunabhängiger Identitätskontrollen
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Verfassungsgerichtshof erklärt Schleierfahndung für rechtens
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2004, 1313 (Ls.)
- NVwZ 2003, 1375
- VerfGH 56, 28
Wird zitiert von ... (14)
- VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
Polizei- und Ordnungsrecht: Verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über …
Dafür, dass die Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG ebenso wie Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG innerhalb des vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzrahmens bleiben, insbesondere nicht die strafverfolgende, repressive, sondern die gefahrenabwehrende, präventive Tätigkeit der Polizei regeln, gelten die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28. März 2003 entsprechend (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/44).Das Recht der informationellen Selbstbestimmung ist eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV; vgl. VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/178; VerfGH 56, 28/43).
Es schützt so vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl. VerfGH vom 24.10.1989 = VerfGH 42, 135/141; VerfGH 56, 28/43; BVerfGE 65, 1/43).
Daneben berühren Eingriffe wie die in Rede stehende Durchsuchung auch den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. VerfGH 56, 28/54).
Kriterien sind insoweit die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. VerfGH 56, 28/49; BVerfG vom 14.7.1999 = BVerfGE 100, 313/375 f.).
a) Gesetzliche Regelungen müssen grundsätzlich so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage konkret erkennen kann und sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/248 f.; VerfGH 56, 28/45).
Dies betrifft vornehmlich den Bereich der Abwehr abstrakter Gefahren in Räumen mit größerem abstrakten Gefahrenpotential (vgl. VerfGH 56, 28/51).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in die von Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG in Bezug genommene Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG handlungsbegrenzende Tatbestandselemente als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale in Auslegung dieser Norm hineingelesen (vgl. VerfGH 56, 28/50).
Diese Ziele verpflichteten die Polizei, den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1a BGSG [jetzt: BPolG] geschehen und vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfe (vgl. VerfGH 56, 28/50).
Dass die in Rede stehende Durchsuchung von Sachen zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet ist, steht außer Frage (vgl. VerfGH 56, 28/48 f.).
In seiner Entscheidung vom 28. März 2003 hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 PAG, die es der Polizei ermöglichen, in bestimmten Bereichen verdachts- und ereignisunabhängige Identitätskontrollen durchzuführen, als mit den Art. 101 und Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV vereinbar erachtet; bei dem betroffenen Personenkreis ergebe sich insgesamt nur das Bild einer geringfügigen Grundrechtsbeeinträchtigung (VerfGH 56, 28/43 ff.).
Gleichwohl hat der Verfassungsgerichtshof insoweit im Weg der Auslegung handlungsbegrenzende Tatbestandselemente in den gesetzlichen Wortlaut hineingelesen (Lageerkenntnisse, einschlägige polizeiliche Erfahrung; vgl. VerfGH 56, 28/50).
Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 28. März 2003 mit der Durchsuchungsproblematik nur insoweit befasst, als sie speziell die Durchsuchung zum Zweck der Identitätsfeststellung betrifft; dabei hat er wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt (vgl. VerfGH 56, 28/54).
Insoweit handelt es sich, wenn man auch § 111 OWiG mit der Pflicht zu Personenstands- und Adressangaben gegenüber zuständigen Behörden wertet (vgl. VerfGH 56, 28/53), um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff.
Unbeschadet des Umstands, dass § 1 PAuswG nicht vorschreibt, einen Personalausweis mit sich zu führen, tritt die Notwendigkeit, seine Identität zu belegen, auch in typischen Situationen des täglichen Lebens auf, etwa in Betrieben, Kantinen, bei Veranstaltungen, im Gesundheitswesen oder im Bereich des Arbeitsschutzes (vgl. VerfGH 56, 28/51).
Auch unter dem Gesichtspunkt der Strafandrohung geht es dabei vielfach um die Bekämpfung schwerwiegender Straftaten, teilweise um mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohter Verbrechen (vgl. VerfGH 56, 28/50).
Auch bei dem im Vergleich mit der Identitätskontrolle wesentlich intensiveren Grundrechtseingriff der Sistierung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 PAG hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. März 2003 einen entsprechend strengeren Regelungsstandard bei den Einschreitschwellen angenommen (vgl. VerfGH 56, 28/53).
Darüber hinaus wird die abstrakte Gefahr im Rahmen der so genannten Schleierfahndung schon daraus hergeleitet, dass die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG aufgeführten Örtlichkeiten und Einrichtungen zu den Räumen mit größerem abstraktem Gefahrenpotenzial gezählt werden (vgl. VerfGH 56, 28/51).
Da die Durchsuchung mitgeführter Sachen im Verhältnis zur Identitätsfeststellung einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in die Grundrechtspositionen aus Art. 101 und aus Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV darstellt, genügen allerdings nur allgemeine Lageerkenntnisse oder (grenz-)polizeiliche Erfahrungssätze, wie sie für die bloße Identitätskontrolle in den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG hineinzulesen sind (vgl. VerfGH 56, 28/50), nicht.
Für eine solche Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr können naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die handelnden Polizeibeamten bei einer vorausgehenden Identitätskontrolle gewinnen, z.B. wenn sie irgendwelche Auffälligkeiten registrieren (vgl. VerfGH 56, 28/48).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie ich es für richtig halte - verdachts- und ereignisunabhängige polizeiliche Maßnahmen der Schleierfahndung im grenzfernen Bereich wie hier generell verfassungswidrig sind (anders der Verfassungsgerichtshof für die Identitätsfeststellung VerfGH 56, 28).
Die Methode ist auch deshalb abzulehnen, weil der Verfassungsgerichtshof die "Verdachts- und Ereignisunabhängigkeit" der Schleierfahndung je nach Maßnahme verschiedenartig einschränkt: für die Identitätsfeststellung in VerfGH 56, 28, jetzt für die Durchsuchung von Sachen.
- VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über …
Trägt die gesetzliche Maßnahme nur in einem geringen Ausmaß zur Förderung des gesetzlichen Ziels bei und stehen zur Erreichung dieses Ziels weniger belastende Alternativmaßnahmen zur Verfügung, die den Gesetzeszweck nur unwesentlich schlechter zu erfüllen geeignet sind, gebührt dem Individualinteresse an der Aufrechterhaltung des Grundrechtsschutzes jedenfalls dann Vorrang vor den für die Einschränkung angeführten Allgemeinwohlinteressen, wenn diese nicht dem Schutz elementar wichtiger und bedeutsamer Rechtsgüter, wie beispielsweise Leben und körperliche Unversehrtheit dienen (…vgl. Jarass /Pieroth, a. a. O., RdNr. 84 zu Art. 20 GG;… Sachs, a. a. O., RdNr. 153 zu Art. 20 GG; zur Gewichtigkeit der Allgemeinwohlinteressen bei der Güterabwägung vgl. VerfGH 56, 28/49 ff.).Im Rahmen des dem Gesetzgeber auch insoweit zustehenden weiten Beurteilungsspielraums kommt es darauf an, ob bei einem als Alternative in Betracht kommenden geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht (VerfGH 56, 28/48/49; BVerfGE 105, 17/36;… Jarass /Pieroth, a.a.O., RdNr. 87 zu Art. 20).
- VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
Glaubens- und Religionsfreiheit: Kopftuchverbot für islamische Lehrer an …
Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127).
- VerfGH Bayern, 24.02.2010 - 7-VI-08
Durchsuchung eines PKW im Rahmen der so genannten Schleierfahndung
Zu den allgemeinen Lageerkenntnissen oder (grenz-)polizeilichen Erfahrungssätzen, wie sie für die bloße Identitätskontrolle in den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG hineinzulesen sind (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/50), müssen zusätzliche und als solche hinreichend greifbare Erkenntnisse hinzutreten.Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden (VerfGH 56, 28/46), dass der Begriff der grenzüberschreitenden Kriminalität nicht auf einen fest umrissenen Kreis bestimmter Delikte verweist, sondern auf ein bestimmtes, objektivierbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Delikt.
Wenn dort ausgeführt wird, dass zu den Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität etwa das Einschleusen von Ausländern, ihr unerlaubter Aufenthalt im Inland, Urkundenfälschung, Diebstähle hochwertiger Konsumgüter sowie namentlich auch Verstöße gegen das Waffen- und Betäubungsmittelrecht zählen (vgl. VerfGH 59, 29/41; ähnlich die Aufzählung in VerfGH 56, 28/50), schließt dies andere, weniger schwere Delikte aus dem Anwendungsbereich der Eingriffsbefugnis nicht aus.
- VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
Kein allgemeines Verbot für Werbeanlagen!
Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6). - VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00 c) § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG und die Befugnisnormen zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung sind mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar (zur weitgehend vergleichbaren bayerischen Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG ebenso jüngst BayVerfGH, Urt. v. 28. März 2003 Vf. 7-VII-00 unter V A 2 c; zitiert nach http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/7-VII-00.htm).
- VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08
Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz
Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/44 f.; VerfGH 57, 113/127). - VGH Bayern, 08.03.2012 - 10 C 12.141
Polizeiliche Durchsuchung einer Person nach Identitätsfeststellung; Aufenthalt an …
Hinzukommen muss, dass die Durchsuchung der betreffenden Person auch in einer entsprechenden Beziehung zu den Tatsachen steht, die die Gefährlichkeit des Ortes begründen (im Anschluss an BayVerfGH vom 28. März 2003 Az. Vf. 7-VII-00 und vom 7. Februar 2006 Az. Vf. 69-VI-04).Erforderlich ist vielmehr, dass die Durchsuchung in einer inneren Beziehung zu den polizeilichen Gesichtspunkten steht, auf welche Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG abstellt, also auf die Verabredung, Vorbereitung und Verübung von Straftaten etc. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass beliebige Personen durchsucht werden, nur weil sie sich gerade an einem gefährlichen Ort aufhalten (Honnacker/Beinhofer, a.a.O., Art. 21 RdNr. 8, BayVerfGH vom 28.3.2003 Az. Vf. 7-VII-00 RdNr. 117 und vom 7.2.2006 Az. Vf. 69-VI-04 RdNrn. 40 ff. für die "Schleierfahndung", a.A. Schmidbauer/Steiner/Roese, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 1999, Art. 21 RdNr. 20).
- VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11
Rauchverbot in Spielhallen
Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH 60, 1/6). - VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09
Arrest im Strafvollzug
Das Recht auf Freiheit der Person gemäß Art. 102 Abs. 1 BV garantiert die körperliche Bewegungsfreiheit und schützt vor widerrechtlicher Beschränkung dieser Freiheit (VerfGH vom 2.8.1990 = VerfGH 43, 107/128; VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/53). - VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
Erhebung der Zweitwohnungsteuer; gesetzlicher Befreiungstatbestand für …
- VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052
Zur Verfassungsmäßigkeit des verdeckten Einsatzes automatisierter …
- VGH Bayern, 12.11.2007 - 24 ZB 07.1799
Sicherheitsrecht: Fahrzeugdurchsuchung // Schleierfahndung; grenzüberschreitende …
- VGH Bayern, 20.08.2009 - 15 ZB 08.2745
Umstreichanordnung; örtliche Bauvorschrift in Bebauungsplan; unbestimmter …
