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   VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03   

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VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03 (https://dejure.org/2005,22906)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3-VII-03 (https://dejure.org/2005,22906)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 3-VII-03 (https://dejure.org/2005,22906)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VerfGH 58, 1
 
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Wird zitiert von ... (90)

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der Normenkontrolle nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie noch von Bedeutung sind, wenn also ein objektives Interesse an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung besteht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.1.2005 VerfGHE 58, 1/14 ff.; vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/211; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 24).
  • VerfGH Bayern, 03.05.2012 - 58-VI-11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu einer Vorauszahlung auf

    Diese Satzung halte sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und sei, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1) festgestellt habe, mit Ausnahme der rückwirkenden Inkraftsetzung hier nicht betroffener Verteilungsregelungen verfassungsgemäß.

    Das Gericht habe nicht erkannt, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1) "alle Satzungen vor dem 1. April 2001 wegen des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots für gültig und verfassungskonform anerkannt" habe.

    aa) Er hält das angegriffene Berufungsurteil insbesondere deshalb für willkürlich, weil sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Annahme, die Vorgängersatzungen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 27. Oktober 2003 seien nichtig gewesen, in Widerspruch zu der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1) gesetzt habe.

    Er hat vielmehr im Gegenteil unter Bezugnahme auf die in der Entscheidung zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Ausbaubeitragssatzungen vom 20. November 1998 und 25. November 2002 als nichtig angesehen und auf dieser Grundlage festgestellt, ein Vertrauen der Betroffenen darauf, von einer Beitragspflicht verschont zu bleiben, sei nicht schutzwürdig (VerfGH 58, 1/26 f.).

    d) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) verletzt, weil er von einer Richtervorlage nach Art. 92 BV abgesehen habe, beruht auf der bereits dargelegten Fehlinterpretation der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1) durch den Beschwerdeführer und ist daher gleichermaßen substanzlos wie die diesbezügliche Willkürrüge.

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Dass von den Antragstellern auch die Verletzung objektiven Verfassungsrechts gerügt wird, auf die eine Popularklage für sich allein nicht gestützt werden kann (VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/15), schränkt daher die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof im Ergebnis nicht ein.

    Bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschrift verfassungswidrig ist, hat der Verfassungsgerichtshof seiner Beurteilung grundsätzlich den Rechtszustand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 58, 1/14 f. m. w. N.).

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