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   VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04   

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https://dejure.org/2006,36321
VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04 (https://dejure.org/2006,36321)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.02.2006 - 133-VI-04 (https://dejure.org/2006,36321)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 133-VI-04 (https://dejure.org/2006,36321)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2007, 483
  • VerfGH 59, 47
 
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Wird zitiert von ... (160)

  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 18-VI-23

    Verfassungsbeschwerde, Berufung, Zulassungsverfahren, Gemeinde, Festsetzung,

    Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 17; vom 28.1.2020 - Vf. 80-VI-18 - juris Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Er hat die von den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers fristgemäß dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO; VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/52), in den Entscheidungen vom 14. Januar 2014 hinsichtlich der Beseitigungsanordnung und vom 16. Januar 2014 hinsichtlich der Duldungsanordnung gewürdigt und die geltend gemachten Zulassungsgründe mit der gebotenen kurzen Begründung (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO) verneint.
  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Für die Erschöpfung des Rechtswegs ist grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm deshalb verwehrt, sie nachträglich im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erheben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42; vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757).
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