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   VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12   

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https://dejure.org/2013,21577
VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12 (https://dejure.org/2013,21577)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.08.2013 - VerfGH 62/12 (https://dejure.org/2013,21577)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 (https://dejure.org/2013,21577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) durch Entscheidung nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung bei fehlendem Nachweis des Zugangs eines Anhörungsschreibens; Überspannung der sich aus § 321a Abs 2 S 5 ZPO ergebenden Darlegungsanforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Daher reicht es beispielsweise nicht aus, ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder einen statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 14; st. Rspr.).

    b) Da die Anhörungsrüge aus den dargelegten Gründen nicht offensichtlich unzulässig war, unterbrach sie die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, die mit der Bekanntgabe des Anhörungsrügebeschlusses neu zu laufen begann (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 24).

  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Soll wie beim Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO mit dem Rechtsbehelf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden, genügt der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er in einer den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügenden Weise die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können (Beschluss vom 11. März 2011 - VerfGH 164/06 - Rn. 11; zu den Darlegungsanforderungen gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vgl. auch BGH, NJW 2009, 1609; Musielak, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 321a Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das unbedingte Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 42, 364 ).
  • BVerfG, 21.03.2006 - 2 BvR 1104/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Insbesondere dann, wenn dem Gebot des Art. 15 Abs. 1 VvB durch die Übersendung von Schriftsätzen oder - wie hier - gerichtlichen Hinweisen genügt werden soll, hat das Gericht - etwa durch förmliche Zustellung oder Beifügen einer rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung - zu überwachen, ob die Verfahrensbeteiligten auch tatsächlich in ihren Besitz gelangt sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2006 - 2 BvR 1104/05 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Das gilt auch für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat, einem Verfahrensbeteiligten aber die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung in dieser Verhandlung dadurch versagt wird, dass das Gericht überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 16; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts, an die der Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gebunden ist (vgl. Bayerischer VerfGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2011 - Vf. 96-VI-09 -, juris Rn. 25, und 17. Februar 2012 - Vf. 97-VI-11 -, juris Rn. 33), überspannt die formalen Anforderungen einer Anhörungsrüge in für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbarer Weise.
  • VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch amtsgerichtliche

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts, an die der Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gebunden ist (vgl. Bayerischer VerfGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2011 - Vf. 96-VI-09 -, juris Rn. 25, und 17. Februar 2012 - Vf. 97-VI-11 -, juris Rn. 33), überspannt die formalen Anforderungen einer Anhörungsrüge in für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbarer Weise.
  • VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06

    Infolge unzureichender Substantiierung der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO aus

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Soll wie beim Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO mit dem Rechtsbehelf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden, genügt der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er in einer den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügenden Weise die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können (Beschluss vom 11. März 2011 - VerfGH 164/06 - Rn. 11; zu den Darlegungsanforderungen gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vgl. auch BGH, NJW 2009, 1609; Musielak, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 321a Rn. 9 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 9/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Sachvortrag zur formellen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Das gilt auch für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat, einem Verfahrensbeteiligten aber die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung in dieser Verhandlung dadurch versagt wird, dass das Gericht überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 16; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 19.03.2013 - VerfGH 158/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Übertragung des alleinigen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12
    Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der zugleich angegriffene Beschluss im Verfahren der Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 158/12 - Rn. 30).
  • VerfGH Berlin, 31.05.2013 - VerfGH 22/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) durch

    Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet aber der Anspruch auf rechtliches Gehör das unbedingte Recht der Partei auf Äußerung in der Verhandlung (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, Rn. 17; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, juris Rn. 17).

    Dieses Recht ist auch verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat, das Gericht aber überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Beschluss vom13. August 2013, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

    Der durch das Recht auf rechtliches Gehör geschützte Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 495a ZPO besteht grundsätzlich immer dann, wenn eine Partei gemäß § 495a Satz 2 ZPO einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, juris Rn. 17 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, juris Rn. 7; Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 495a Rn. 39; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 495a Rn. 7).

    Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17-, juris Rn. 9; Wittschier in: Musielak/Voit a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 28.09.2016 - VerfGH 135/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 91 Abs 1

    a) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene, mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 175/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Ausweisung;

    Soll - wie beim Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO - mit dem Rechtsbehelf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden, genügt der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er in einer den Darlegungsanforderungen - hier: des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO - genügenden Weise die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 - Rn. 10 m. w. N.).
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