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   VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08   

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VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08 (https://dejure.org/2010,2645)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25.06.2010 - 1-VII-08 (https://dejure.org/2010,2645)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juni 2010 - 1-VII-08 (https://dejure.org/2010,2645)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Nichtraucherschutz

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes

  • openjur.de

    Popularklage: Einstellung eines Popularklageverfahrens zum Rauchverbot in Gaststätten nach Antragsrücknahme - kein öffentliches Interesse nach Art 55 Abs 5 Halbs 1 VGHG BY auf Fortführung des Verfahrens

  • openjur.de

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (juris: GesSchG BY) - zum Schutzkonzept des Landesgesetzgebers - striktes und relatives Rauchverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit einer Konzeption über ein grundsätzliches Rauchverbot für bestimmte Gebäude und Einrichtungen mit gleichzeitiger Regelung der Voraussetzungen für Ausnahmen mit der Bayerischen Verfassung (BV)

  • verfassungsgerichtshof.de

    Nichtraucherschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 665
  • DÖV 2010, 822
  • VerfGH 63, 83
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) - unter Bezugnahme auf seine zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangene Entscheidung vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) - ausgeführt, dass die ursprünglichen Regelungen des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes zum Rauchverbot in Gaststätten nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstoßen.

    Da diese Regelung zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten erlassen wurde, steht sie den mit dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen (Art. 1 GSG) erlassenen Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes nicht entgegen (vgl. BVerfGE 121, 317/347).

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zählt zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, die Grundrechtsbeschränkungen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 121, 317/349).

    Denn auch der freiwillige Besuch solcher Aufenthaltsorte bedeutet typischerweise kein Einverständnis mit einer Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern nur die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können (vgl. BVerfGE 121, 317/349 f.).

    Da Rauchern das Rauchen nicht generell, sondern nur an bestimmten öffentlichen Orten untersagt wird, an denen andere Personen dem Passivrauchen ausgesetzt sind, werden Raucher durch das Gesetz nicht unzulässig bevormundet, insbesondere wird ihnen auch kein Schutz vor Selbstgefährdung aufgedrängt (vgl. BVerfGE 121, 317/359).

    In diesem Rahmen konnte er im Passivrauchen einen Anlass für gesetzliche Regelungen sehen (vgl. BVerfGE 121, 317/350).

    Dazu gehören Untersuchungen des Deutschen Krebsforschungszentrums, der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin sowie der Weltgesundheitsorganisation und die Ergebnisse eines unter Federführung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit durchgeführten Forschungsprojekts zur gesundheitlichen Bedeutung der Tabakrauchbelastung in öffentlich zugänglichen Einrichtungen (vgl. im Einzelnen LT-Drs. 15/8603 S. 7 sowie BVerfGE 121, 317/350 ff.).

    Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Annahme einer Gesundheitsschädigung durch Passivrauchen wissenschaftlich nicht unumstritten sei, vermag dies die Einschätzung des Gesetzgebers aufgrund der in der Wissenschaft ganz überwiegend vertretenen Meinung nicht infrage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 317/353).

    bb) Das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden ist zum Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen auch geeignet, weil es zu einer Verminderung der Tabakrauchexposition beiträgt und damit das Ausmaß des Passivrauchens sowie die mit ihm verbundenen Gesundheitsrisiken reduziert werden (vgl. BVerfGE 121, 317/354).

    cc) Da ein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit von Rauchern   weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht, ist das Rauchverbot auch erforderlich (vgl. BVerfGE 121, 317/354).

    Hierbei kommt ihm grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 121, 317/356; VerfGH 40, 58/64; 50, 226/246 f.).

    Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (vgl. BVerfGE 121, 317/360 ff.; BVerfG vom 10.9.2009 = NVwZ 2010, 38).

    Zwar berührt das Rauchverbot auch das durch Art. 103 Abs. 1 BV geschützte Hausrecht; der Schwerpunkt des Eingriffs liegt jedoch nicht in der Begrenzung der Innehabung und Verwendung dieser Vermögensposition, sondern in der Beschränkung der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit von Gastwirten (vgl. BVerfGE 121, 317/344 f.).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er dieses nicht folgerichtig umgesetzt hat (vgl. BVerfGE 121, 317; BVerfG NVwZ 2010, 38).

    Dem konnte er entgegenwirken, indem die Attraktivität der Rauchernebenräume durch das Verbot, dort Tanzflächen einzurichten, reduziert wird (vgl. BVerfGE 121, 317/370 ff.).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (vgl. BVerfGE 121, 317/360 ff.; BVerfG vom 10.9.2009 = NVwZ 2010, 38).

    Dieses Schutzkonzept hat er mit dem Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 auf den Bereich der Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie der Gaststätten ausgedehnt (vgl. LT-Drs. 16/954 und BVerfG NVwZ 2010, 38), indem er auch hier die Möglichkeit der Einrichtung von Rauchernebenräumen vorgesehen und mit Art. 5 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 GSG weitere Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen hat.

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er dieses nicht folgerichtig umgesetzt hat (vgl. BVerfGE 121, 317; BVerfG NVwZ 2010, 38).

    Für diese Differenzierung stehen dem Gesetzgeber hinreichende sachliche Gründe zur Seite (vgl. BVerfG NVwZ 2010, 38/39 f.).

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinn) fordert, dass eine die Handlungsfreiheit einschränkende Norm einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass der angestrebte Zweck und das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn; vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/249; VerfGH 56, 28/46 f.; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/120 f.).

    Bei der Ermittlung der im Einzelfall relevanten Maßstäbe kommt den in dem betreffenden Bereich vorhandenen gesetzgeberischen Wertentscheidungen erhebliches Gewicht zu (VerfGH 57, 113/120 f.).

  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 55, 57/60 f.; VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH vom 24.7.2006 = VerfGH 59, 134/140; VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/95 f.).

    Hinsichtlich der Verpflichtung von Gemeinden kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller erhobene Popularklage eine Überprüfung anhand des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) eröffnet (vgl. VerfGH 60, 80/87).

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    Dieser Gesetzesvorbehalt findet, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt, keine Anwendung, wenn ein Grundrecht von vornherein nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.8.1958 = VerfGH 11, 110/124; VerfGH vom 23.1.1975 = VerfGH 28, 14/20; VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/44; VerfGH vom 22.4.2005 = VerfGH 58, 94/107).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinn) fordert, dass eine die Handlungsfreiheit einschränkende Norm einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass der angestrebte Zweck und das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn; vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/249; VerfGH 56, 28/46 f.; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/120 f.).

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinn) fordert, dass eine die Handlungsfreiheit einschränkende Norm einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass der angestrebte Zweck und das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn; vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/249; VerfGH 56, 28/46 f.; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/120 f.).

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung des Regelungsziels, des Normzusammenhangs und der Entstehungsgeschichte oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung, eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 50, 226/248 f.; 56, 28/45; 57, 113/127; VerfGH vom 7.2.2006 = VerfGH 59, 29/35).

  • VerfGH Bayern, 23.07.1996 - 14-VII-95
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 101 BV, das auch die wirtschaftliche und berufliche Betätigungsfreiheit von Unternehmen schützt, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die Bestimmung nicht an die Unternehmen, sondern an den Freistaat Bayern und die seiner Aufsicht unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts richtet, die insoweit nicht Träger von Grundrechten sein können (vgl. VerfGH vom 23.7.1996 = VerfGH 49, 111/115 f.).

    Insoweit stehen die genannten Personen dem Staat nicht in einer einem Bürger vergleichbaren grundrechtstypischen Lage gegenüber (vgl. VerfGH 49, 111/115 f.; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, RdNr. 46 vor Art. 98).

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    Benachteiligungen für einzelne Raucher, die sich im Zusammenhang mit solchen generalisierenden Regelungen ergeben, können vom Gesetzgeber in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt getroffene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. VerfGH vom 5.12.1995 = VerfGH 48, 137/142; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61).

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 55, 57/60 f.; VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH vom 24.7.2006 = VerfGH 59, 134/140; VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/95 f.).

  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.1996 = VerfGH 49, 153/157; VerfGH vom 4.7.2001 = VerfGH 54, 47/53; VerfGH vom 6.2.2007 = VerfGH 60, 30/34; VerfGH vom 28.11.2007 = VerfGH 60, 184/211; VerfGH vom 25.9.2008 = ZfWG 2008, 375).

    Selbst wenn aber in dem Rauchverbot in Gerichtsgebäuden eine die Rechtsanwälte als Prozessvertreter oder Strafverteidiger in ihrer Berufsausübung treffende Regelung gesehen werden sollte, weil es auch ohne primär berufsregelnde Zielrichtung durch seine tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führt (vgl. BVerfG vom 30.3.2004 = BVerfGE 110, 226/254), ist diese mit dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens jedenfalls durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. VerfGH 54, 47/54; BVerfG vom 17.10.1990 = BVerfGE 83, 1/16).

  • VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00

    Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
    b) Da die Popularklage jedoch insbesondere mit den Rügen, Art. 101 und 118 Abs. 1 BV seien verletzt, in zulässiger Weise erhoben ist, erstreckt der Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Vorschriften auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn insoweit keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133).

    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheitssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.5.2006 = VerfGH 59, 80/93 f.; VerfGH vom 18.12.2007 = VerfGH 60, 234/247; VerfGH 61, 130/137).

  • BVerfG, 06.04.1998 - 1 BvR 2194/97

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires

  • BVerfG, 09.02.1998 - 1 BvR 2234/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit "Nichtraucherschutz"

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 13.08.2008 - 1 BvR 2068/08

    Verfassungsmäßigkeit der Indienstnahme eines Gastwirts zur Einhaltung des

  • VerfGH Bayern, 18.12.2007 - 9-VII-05

    Glücksspielbeschränkungen und Jugendschutz

  • VerfGH Bayern, 29.05.2006 - 10-VII-04

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

  • VerfGH Bayern, 15.04.1994 - 6-VII-92

    Überprüfung der Bestimmungen zur Begrenzung des Sarghöchstgewichts und der

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
  • VerfGH Bayern, 12.05.1989 - 6-VII-87
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • VerfGH Bayern, 07.10.1992 - 5-VII-91
  • VerfGH Bayern, 15.07.2002 - 10-VII-00
  • VerfGH Bayern, 05.12.1995 - 12-VII-94
  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

  • VerfGH Bayern, 05.11.1987 - 9-VII-86
  • VerfGH Bayern, 21.03.1989 - 3-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VI-86
  • VerfGH Bayern, 18.09.1987 - 50-VI-86
  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

  • VerfGH Bayern, 09.09.2002 - 24-VII-01
  • BVerfG, 06.08.2008 - 1 BvR 3198/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen

  • VerfGH Bayern, 15.11.1996 - 15-VII-94
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Hierzu zählen sämtliche Rechtsvorschriften, die mit der Bayerischen Verfassung einschließlich den aus Art. 101 BV selbst resultierenden Schranken, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen (vgl. VerfGH vom 24.11.1989 VerfGHE 42, 156/165; vom 9.11.2004 VerfGHE 57, 161/166; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/96).
  • VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten

    Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2009 (GSG 2009) bereits in der Entscheidung vom 25. Juni 2010 (BayVBl 2010, 658) ausführlich befasst.

    Er ist dort aufgrund eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem in Art. 2 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 5 GSG 2009 normierten grundsätzlichen Rauchverbot in Gaststätten weder die Eigentumsgarantie oder das Grundrecht der freien Berufsausübung der Gaststättenbetreiber noch die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher verletzt wurde und dass die damals geltende Ausnahme für kleine getränkegeprägte Einraumgaststätten nicht gegen den Gleichheitssatz verstieß (VerfGH BayVBl 2010, 658/665 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bereits genannten Entscheidung vom 25. Juni 2010 (BayVBl 2010, 658/659, 665) im Hinblick auf die ursprüngliche Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GSG 2007) festgestellt, dass die das Rauchverbot in Gaststätten betreffenden Fragen im Wesentlichen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt seien.

    Denn auch der freiwillige Besuch solcher Lokale bedeutet typischerweise kein Einverständnis mit einer Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern nur die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können (VerfGH BayVBl 2010, 658/660, 665; BVerfGE 121, 317/349 f.).

    In diesem Rahmen konnte er im Passivrauchen einen Anlass für gesetzliche Regelungen sehen (VerfGH BayVBl 2010, 658/660; BVerfGE 121, 317/350).

    Dieser Rauch enthält sowohl den vom Raucher eingezogenen und wieder ausgeatmeten Hauptstromrauch als auch den Nebenstromrauch, der beim Verglimmen der Zigaretten zwischen den Zügen entsteht (VerfGH BayVBl 2010, 658/660).

    Das gesetzliche Verbot ist auch erforderlich, weil ein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit der Betroffenen weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht (VerfGH BayVBl 2010, 658/660; BVerfGE 121, 317/354).

    Ebenso durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums aufgrund bisheriger Erkenntnisse davon ausgehen, dass durch den Einbau von Lüftungsanlagen in Gaststätten nicht dasselbe Schutzniveau erreicht werden kann (vgl. LT-Drs. 15/8603 S. 7; VerfGH BayVBl 2010, 658/660 f. m. w. N.).

    Dementsprechend kann er zum Schutz der Gesundheit vor Passivrauchen auch ein striktes Rauchverbot verhängen (VerfGH BayVBl 2010, 658/661; BVerfGE 121, 317/355 ff.).

    Da die angegriffenen Vorschriften das Rauchen nicht generell untersagen, sondern nur in den Innenräumen von Gaststätten und damit an öffentlich zugänglichen Orten, an denen andere Personen dem Passivrauchen ausgesetzt sind, werden die Raucher damit weder unzulässig bevormundet noch wird ihnen ein ungewollter Schutz vor Selbstgefährdung aufgedrängt (VerfGH BayVBl 2010, 658/660; BVerfGE 121, 317/359).

    Der Eingriffsschwerpunkt liegt hier aber nicht in der Begrenzung der Innehabung und Verwendung dieser Vermögensposition, sondern in der Beschränkung der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit von Gastwirten (VerfGH BayVBl 2010, 658/665; BVerfGE 121, 317/344 f.).

    Im Rahmen seines legislativen Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber zwar bestimmte gastronomische Bereiche aus sachlichen Gründen von dem Rauchverbot ausnehmen (VerfGH BayVBl 2010, 658/665 f.); verfassungsrechtlich verpflichtet ist er dazu aber nicht.

  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Dem bayerischen Gesetzgeber steht für die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes, insbesondere auch für das Rauchverbot in Gaststätten, nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658/659 f.; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658; BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294).

    Anders als in Gebäuden und Einrichtungen, die grundsätzlich öffentlich zugänglich sind und in der Regel von einer Vielzahl von Menschen aufgesucht werden, fällt die Entscheidung, im ausschließlich privaten Wohnbereich zu rauchen, in den Bereich häuslicher Lebensführung, die verfassungsrechtlich besonders geschützt ist (LT-Drs. 15/8603 S. 10; vgl. auch VerfGH BayVBl 2010, 658/664).

    Soweit Art. 5 Nr. 2 GSG vorsieht, dass das Rauchen in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte im Rahmen von Vernehmungen der vernommenen Person im Einzelfall gestattet werden kann, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Effektivität der Ermittlungsarbeit dem Strafverfolgungsinteresse den Vorrang eingeräumt (VerfGH BayVBl 2010, 658/662).

    Der Gesetzgeber trägt insoweit dem Grundrecht der Kunstfreiheit Rechnung (VerfGH BayVBl 2010, 658/664 f.).

    Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (VerfGH BayVBl 2010, 658/665; VerfGH BayVBl 2011, 466/469).

    bb) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.; BVerfG NVwZ 2011, 294) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH BayVBl 2010, 658/665) bereits entschieden.

  • VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Dem bayerischen Gesetzgeber steht für die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes, insbesondere auch für das Rauchverbot in Gaststätten, nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08, S. 23 f.; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2010 Vf. 1-VII-08 (S. 20, 47) zum Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 384) festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass die Rechtslage für die insoweit inhaltsgleichen Grundrechte der Bayerischen Verfassung anders zu beurteilen wäre, sodass dem Gesetzgeber auch nach deren Maßstab die Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht verwehrt sei.

    (1) Die fachbezogene Annahme, dass auch vom Gebrauch der Wasserpfeife eine Passivrauchbelastung und damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung ausgehen, kann der Verfassungsgerichtshof aufgrund des weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Prognose und Einschätzung einer in den Blick genommenen Gefährdung zukommt, nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar ist (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 26 m. w. N.).

    Die Ausnahmetatbestände des Art. 5 GSG beruhen ersichtlich auf sachlich einleuchtenden Gründen, die - unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden Ermessens - einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nicht erkennen lassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 33 f. zu Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 GSG).

    Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 44 f.).

    b) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 47) bereits entschieden.

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    aa) Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448/449 jeweils m. w. N.).

    Die Festlegung und nähere Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Befugnisse, die ihm nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, ist allerdings in erster Linie dem für die Normierung des Strafprozessrechts zuständigen Bundesgesetzgeber (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben (BVerfG, a. a. O.; VerfGHE 63, 83/105).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.1996 VerfGHE 49, 153/157; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/93 f.).
  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH vom 5.11.1987 = VerfGH 40, 123/129; VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/9 m. w. N.; VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219; VerfGH vom 25.06.2010 = VerfGH 63, 83/98; VerfGH vom 14.4.2011 = BayVBl 2011, 466/468).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs

    Auf diese besondere Fallgestaltung geht auch die zu der vorherigen Fassung des Gesetzes ergangene Hauptsacheentscheidung vom 25. Juni 2010 (BayVBl 2010, 658) nicht näher ein.

    Auch die zur früheren Rechtslage ergangene Entscheidung vom 25. Juni 2010 (BayVBl 2010, 658) geht auf diese Frage nicht ein.

    Der Verfassungsgerichtshof sieht demgegenüber den Schutzbereich des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit als nicht berührt an, da das Rauchverbot auch in Kultur- und Freizeiteinrichtungen einschließlich Vereinen nur für öffentlich zugängliche und nicht für rein vereinsinterne Veranstaltungen gelte; die Streichung des Zusatzes "soweit sie öffentlich zugänglich sind" habe nicht das Rauchverbot auf geschlossene Veranstaltungen ausdehnen, sondern nur die Gründung sogenannter Raucherclubs verhindern sollen, wie sie in der Vollzugspraxis der ursprünglichen Fassung des Gesetzes entstanden seien (VerfGH BayVBl 2010, 658/665).

    Bereits der Schutzbereich dieses Grundrechts ist durch das gesetzliche Rauchverbot nicht berührt (vgl. VerfGH BayVBl 2010, 658/665).

    Die Mitglieder von Rauchervereinen können sich vielmehr jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen (vgl. VerfGH BayVBl 2010, 658/665).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    Der Schutz von Leben und Gesundheit stellte einen vernünftigen Grund dar, der einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung rechtfertigen konnte (vgl. z. B. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/98 ff.).
  • VerfGH Bayern, 19.02.2015 - 76-VI-14

    Rauchverbot in Gaststätten bei Vereinstreffen

    Insbesondere orientiert sich das Verwaltungsgericht an der Aussage des Verfassungsgerichtshofs, dass echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/112; VerfGHE 65, 22/34).

    Es besteht auch kein Widerspruch zwischen dem Verwaltungsgerichtsurteil und den vom Beschwerdeführer bezeichneten Passagen aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (VerfGHE 63, 83).

    Bei einer geschlossenen Gesellschaft müssen der Kreis der Mitglieder von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt sein und die Mitglieder jederzeit individualisiert feststehen" (VerfGHE 63, 83/112).

    Daraus, dass der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, hierunter fielen neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (VerfGHE 63, 83/112), kann der Beschwerdeführer nichts herleiten.

  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20

    Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 8-VI-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO;

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10

    Neues Nichtraucherschutzgesetz im Saarland ist verfassungsgemäß

  • VGH Bayern, 11.11.2011 - 22 CS 11.1992

    Rauchverbot für Gaststätten erfasst auch Bewirtungsflächen im Einkaufszentrum

  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 9 CE 10.3177

    Das Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt

  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

  • VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezogen auf eine Strafanzeige der

  • VerfGH Bayern, 12.07.2016 - 49-VI-15

    Überprüfung eines strafgerichtlichen Beschlusses am Maßstab des Willkürverbots

  • VGH Bayern, 18.11.2011 - 22 CS 11.2007

    Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber einer Gaststätte für den von ihr als

  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

  • VerfGH Bayern, 14.12.2011 - 108-VI-10

    Fensterrecht nach Art. 43 AGBGB

  • VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12

    Rauchverbot - Abgrenzung geschlossener Gesellschaften von Gaststätten

  • VG München, 23.02.2011 - M 18 K 09.5788

    Striktes Rauchverbot in Diskotheken; Raucherclub zur Umgehung des Rauchverbots;

  • VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 9 CE 10.2516

    Nichtraucherschutz in Diskotheken

  • VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14

    Vorläufige Entbindung aus dem Amt des Bereitschaftsleiters bei der Bergwacht

  • VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15

    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

  • VG München, 12.09.2012 - M 18 K 11.1302

    Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber einer Gaststätte für den von ihr als

  • VerfGH Bayern, 12.01.2022 - 55-VI-21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht, für das Betreten eines

  • VG Ansbach, 29.10.2015 - AN 6 K 15.00732

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung und Verhältnis von

  • VG München, 12.09.2012 - M 18 K 11.1399

    Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber einer Gaststätte für den von ihr als

  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

  • VGH Bayern, 05.04.2011 - 9 CS 11.765

    Nichtraucherschutz; Rauchverbot in Spielhallen (wie Beschluss vom 10.2.2011 Az. 9

  • VerfGH Bayern, 15.02.2016 - 45-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung u.a. mangels Erhebung

  • VG Augsburg, 09.12.2010 - Au 7 E 10.1812

    Anwendung des Gesundheitsschutzgesetzes auf Spielhallen

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 5-VII-10

    Gemeindliche Entwässerungsanlage

  • VG Augsburg, 22.11.2010 - Au 7 S 10.1730

    Rauchverbot in Spielhallen; öffentlich zugängliche Freizeiteinrichtung bei

  • VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20

    Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")

  • VG München, 29.06.2011 - M 18 K 11.1411

    Striktes Rauchverbot in Diskotheken; hinreichende Bestimmtheit der Anordnung;

  • VGH Bayern, 23.06.2014 - 20 ZB 14.623

    Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Rauchverein und echte geschlossene

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 13-VII-08

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in einem Popularklageverfahren

  • VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19

    Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1642

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte und KfZ

  • VerfGH Bayern, 21.06.2011 - 31-VII-10

    Altersgrenze für Beamte des Krankenpflegedienstes in Bezirkskrankenhäusern

  • VerfGH Bayern, 26.06.2012 - 2-VII-11

    Teileinstellung eines Popularklageverfahrens; Unzulässigkeit der Popularklage im

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1886

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 13-VII-10

    Unzulässige Wiederholung einer Popularklage gegen das gesetzliche Rauchverbot in

  • BayObLG, 17.11.2020 - 204 StObWs 277/20

    Nichtraucherschutz in Justizvollzugsanstalt

  • VGH Bayern, 16.12.2010 - 10 CS 10.2552

    Rauchverbot in Spielhallen; "öffentlich zugänglich"

  • BayObLG, 18.11.2020 - 204 StObWs 385/20

    Nichtraucherschutz im Justizvollzug

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 15.60

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 14.908

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und KfZ

  • VerfGH Bayern, 19.12.2013 - 2-VII-13

    Einstellung eines Popularklageverfahrens

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

  • VG Augsburg, 17.06.2016 - Au 7 K 15.1685

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Rundfunkfinanzierung

  • VG Ansbach, 04.02.2014 - AN 4 K 13.01549

    Klage eines Rauchervereins auf Feststellung, dass das Rauchverbot in Gaststätten

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 10.2992

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

  • VG München, 25.04.2012 - M 18 K 11.5886

    Striktes Rauchverbot in Diskotheken; Raucherclub zur Umgehung des Rauchverbots;

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