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   VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06, VerfGH 66 A/06   

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VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06, VerfGH 66 A/06 (https://dejure.org/2006,18879)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27.06.2006 - VerfGH 66/06, VerfGH 66 A/06 (https://dejure.org/2006,18879)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, VerfGH 66 A/06 (https://dejure.org/2006,18879)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VerfGHG § 49 Abs. 2; GG Art. 6; VvB Art. 12 Abs. 1; VvB Art. 12 Abs. 3; VvB Art. 17 Abs. 1; AufenthG § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8; VerfGHG § 49 Abs. 1; VvB Art. 1 Abs. 3; VwGO § 80
    D (A), Ausweisung, Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung, Beschwerde, Oberverwaltungsgericht, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Begründung, Drogendelikte, Straftat, Schutz von Ehe und Familie, Freizügigkeit, Generalprävention, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00

    Überprüfung einer auf AuslG § 47 Abs 1 gestützten zwingenden Ausweisung eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Das Recht auf Freizügigkeit verlangt die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (Beschluss vom 8. März 2000, NVwZ-RR 2001, 60 (61); st. Rspr.).

    Grundsätzlich ist dementsprechend maßgebend, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht grundlegend verkannt worden ist, d.h. ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O.).

    Wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, sind im Bereich des Aufenthaltsrechts die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar sind, vielmehr bedarf es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 76, 1 (51 f. )).

    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).

    Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber mit der auf Antrag bestehenden Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in pflichtgemäßem Ermessen zu befristen, ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen hat, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung einzuschränken (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; BVerfGE 51, 386 (398 f.)).

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei Straftaten wie dem unerlaubten Handeltreiben mit Heroin in nicht geringen Mengen wegen der hierfür angesichts der allgemein bekannten, ungewöhnlich hohen Gefährlichkeit dieses Rauschgifts für die Gesundheit der Konsumenten und der mit der weitverbreiteten Kriminalisierung von Heroinsüchtigen verbundenen, ganz erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine ungewöhnlich große kriminelle Energie beim Rauschgifthändler vorliegt; bereits bei einer einmaligen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge könne die zur Verfügung einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr angenommen werden (vgl. BVerfG, NVwZ 1987, 403 f.; NVwZ 1996, 58 (60); NVwZ 2001, 67 (69)).

    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 (32), st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 (402); 69, 220 (228); BVerfG NVwZ 1996, 58 (59)).

    Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 (404); 38, 52 (58); BVerfG NVwZ 1996, 58 (59)).

    Zwar bedarf es, sofern - wie hier - die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (auch) auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden soll, der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht; davon kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den Feststellungen der Fachgerichte zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, dass insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Beschwerdeführers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1996, 58 (60)).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 35, 382 (397 f.)).

    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).

    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 (32), st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 (402); 69, 220 (228); BVerfG NVwZ 1996, 58 (59)).

    Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 (404); 38, 52 (58); BVerfG NVwZ 1996, 58 (59)).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer zu 1. wirkt auch gegenüber den Beschwerdeführern zu 2. bis 5., weil die von ihnen geltend gemachten familiären Rechte und Interessen untrennbar mit den vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachten Schutzwirkungen des - mit Art. 6 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG inhaltsgleichen - Art. 12 Abs. 1 und 3 VvB verbunden sind und daher im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung und Beurteilung des vom Beschwerdeführer zu 1. angestrengten Rechtsschutzverfahrens zu berücksichtigen waren, so dass dem Erfordernis einer umfassenden Prüfung durch die Fachgerichte Genüge getan worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 51, 386 (395 f.); 76, 1 (39); BVerfG, InfAuslR 2002, 171 (172)).

    Diese Bestimmung gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 51, 386 (398)).

    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).

    Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber mit der auf Antrag bestehenden Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in pflichtgemäßem Ermessen zu befristen, ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen hat, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung einzuschränken (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; BVerfGE 51, 386 (398 f.)).

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 79/00
    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).

    Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 (404); 38, 52 (58); BVerfG NVwZ 1996, 58 (59)).

    Zwar bedarf es, sofern - wie hier - die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (auch) auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden soll, der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht; davon kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den Feststellungen der Fachgerichte zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, dass insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Beschwerdeführers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1996, 58 (60)).

  • BVerfG, 25.09.1986 - 2 BvR 744/86

    Sofortvollzug der Ausweisung nach unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei Straftaten wie dem unerlaubten Handeltreiben mit Heroin in nicht geringen Mengen wegen der hierfür angesichts der allgemein bekannten, ungewöhnlich hohen Gefährlichkeit dieses Rauschgifts für die Gesundheit der Konsumenten und der mit der weitverbreiteten Kriminalisierung von Heroinsüchtigen verbundenen, ganz erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine ungewöhnlich große kriminelle Energie beim Rauschgifthändler vorliegt; bereits bei einer einmaligen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge könne die zur Verfügung einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr angenommen werden (vgl. BVerfG, NVwZ 1987, 403 f.; NVwZ 1996, 58 (60); NVwZ 2001, 67 (69)).

    Sie wird hinreichend getragen durch das Fehlen atypischer, vom Regelfall abweichender Umstände in den Verhältnissen der Beschwerdeführer, die vertretbar angenommene Wiederholungsgefahr und nicht zuletzt den Umstand, dass das generalpräventive Element, andere Ausländer vor der Begehung ähnlicher Straftaten abzuschrecken, nur dann in erforderlichem Maße Erfolg haben kann, wenn deutlich wird, dass die Begehung der hier in Frage stehenden, in hohem Maße gemeingefährlichen Straftaten nach ihrer Verurteilung die Beendigung des Aufenthalts der Täter aus dem Bundesgebiet zur Folge hat (vgl. BVerfG, NVwZ 1987, 403 (404)).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer zu 1. wirkt auch gegenüber den Beschwerdeführern zu 2. bis 5., weil die von ihnen geltend gemachten familiären Rechte und Interessen untrennbar mit den vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachten Schutzwirkungen des - mit Art. 6 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG inhaltsgleichen - Art. 12 Abs. 1 und 3 VvB verbunden sind und daher im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung und Beurteilung des vom Beschwerdeführer zu 1. angestrengten Rechtsschutzverfahrens zu berücksichtigen waren, so dass dem Erfordernis einer umfassenden Prüfung durch die Fachgerichte Genüge getan worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 51, 386 (395 f.); 76, 1 (39); BVerfG, InfAuslR 2002, 171 (172)).

    Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (Beschluss vom 19. August 2005 - VerfGH 11/04 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 1 (49 ff.); 80, 81 (93)).

    Wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, sind im Bereich des Aufenthaltsrechts die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar sind, vielmehr bedarf es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 76, 1 (51 f. )).

  • BVerfG, 19.10.1988 - 2 BvR 1147/88
    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, soziales Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafvollzugs stelle für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall dar, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der allein die Befürwortung der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung nicht ausschließt, da hier grundsätzlich andere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerwG, InfAuslR 1994, 45 (46); NVwZ 2001, 442 (443 f.)).
  • VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 70/00

    Ablehnung der einstweiligen Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06
    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).
  • BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00

    Sofortige Vollziehung der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen trotz Ehe

  • BVerfG, 22.08.2000 - 2 BvR 1363/00

    Ausweisung eines straffällig gewordenen verheirateten Ausländers

  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch sofort vollziehbare Ausweisung eines wegen -

  • VerfGH Berlin, 12.07.1994 - VerfGH 94/93

    Überprüfung einer auf AuslG 1990 § 45 gestützten Ausweisung und Anordnung ihrer

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • BVerfG, 06.04.1984 - 2 BvR 389/84
  • BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

  • VerfGH Berlin, 08.09.1993 - VerfGH 59/93

    Verfassungsrechtlich unbedenkliche Berichtigung eines fehlerhaft geschriebenen

  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges der FU

  • VerfGH Berlin, 19.08.2005 - VerfGH 111/04
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

  • VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 82 A/97

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde in einer ausländerrechtlichen Eilsache - keine

  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    An der grundsätzlichen Korrigierbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ändert es nichts, dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen hat und sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (Beschlüsse vom 19. August 2005 - VerfGH 111/04 - und 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66A/06).
  • VerfGH Berlin, 16.03.2018 - VerfGH 41 A/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Abschiebung

    Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 31 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12).

    Fachgerichtliche Entscheidungen über solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden vom Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüft, ob sie vertretbar sind (Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 34).

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art. 12 Abs. 3 VvB entfaltet, greifen nicht über diejenigen aus Art. 12 Abs. 1 VvB hinaus (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 32 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, folgt dies schon daraus, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Grundrechten rügt, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06 u.a. - juris Rn. 23 und vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 111/09

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 25. Februar 2009 richtet, ergibt sich ihre Unzulässigkeit bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Grundrechten rügt, die im Berufungsverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. dazu Beschlüsse vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - juris Rn. 23, vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05 - Rn. 28 und vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, FamRZ 2009, 1511).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet, denn der Beschwerdeführer rügt insoweit keine Grundrechtsverletzungen, denen im Berufungsverfahren nicht hätte abgeholfen werden können (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06, Rn. 23, und vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05, Rn. 28, Nachweise der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ohne Fundstelle hier und im Folgenden jeweils im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 119/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

    (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06, Rn. 23, und vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05, Rn. 28, Nachweise der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ohne Fundstelle hier und im Folgenden jeweils im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
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