Weitere Entscheidung unten: VerfGH Berlin, 11.03.2011

Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07   

Zitiervorschläge
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VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07 (https://dejure.org/2009,21682)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26.05.2009 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07 (https://dejure.org/2009,21682)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07 (https://dejure.org/2009,21682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kosten eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur beratenden Anwalts können erstattungsfähig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2009, 368
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets und ausnahmslos einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 ).

    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ).

    c) Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch bei der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1993, a.a.O., S. 149, und 20. Dezember 1999, a. a. O., S. 135; für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 ; 82, 272 ).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

    c) Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Meinungsfreiheit durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" steht der Nachprüfung der Entscheidungen des Kammergerichts am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 VvB nicht entgegen; das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht ist im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 und 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - NJW-RR 2006, 1704 ).

    Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999, a. a. O., und 23. Mai 2006, a. a. O.).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Dabei hat es - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - nicht erkannt, dass der Beteiligte zu 3 seinerseits durch die Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Dabei hat es - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - nicht erkannt, dass der Beteiligte zu 3 seinerseits durch die Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Dabei hat es - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - nicht erkannt, dass der Beteiligte zu 3 seinerseits durch die Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).
  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

    Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).
  • BGH, 13.05.1997 - VI ZR 181/96

    Ermittlung des Urteilsinhalts bei Divergenz zwischen Urteilsformel und -gründen;

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08

    Gegendarstellungsbegehren von Behörden

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 06.09.2004 - 1 BvR 1279/00

    Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Namensnennung in einer Verbraucher

  • BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines zivilgerichtlichen Unterlassungsurteils

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

    Auf juristische Personen des Privatrechts können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Schmähkritik, die dazu führen, dass eine Äußerung ohne Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu untersagen ist, nicht übertragen werden (so für eine Landtagsfraktion Senat, Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 31, juris; offen gelassen von VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.5.2009 - 85/07 [richtig: VerfGH 85/07 - d. Red.] -, Rn 23, juris).
  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14

    Ausreiseaufforderung durch NPD-Mitglied verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, 85 A/07 - Rn. 16 und - VerfGH 119/07, 119 A/07 - Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, 85 A/07 - Rn. 17 und - VerfGH 119/07, 119 A/07 - Rn. 16, jeweils m. w. N.).

  • LG Berlin, 08.10.2009 - 27 O 545/09

    Ohne Anhaltspunkt darf "taz" Musikband nicht als antisemitisch benennen

    Für eine Schmähung, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen muss (VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2009, AfP 2009, 368-371, zit. nach juris Rdnr. 18; OLG Köln, NJW-RR 2009, 697-699, zit. nach juris Rdnr. 7), fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, denn die Äußerung steht im Zusammenhang mit der sachlichen Bewertung des "Rosa-Luxemburg-Kongresses", speziell mit der Problematik, dass die Äußerungen von ... im rechten Spektrum teils positiv interpretiert worden seien, weshalb auch Rechte bei der Veranstaltung anwesend waren, was wiederum zu der geschilderten Attacke mit Bierflaschen geführt habe.
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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07   

Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 RPflG 1969, § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2300 RVG, § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 3403 RVG, § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 7002 RVG, § 14 RVG
    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Glaubhaftmachung der Notwendigkeit von Kosten eines den Beschwerdeführer bzgl. Formulierung einer Verfassungsbeschwerde beratenden, nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwaltes

  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung der Notwendigkeit von Kosten eines den Beschwerdeführer bzgl. Formulierung einer Verfassungsbeschwerde beratenden, nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwaltes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2011, 568
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03

    Kein Ersatz von Verdienstausfall als allgemeinem Prozessaufwand für ein

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 14. Juli 2010 eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris, Rn. 6, und 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03 u.a. - juris, Rn. 4) sowie entsprechend § 569 ZPO form- und fristgerecht erhoben worden.

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Fach- als auch der Verfassungsgerichte ist der von einer Partei für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand - abgesehen von der in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich genannten Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung inklusive An- und Abreisezeit - weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch im Wege des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erstattungsfähig, weil diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei gerechnet wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 3207; BVerfGE 89, 313 ; BGHZ 66, 112 ).

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    In Rechtsprechung und Literatur zu § 91 ZPO, auf den im verfassungsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann, soweit die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegenstehen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 321 ), ist anerkannt, dass vor- oder außerprozessuale Kosten dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht (vgl. BGHZ 153, 235 ; Giebel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 34).
  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88

    Erfolglose Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Fach- als auch der Verfassungsgerichte ist der von einer Partei für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand - abgesehen von der in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich genannten Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung inklusive An- und Abreisezeit - weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch im Wege des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erstattungsfähig, weil diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei gerechnet wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 3207; BVerfGE 89, 313 ; BGHZ 66, 112 ).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Fach- als auch der Verfassungsgerichte ist der von einer Partei für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand - abgesehen von der in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich genannten Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung inklusive An- und Abreisezeit - weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch im Wege des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erstattungsfähig, weil diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei gerechnet wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 3207; BVerfGE 89, 313 ; BGHZ 66, 112 ).
  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    In Rechtsprechung und Literatur zu § 91 ZPO, auf den im verfassungsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann, soweit die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegenstehen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 321 ), ist anerkannt, dass vor- oder außerprozessuale Kosten dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht (vgl. BGHZ 153, 235 ; Giebel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 34).
  • VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 71/08

    Gegenstandswertfestsetzung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    In diesem Rahmen ist sowohl die Bedeutung, welche der Beschwerdeführer, also der Auftraggeber, der Sache beimisst, als auch die objektive Bedeutung der Sache zu beachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 71/08 - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
  • BVerfG, 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08

    Zurückweisung einer sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 14. Juli 2010 eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris, Rn. 6, und 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03 u.a. - juris, Rn. 4) sowie entsprechend § 569 ZPO form- und fristgerecht erhoben worden.
  • BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvA 1/92
    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz, dass der Kostengläubiger wegen des größeren Beurteilungsspielraums für die Bewertung von Auslagen als "notwendig" im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren substantiiert vortragen und ihre Entstehung im Einzelnen glaubhaft machen muss (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1998, 590).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - VerfGH 2/19

    Gegenstandswert einer Verfassungsbeschwerde

    Das folgt bereits aus der einheitlichen Festlegung des Mindestgegenstandswerts für beide Verfahren (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG) und entspricht im Übrigen der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 11. März 2011 - 85/07 [richtig: VerfGH 85/07 - d. Red.] und 85 A/07 -, juris, Rn. 12; VerfG BB, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 183/17 [richtig: VfGBbg 183/17 - d. Red.] -, juris, Rn. 34).
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