Weitere Entscheidung unten: VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993

Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92   

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https://dejure.org/1992,32845
VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92 (https://dejure.org/1992,32845)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 30.06.1992 - VerfGH 9/92 (https://dejure.org/1992,32845)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 (https://dejure.org/1992,32845)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (98)

  • VerfGH Berlin, 10.02.2009 - VerfGH 132/08

    Akteneinsicht Dritter in strafprozessuale Ermittlungsakten

    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 - nicht veröffentlicht).
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Das ist insbesondere bei ihrer "willkürlichen" Außerachtlassung nicht der Fall (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - s. ferner z.B. Beschluß vom 7. Juli 1992 - VerfGH 41/92 - Beschluß vom 17. Februar 1953 - VerfGH 3/93 - Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 84/93 - Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - Beschluß vom 13. Oktober 1993 - VerfGH 84/93 -).
  • VerfGH Berlin, 22.09.2009 - VerfGH 170/07

    Verfassungsbeschwerde: Fachgerichtliche Auffassung zur Unwirksamkeit der

    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.).
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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92, 22/92   

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https://dejure.org/1993,8414
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (https://dejure.org/1993,8414)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.07.1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (https://dejure.org/1993,8414)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (https://dejure.org/1993,8414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen PDF

    Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992 zurückgewiesen

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Selbstverwaltungsgarantie und des Gebots der interkommunalen Gleichbehandlung bei der Bemessung von Schlüsselzuweisungen für Gemeinden und Kreise; Anforderungen an die Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinden; Voraussetzungen für die Vergabe von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Selbstverwaltungsgarantie und des Gebots der interkommunalen Gleichbehandlung bei der Bemessung von Schlüsselzuweisungen für Gemeinden und Kreise; Anforderungen an die Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinden; Voraussetzungen für die Vergabe von ...

Sonstiges (2)

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift - Gemeindefinanzierungsgesetz 1991; überkommunaler Finanzausgleich; Stadt Solingen; Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung; Harmonisierungsgebot; Nivellierungsverbot

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 68
  • DVBl 1993, 1205
  • DÖV 1993, 1003
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Das Gutachten sollte unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 - die Bedarfsermittlung und die Verfahren zur Ermittlung der Steuerkraft, die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des interkommunalen Verteilungssystems sowie das System zur Vergabe von Investitionspauschalen (§ 27 GFG 1994) untersuchen.

    Verletzt ist die Finanzausstattungsgarantie, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 300 f. m.w.N.; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254).

    Art. 78, 79 LV legen den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 303; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255).

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (VerfGH NW, OVGE 38, 312, 316 f.; ferner VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 und 265).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).

    Die normative Bewertung obliegt dem Gesetzgeber; dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, die dem Gesetzgeber überantwortete Bestimmung durch eine eigene Einschätzung zu ersetzen (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 256).

    Bei einem Volumen der Schlüsselzuweisungen in Höhe von 7.008,8 Mio. DM hat der Verfassungsgerichtshof für das Jahr 1991 die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Gemeinden als gesichert angesehen (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255 ff.).

    Die Anknüpfung an fiktive Hebesätze dient der verfassungsrechtlich gebotenen interkommunalen Gleichbehandlung, weil sie den übergemeindlichen Finanzausgleich von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig macht (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 260 f.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 306 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Sachgerechtigkeit der Sprungstelle, wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (OVGE 43, 252 f.) gefordert, einer Prüfung durch Einholung eines Gutachtens des Ifo-Instituts unterzogen.

    Schon deshalb muß dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261 f.).

    Der Finanzausgleich kommt allerdings in seiner konkreten Wirkung dem von der Verfassungsregelung verfolgten Ziel am nächsten, wenn sowohl der Finanzbedarf einer Gemeinde als auch ihre eigene Finanzkraft im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht erfaßt werden (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261).

    Der Verfassungsgerichtshof hat Zweckzuweisungen in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonformen Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs angesehen (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 308; VerfGH NW, OVGE 38, 312, 318; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 265 f.).

    Mit den Anpassungshilfen nach § 20 GFG 1996 und § 20 GFG 1997 hat der Landesgesetzgeber nicht willkürlich, d. h. ohne sachlich einleuchtenden Grund, seine selbst gesetzten Maßstäbe für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wieder verlassen und sich zu ihnen in Widerspruch gesetzt (zum Maßstab vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Das Gutachten sollte unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 - die Bedarfsermittlung und die Verfahren zur Ermittlung der Steuerkraft, die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des interkommunalen Verteilungssystems sowie das System zur Vergabe von Investitionspauschalen (§ 27 GFG 1994) untersuchen.

    Verletzt ist die Finanzausstattungsgarantie, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 300 f. m.w.N.; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254).

    Art. 78, 79 LV legen den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 303; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255).

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (VerfGH NW, OVGE 38, 312, 316 f.; ferner VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 und 265).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).

    Die normative Bewertung obliegt dem Gesetzgeber; dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, die dem Gesetzgeber überantwortete Bestimmung durch eine eigene Einschätzung zu ersetzen (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 256).

    sungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Gemeinden als gesichert angesehen (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255 ff.).

    sätze in ihrem Gebiet unabhängig macht (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 260 f.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 306 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Sachgerechtigkeit der Sprungstelle, wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (OVGE 43, 252 f.) gefordert, einer Prüfung durch Einholung eines Gutachtens des Ifo-Instituts unterzogen.

    Schon deshalb muß dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261 f.).

    Der Finanzausgleich kommt allerdings in seiner konkreten Wirkung dem von der Verfassungsregelung verfolgten Ziel am nächsten, wenn sowohl der Finanzbedarf einer Gemeinde als auch ihre eigene Finanzkraft im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht erfaßt werden (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261).

    Der Verfassungsgerichtshof hat Zweckzuweisungen in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonformen Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs angesehen (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 308; VerfGH NW, OVGE 38, 312, 318; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 265 f.).

    Mit den Anpassungshilfen nach § 20 GFG 1996 und § 20 GFG 1997 hat der Landesgesetzgeber nicht willkürlich, d. h. ohne sachlich einleuchtenden Grund, seine selbst gesetzten Maßstäbe für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wieder verlassen und sich zu ihnen in Widerspruch gesetzt (zum Maßstab vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - VerfGH 10/06

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2006 teilweise zurückgewiesen

    Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Selbstverwaltung (Art. 78 LV) umfasst auch einen gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Anspruch auf angemessene Finanzausstattung; denn eigenverantwortliches Handeln setzt eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften voraus (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 314; OVGE 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 251 = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 274 = NWVBl. 2003, 261, 263; NWVBl 2004, 141, 143).

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit obliegt es dem Landesgesetzgeber, den Finanzbedarf von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewichten, Unterschiede hinsichtlich des Finanzbedarfs und der vorhandenen Finanzausstattung auszumachen und festzulegen, wie die Differenzlagen auszugleichen sind (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 302 ff.; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 f. = NWVBl. 1998, 390, 392; OVGE 49, 271, 274/275 = NWVBl. 2003, 261, 263; vgl. auch BVerfGE 23, 353, 369).

    Im Übrigen legen Art. 78 und 79 LV den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden auf Grund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 303 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 255 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 275 = NWVBl. 2003, 261, 263).

    Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlicher Grund fehlt (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 315 f.; OVGE 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 253 = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 275 = NWVBl. 2003, 261, 263; NWVBl 2004, 141, 144).

    Mit Sinn und Zweck des übergemeindlichen Finanzausgleichs im Sinne von Art. 79 Satz 2 LV ist es nicht vereinbar, wenn nach dessen Durchführung die reale Finanzlage vormals finanzstärkerer Gemeinden ungünstiger ist als diejenige vormals finanzschwächerer Gemeinden; ebenso wenig steht eine vollständige Einebnung der Finanzkraftunterschiede mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz der gemeindlichen Pluralität und Individualität im Einklang (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 315 f., m.w.N.; OVGE 40, 300, 305 = NWVBl. 1989, 85, 87; OVGE 43, 252, 265 = NWVBl. 1993, 381, 386; OVGE 47, 249, 273 = NWVBl. 1998, 390, 397).

    Sie beruht damit auf Indikatoren, die im Finanzausgleichssystem des Landes eine langjährige Grundlage haben und in der Rechtsprechung des VerfGH als sachgerecht bestätigt worden sind (vgl. z.B. VerfGH, OVGE 43, 252 = NWVBl. 1993, 381; OVGE 47, 249 = NWVBl. 1998, 390).

    Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, veränderte Rahmenbedingungen, neue Erkenntnisse und gewandelte Präferenzen bei der jährlichen Regelung des kommunalen Finanzausgleichs zu berücksichtigen (VerfGH NRW, OVGE 38, 301, 311 f.; OVGE 43, 252, 255 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 = NWVBl. 1998, 390, 392; OVGE 49, 271, 276 = NWVBl. 2003, 261, 263; vgl. auch BVerfGE 23, 353, 367).

    Ausnahmsweise können indes die besonderen Umstände des Einzelfalls die Gewährung von Vertrauensschutz gebieten (VerfGH NRW, OVGE 49, 271, 276 = NWVBl. 2003, 261, 263 unter Verweis auf OVGE 43, 252, 263 = NWVBl. 1993, 381, 385).

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit obliegt es allein ihm, den Finanzbedarf von Freistaat, Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewichten, Unterschiede hinsichtlich des Finanzbedarfs und der vorhandenen Finanzausstattung auszumachen und festzulegen, wie unerwünschte Differenzlagen auszugleichen sind (vgl. ThürVerfGH LVerfGE 16, 593 [633 f.]; BbgVerfG LVerfGE 18, 159 [191 f.]; VerfGH NRW OVGE 40, 300 [302 ff.]; OVGE 43, 252 [254]; OVGE 49, 271 [274 f.]).

    (3) Bei der Ausgestaltung des Finanzausgleichs ist der Gesetzgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Gebot interkommunaler Gleichbehandlung gebunden (vgl. BVerfGE 23, 353 [373]; 26, 173 [185]; StGH BW ESVGH 22, 202 [207]; VerfGH NRW DÖV 1985, 916 [917]; DÖV 1989, 310 [311]; DÖV 1993, 1003).

    Fehlen solche Gründe, verstößt eine systemwidrige Regelung gegen das Willkürverbot (vgl. VerfGH NRW DÖV 1993, 1003 [1003 f.]; OVGE 40, 300 [302]; zum Länderfinanzausgleich: BVerfGE 86, 148 [251 f.]).

    Im Gegenteil ist er mit Blick auf die Ausgewogenheit des Systems gehalten, auf sich ändernde Rahmenbedingungen und neue Erkenntnisse zu reagieren, um so die Sachgerechtigkeit der Ergebnisse dauerhaft abzusichern (SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [29]; vgl. VerfGH NRW DÖV 1993, 1003 [1004]; BbgVerfG LVerfGE 18, 159 [192]).

    Zwar stellt sich die Situation abundanter Gemeinden grundsätzlich anders dar als diejenige schlüsselzuweisungsabhängiger Gemeinden, bei denen die Heranziehung von Nivellierungshebesätzen zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen generell akzeptiert ist (vgl. nur VerfGH NW DÖV 1989, 310 [312 f.]; DÖV 1993, 1003 [1005]; Henneke, Öffentliches Finanzwesen - Finanzverfassung, 2. Aufl. 2000, S. 380 ff.).

    Der Gesetzgeber durfte auf die deutliche Zunahme der Anzahl abundanter Gemeinden und die stetig wachsende Spanne der Finanzkraft mit der Einführung eines horizontalen Ausgleichselements reagieren, ohne dass die abundanten Gemeinden dem ein schutzwürdiges Vertrauen an der Beibehaltung des bisherigen Finanzausgleichsystems entgegenhalten können (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [29]; VerfGH NRW DÖV 1993, 1003 [1004]; BbgVerfG LVerfGE 18, 159 [192]).

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben hierbei weder ein Recht darauf, dass ihnen bestimmte finanzielle Mittel (z. B. bestimmte Steuern oder sonstige Einnahmequellen) zugewiesen werden, noch darauf, dass bestimmte Verteilungsregeln oder Anteile geschaffen werden, unverändert bleiben oder fortbestehen (vgl. VerfGH 12, 48/56; 45, 33/45; 49, 37/51 f.; 50, 15/42;   51, 1/14; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 16.12.1988 = DVBl 1989, 151/152; vom 6.7.1993 = DVBl 1993, 1205; Hoppe, DVBl 1992, 117/119; Bayer, DVBl 1993, 1287/1289).

    Wegen der hier bestehenden vielfältigen Interdependenzen, wegen der Komplexität der erforderlichen Einschätzungen (Entwicklung der von einer Vielzahl von Faktoren abhängigen Einnahmen und Ausgaben) sowie wegen des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, z. B. die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar quotenmäßig oder gar exakt zu ermitteln ( VerfGH 50, 15/48; 51, 1/15 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 1993, 1205/1206 unter Hinweis auf BVerfG vom 27.5.1992 = BVerfGE 86, 148/233).

    Überdies stünde er im Widerspruch zu Art. 118 Abs. 1 BV, wonach wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden darf (VerfGH 50, 15/49; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 1989, 151/153 f.; DVBl 1993, 1205/1209; StGH Niedersachsen vom 15.8.1995 = DVBl 1995, 1175/1178; für den bundesstaatlichen Finanzausgleich BVerfG vom 20.2.1952 = BVerfGE 1, 117/131; BVerfG vom 24.6.1986 = BVerfGE 72, 330/387, 398, 418 f.; BVerfGE 86, 148/215, 250, 254; aus der Literatur vgl. Kirchhof, DVBl 1980, 711/719; Hoppe, DVBl 1992, 117/120; Birk/Inhester, DVBl 1993, 1281/1284; Bayer, DVBl 1993, 1287/1290).

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    Damit erwähnt die Verfassung nicht nur die auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gerichtete Finanzautonomie der Gemeinden und Landkreise als Bestandteil und Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche zusammen mit den weiteren, etwa in organisatorischer und personeller Hinsicht bestehenden Gemeinde- bzw. Kreishoheiten die Basis dafür bildet, daß die Gebietskörperschaften überhaupt Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrnehmen können und diesen vor allem eine Ausgabenbefugnis gewährt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 29; BVerfGE 71, 25, [36/37]; VerfGHRhPf., DVBl. 1992, 981; VerfGHNW, DVBl. 1993, 1205; BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]).

    Mit solchen zweckgebundenen - besonderen und investiven - Zuweisungen bringt das Land seine struktur- und konjunkturpolitischen Ziele auf der Kommunalebene ein, um dort gleichwertige Leistungs- und Ausstattungsstandards sowie besondere landespolitisch motivierte Anliegen durchzusetzen (vgl. NWVerfGH, DVBl. 1993, 1205, [1209]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - VerfGH 5/97

    Kommunaler Finanzausgleich: zum Verstoß gegen das Recht auf Selbstverwaltung, das

    Das Gutachten sollte unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 - die Bedarfsermittlung und die Verfahren zur Ermittlung der Steuerkraft, die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des interkommunalen Verteilungssystems sowie das System zur Vergabe von Investitionspauschalen (§ 27 GFG 1994) untersuchen.

    Verletzt ist die Finanzausstattungsgarantie, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 300 f. m.w.N.; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254).

    Art. 78, 79 LV legen den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 303; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255).

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (VerfGH NW, OVGE 38, 312, 316 f.; ferner VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 und 265).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).

    Schon deshalb muß dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.04.2003 - VerfGH 2/02

    Gemeindefinanzierungsgesetze 2001 und 2002 zurückgewiesen

    Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Selbstverwaltung (Art. 78 LV) umfasst auch einen gegen das Land gerichteten Anspruch auf angemessene Finanzausstattung; denn eigenverantwortliches Handeln setzt eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften voraus (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 314; 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 251 = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Dabei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, in welchem Umfang und auf welche Art er diese Gewährleistung erfüllt und nach welchem System er die Finanzmittel auf die Gemeinden verteilt (VerfGH NRW, OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 253 f. = NWVBl. 1998, 390, 392).

    Im Übrigen legen Art. 78 und 79 LV den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 303 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 255 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlicher Grund fehlt (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 315 f.; 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 253 = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Ausnahmsweise können indes die besonderen Umstände des Einzelfalles die Gewährung von Vertrauensschutz gebieten (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 252, 263 = NWVBl. 1993, 381, 385).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.04.2003 - VerfGH 5/02

    Nichtberücksichtigung von Stationierungsstreitkräften als Einwohner im kommunalen

    Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Selbstverwaltung (Art. 78 LV) umfasst auch einen gegen das Land gerichteten Anspruch auf angemessene Finanzausstattung; denn eigenverantwortliches Handeln setzt eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften voraus (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 314; 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 251 = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Dabei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, in welchem Umfang und auf welche Art er diese Gewährleistung erfüllt und nach welchem System er die Finanzmittel auf die Gemeinden verteilt (VerfGH NRW, OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 253 f. = NWVBl. 1998, 390, 392).

    Im übrigen legen Art. 78 und 79 LV den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 303 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 255 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlicher Grund fehlt (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 315 f.; 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 253 = NWVBl. 1998, 390, 391).

    Ausnahmsweise können indes die besonderen Umstände des Einzelfalles die Gewährung von Vertrauensschutz gebieten (zu einer derartigen Konstellation vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 252, 263 = NWVBl. 1993, 381, 385).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
    Bei der Beurteilung der Überkompensation dürfe im Übrigen nach dieser Rechtsprechung (NVwZ 1994, 68, 70) nur an landesdurchschnittliche Kreisumlagesätze angeknüpft werden.

    Der Mangel erstreckt sich zwangsläufig auf die gesamte Verteilung der Schlüsselzuweisungen B 2. Die den tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Möglichkeit zur Ausschöpfung der Finanzkraft der Gemeinden bei weitem nicht entsprechende Ansetzung eines Vomhundertsatzes von 70 v.H. für die Aufteilung der Finanzkraftmesszahl bei den Landkreisen verstößt gegen das in Art. 49 der Landesverfassung i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot des Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung um des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen willen garantierte interkommunale Gleichbehandlungsgebot (vgl. zur entsprechenden Gewährleistung in der Bundesverfassung: BVerfG, DVBl. 1991, 691, 696; für das Landesverfassungsrecht inNordrhein-Westfalen vgl.: VGH NW, Urteil vom 06.07.1993, DVBl. 1993, 1205) sowie gegen das Verbot, zur Wahrung der Selbstverwaltung und Eigenständigkeit der betroffenen Kommune zu weitgehende Nivellierungen vorzunehmen.

    Aus der zuvor beschriebenen Finanzausstattungsgarantie, die nach der Landesverfassung im Wesentlichen vom Finanzausgleich gewährleistet wird, ergibt sich in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung bei der Bemessung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden und die Landkreise (vgl. VGH NW, Urteil vom 06.07.1993, DVBl. 1993, 1205).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es mit der Ausgleichsfunktion des Finanzausgleichs unvereinbar wäre, wenn nach durchgeführtem Finanzausgleich die ursprünglich finanzschwachen Kommunen über mehr Mittel verfügten als finanzstarke und damit eine neue Differenzlage geschaffen würde (Verbot der Übernivellierung, vgl. VGH NW, DÖV 1985, 916, 917 - "Aufstockung II" - NVwZ 1994, 68, 72).

    Die gesetzliche Regelung weicht mehr als vertretbar von dem Grundsatz ab, dass ein Finanzausgleich in seiner konkreten Wirkung den von den Verfassungsregelungen verfolgten Zielen am nächsten kommt, wenn sowohl der Bedarf einer Kommune als auch ihre Finanzkraft im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht erfasst werden (vgl. VGH NW, DÖV 1993, 1003, 1006 zu III 2).

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 34/01

    Verfassungsrechtliche Beurteilung von Bestimmungen zur Gemeindestrukturreform

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 18/10

    Zulässigkeit und Bemessung einer Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 33/10

    Vereinbarkeit der Erhebung einer sog. Finanzausgleichsumlage von besonders

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15

    Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs

  • VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 129-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2015 - VerfGH 24/12

    Die Mittelverteilung nach dem Stärkungspaktgesetz ist für die Jahre 2011 und 2012

  • VerfG Brandenburg, 16.09.1999 - VfGBbg 28/98

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - VerfGH 17/15

    Ermittlung der Steuerkraft im Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 verfassungsgemäß

  • StGH Niedersachsen, 04.06.2010 - StGH 1/08

    Übergemeindlicher Finanzausgleich; Finanzausgleich; vertikaler Finanzausgleich;

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

  • VG Augsburg, 17.04.2007 - Au 3 K 06.207

    Landkreis will weitere 1,4 Millionen Euro vom Staat für Schülerbeförderung

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 12.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 15.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 14.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot

  • VG Dessau, 27.02.2002 - 4 A 38/02
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 4/96

    Voraussetzungen für die Übertragung staatlicher Aufgaben und Pflichtaufgaben zur

  • VGH Hessen, 07.12.1995 - 6 UE 39/93

    Zur Finanzierung des S-Bahn-Netzes aus der Finanzausgleichsmasse des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2004 - 12 A 10701/04

    Kreis muss für Integrationshelfer aufkommen

  • VerfG Brandenburg, 18.05.2006 - VfGBbg 39/04

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis; Subsidiarität;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1996 - 15 A 4171/93

    Heranziehung zur Landschaftsumlage; Landschaftsverband; Einnahmen; Ausgaben;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.1994 - 2 A 12156/93

    Baukostenzuschuß des Landes ; Schule; Schulverband

  • OVG Brandenburg, 21.11.2002 - 4 A 18/02

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Darlegungslast, Personalkostenbezuschussung

  • OVG Brandenburg, 21.11.2002 - 4 A 18

    Personalkostenbezuschussung eines örtlichen Kindertagesstättenträgers ;

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