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   VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97   

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VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97 (https://dejure.org/1997,10507)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20.08.1997 - VerfGH 9/97 (https://dejure.org/1997,10507)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 (https://dejure.org/1997,10507)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Januar 1959 (BVerfGE 9, 124) die Auffassung vertreten, im Sozialgerichtsverfahren werde der unbemittelten Partei die Verwirklichung ihres Rechtsschutzes auch ohne die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung hinreichend gewährleistet.

    Mit der durch das Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13.Juni1980 (BGBl. I, 677) eingefügten Vorschrift hat der Gesetzgeber dem seit langem - wohl auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1959 - BVerfGE 9, 124 ff. - vorgetragenen Anliegen Rechnung getragen, in der Sozialgerichtsbarkeit umfassend die Möglichkeit zu schaffen, Prozesskostenhilfe zu gewähren.

  • VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97
    Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 81, 347, 357; siehe auch den Beschluss vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 13).

    Sie genügen nicht dem daraus folgenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 13).

  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1440/96

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97
    Denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2103 f.).

    Vielmehr wird regelmäßig auch dann, wenn ausschließlich oder schwerpunktmäßig tatsächliche Fragen im Streit sind, die möglicherweise durch eine Beweisaufnahme geklärt werden müssen, ein Bemittelter vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, wenn - was hier nahe liegt - im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozesspartei ein deutliches Ungleichgewicht besteht (so ausdrücklich BVerfG, NJW 1997, 2103 f.).

  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97
    Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist (hier: Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung), besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u. a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169, 179 ff.).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97
    Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 81, 347, 357; siehe auch den Beschluss vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 13).
  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine von dem Fachgericht vertretene Rechtsauffassung rechtlich unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7, 8 f.; Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 90 A und 90/96).
  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Art. 10 Abs. 1 VvB in gleicher Weise wie in Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet wird (Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, .11 ), steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen (BVerfGE 97, 332 ; 50, 217 ).
  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 33/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der weiteren Vertretung durch

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 VvB und das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 38, 105 ; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 2 BvR 941/09 - juris Rn. 23 f.) sowie ggf. der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB (vgl. Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ) gebieten es, jede nach dem Prozessrecht zulässige Bevollmächtigung zuzulassen und nicht ohne gesetzlichen Grund zu entziehen.
  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 111/09

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Denn Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F., 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 , 27. September 2002 - VerfGH 64/02 -, und 5. März 2004 - VerfGH 111/99 - zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 347 , NJW 2000, 1936 und Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2515/09 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).

    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör kann betroffen sein, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage ist, sich wegen des im Verfahren vor dem Landgericht herrschenden Anwaltszwangs Gehör zu verschaffen bzw. den Instanzenzug auszuschöpfen (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a. a. O.).

    Da die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO in erster Linie den zuständigen Fachgerichten obliegt und der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz ist, kann er nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechte beruhen (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a. a. O., S. 15).

  • VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 133/03

    Rechtswegeerschöpfung als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; s. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 m. w. N.).

    Durch die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten kann darüber hinaus auch das in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör berührt sein, nämlich dann, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage wäre, sich - wie hier wegen des im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bereits für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO bestehenden Vertretungszwangs - Gehör zu verschaffen (s. Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O., m. w. N.).

    Er kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechte beruht (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O., S. 15).

  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 183/01
    10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - allen Menschen die Gleichheit vor dem Gesetz; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; s. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 m. w. N.).

    Durch die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten kann darüber hinaus auch das in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör berührt sein, nämlich dann, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage wäre, sich - wie hier wegen des im Verfahren vor dem Landgericht bereits für die Zustellung der Klage erforderlichen Gerichtskostenvorschusses sowie des Anwaltszwangs - Gehör zu verschaffen (s. Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O., m. w. N.).

    Er kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechte beruht (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O., S. 15).

  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 111/99
    10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und - effektivität das Institut der Prozeßkostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a.F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; siehe zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluß vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - , NJW 2000, 1936 m.w.N.).

    Sie läßt insbesondere keine Willkür erkennen; dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Rechtsauffassung des Fachgerichts unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ).

  • LSG Berlin, 11.04.2000 - L 3 U 59/99

    Schlafstörungen, Antriebsschwäche, Tagesmüdigigkeit u.a. als Folgen eines

    Die Frage der Erforderlichkeit haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - VerfGH -, Beschluss vom 20. August 1997, - VerfGH 9/97).
  • VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 133/01
    Zwar kann eine - zumindest die letztinstanzliche - Entscheidung im Prozesskostenhilfe-Verfahren zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 sowie zum Bundesrecht: BVerfGE 7, 53 ).
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