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   VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13   

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VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13 (https://dejure.org/2014,14858)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20.06.2014 - VerfGH 96/13 (https://dejure.org/2014,14858)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 (https://dejure.org/2014,14858)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, § 33c GewO, § 33i GewO
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 7 SpielHG BE wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Einzelaufstellung der Spielautomaten und unentgeltlicher Abgabe von Getränken in Spielhallen - Eingriffe in die ...

  • vdai.de PDF

    Regelung zu Einzelaufstellung und Verbot unentgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhHG BE; Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG; Rechtfertigung der Regelungen durch Ziele der Suchtprävention; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Geldbußen wegen ordnungswidriger Aufstellung von Spielgeräten und verbotener kostenloser Abgabe von Getränken nach dem neuen Berliner Spielhallengesetz zurückgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ist das Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Geldbußen wegen ordnungswidriger Aufstellung von Spielgeräten und verbotener kostenloser Abgabe von Getränken nach dem neuen Berliner Spielhallengesetz zurückgewiesen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß

Sonstiges

  • goerg.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erste Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs zur Verfassungskonformität des Spielhallengesetzes Berlin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 825
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 94).

    Angesichts dessen sind die Verhinderung von Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung nicht nur als hinreichende, sondern als überragend wichtige Gemeinwohlziele einzustufen, gerade weil diese Sucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 29; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 99 ; s. auch EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - C-243/01 - [Gambelli u. a.], Slg. 2003, I-13076 = juris Rn. 67 m. w. N., und 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris Rn. 25 ff).

    Insoweit reicht es aus, wenn mit Hilfe der Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1983 - 1 BvR 1008/79 u. a. -, BVerfGE 63, 88 = juris Rn. 97; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 = juris Rn. 51; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 112; BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 31 und 39).

    Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 48, und 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 45; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O.).

    Das Berliner Spielhallengesetz ist vielmehr auch Ausdruck des Bestrebens, das Regelungssystem des Automaten- und Glücksspielrechts konsistent auszugestalten, um dem kritisierten Nachholbedarf an Suchtprävention beim gewerblichen Automatenspiel zu begegnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O., S. 305 = juris Rn. 100; Dyckmans, Sucht 2011, 289 ).

  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    (1) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, und Urteile vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff., und 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.).

    Der Berliner Gesetzgeber war jedoch zu der in § 9 Abs. 1 SpielhG ausdrücklich vorgenommenen Ersetzung von § 3 Abs. 2 SpielV nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG befugt (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O. Rn. 38; a. A. Degenhart, DVBl 2014, 416 , jeweils m. w. N.).

    Insoweit kann offen bleiben, ob die Änderungen des Spielhallengesetzes letztlich eine aus der Sicht des Bundesrechts vollständige Ablösung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Recht der Spielhallen enthalten oder nur eine - hier unbedenklich zulässige - Teilersetzung im Sinne einer eigenverantwortlichen und abgrenzbaren Teilbereichsregelung (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., Rn. 39 ff.).

    Sollten sich solche gegenläufigen Effekte nachweislich einstellen und eine andere Einschätzung der Geeignetheit dieser oder anderer Vorkehrungen gegen die Spielsucht erfordern, trifft den Gesetzgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., Rn. 63 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 - Rn. 37).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    Angesichts dessen sind die Verhinderung von Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung nicht nur als hinreichende, sondern als überragend wichtige Gemeinwohlziele einzustufen, gerade weil diese Sucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 29; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 99 ; s. auch EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - C-243/01 - [Gambelli u. a.], Slg. 2003, I-13076 = juris Rn. 67 m. w. N., und 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris Rn. 25 ff).

    Insoweit reicht es aus, wenn mit Hilfe der Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1983 - 1 BvR 1008/79 u. a. -, BVerfGE 63, 88 = juris Rn. 97; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 = juris Rn. 51; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 112; BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 31 und 39).

  • VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12

    Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    Die Ausgliederung der Kompetenzen für das Spielhallenrecht aus dem Recht der Wirtschaft soll die Landesgesetzgebung im regionalen Bereich stärken, ohne die Einheitlichkeit des Wirtschaftsraums durch eine zunehmende Rechtszersplitterung zu gefährden (VG Berlin, Urteil vom 1. März 2013 - VG 4 K 336.12 -, juris Rn. 122; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, juris Rn. 79; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33i Rn. 3; Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1 ).

    Auch wenn keine objektive Berufswahlregelung in Rede steht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. März 2013, a. a. O., Rn. 153), ist dennoch angesichts des nicht unerheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit auch für Berufsausübungsregeln zunächst insofern eine konsequente und konsistente Ausgestaltung der Regelungen zur Verfolgung des präventiven Ziels der Suchtbekämpfung zu verlangen; mit den ordnungsrechtlichen Ge- und Verboten dürfen nicht fiskalische Interessen des Staates verfolgt werden.

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    Prüfungsmaßstab ist in erster Linie die in Art. 17 VvB ausdrücklich gewährleistete freie Wahl des Berufes, die im Sinne eines umfassenden Grundrechts der Berufsfreiheit in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung schützt (Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - VerfGH 174/11 - Rn. 10, und 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - Rn. 21 ff.).

    Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sowie erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - Rn. 25, und 11. Juni 2008 - VerfGH 67 A/08 - Rn. 10).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    Angesichts dessen sind die Verhinderung von Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung nicht nur als hinreichende, sondern als überragend wichtige Gemeinwohlziele einzustufen, gerade weil diese Sucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 29; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 99 ; s. auch EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - C-243/01 - [Gambelli u. a.], Slg. 2003, I-13076 = juris Rn. 67 m. w. N., und 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris Rn. 25 ff).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    (3) Die Regelungen zur Einzelaufstellung einschließlich des Abstands und der Notwendigkeit von Sichtblenden zwischen den einzelnen Geräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, die von § 3 Abs. 2 Satz 2 der fortgeltenden bundesrechtlichen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) abweicht, ist von der Landesgesetzgebungskompetenz erfasst (vgl. aber StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, Urteilsabdruck S. 81 ff. ).
  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 151/11

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    (1) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, und Urteile vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff., und 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    Angesichts dessen sind die Verhinderung von Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung nicht nur als hinreichende, sondern als überragend wichtige Gemeinwohlziele einzustufen, gerade weil diese Sucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 29; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 99 ; s. auch EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - C-243/01 - [Gambelli u. a.], Slg. 2003, I-13076 = juris Rn. 67 m. w. N., und 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris Rn. 25 ff).
  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13
    Die Ausgliederung der Kompetenzen für das Spielhallenrecht aus dem Recht der Wirtschaft soll die Landesgesetzgebung im regionalen Bereich stärken, ohne die Einheitlichkeit des Wirtschaftsraums durch eine zunehmende Rechtszersplitterung zu gefährden (VG Berlin, Urteil vom 1. März 2013 - VG 4 K 336.12 -, juris Rn. 122; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, juris Rn. 79; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33i Rn. 3; Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1 ).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 174/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtvergütung eines Dolmetschers während

  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 111/09

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 37/11

    Verletzung der Berufsfreiheit durch Streitwertfestsetzung auf den Auffangwert im

  • VerfGH Berlin, 25.04.2013 - VerfGH 180/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Bewährungswiderruf unter Verstoß gegen die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Diesem Einwand kann - soweit es um die Bestimmungen des SpielhG Bln geht - schon mit Blick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20. Juni 2014 (- VerfGH 96/13 -, juris) und die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VerfGHG nicht gefolgt werden.

    Dem dürfte es eher entsprechen, hier von zwei jeweils eigenständigen Gesamtregelungen auszugehen, nämlich dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbliebenen - im Kern die Regelungen über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte treffenden - Recht der Automatenaufstellung einerseits und dem in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen - die Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort betreffenden - Recht der Spielhallen andererseits (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, Juris, Rdn. 51), wobei § 3 Abs. 2 SpielVO seinerseits aus den bereits angeführten Gründen § 33i GewO zuzuordnen ist (vgl. auch Ziff. 3.1.2. des Musterentwurfs des Bund-Länder-Ausschusses ?Gewerberecht' zu einer Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand März 2014, Nr. 226, wonach § 3 Abs. 2 SpielVO ebenfalls der Bestimmung des unter Ziff. 3 angeführten § 33i GewO zugeordnet wird).

    Dass die Anzahl der höchstzulässigen Geräte in Spielhallen wohl unverändert geblieben ist, wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte freilich - bruchlos mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - seinen Grund eher darin finden, dass die (insoweit geringeren) Anforderungen der Spielverordnung nach Art. 125a GG Gültigkeit behalten, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2014, a.a.O., Juris, Rdn. 52).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzgeber zunächst strengere Beschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. auch VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 - NVwZ-RR 2014, 825 ).
  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Ein am Regelungsobjekt ansetzendes Normverständnis, wonach den Bundesländern - in Anbetracht der Ortsgebundenheit der Spielhallenerlaubnisse nach § 33 i GewO - die Gesetzgebungskompetenz für alle nicht unmittelbar geräte- oder ablaufbezogenen Regelungen zusteht, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich ihres räumlichen Umfelds betreffen (so VerfGH Berlin vom 20.6.2014 NVwZ-RR 2014, 825 Rn. 49 f.; ähnlich StGH BW vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - juris Rn. 311), kann danach jedenfalls nicht als offensichtlicher Verstoß gegen die Kompetenzbestimmung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und damit auch nicht als eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) angesehen werden.
  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15

    Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber

    In der Rechtsprechung wird eine Zuständigkeit der Länder für landesrechtliche Regelungen über die Zahl der in einer Spielhalle zulässigen Geldspielgeräte und deren Aufstellung in einer Spielhalle teilweise bejaht (VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/3, NVwZ-RR 2014, 825, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014, juris; im Ansatz auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris), aber auch verneint (StGH BaWü, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, NVwZ 2014, 1162 [LS], juris).

    Eine beabsichtigte Eingrenzung dergestalt, dass eine Rezeption (lediglich) der Materie, "soweit sie bisher in § 33i GewO geregelt gewesen" sei, gewollt war, ist nicht erkennbar (vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 49 ff., 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014, juris Rn. 55 f.; im Ansatz auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 20; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 119 ff.; a.A.: StGH Ba-Wü, Entsch. v. 17.6.2014, NVwZ 2014, 1162 LS, juris Rn. 313):.

    Einheitliche bundesrechtliche Regelungen dürften für die technischen Modalitäten der Automaten als erforderlich angesehen worden sein, um Spielgeräte bundesweit unter den gleichen Bedingungen vertreiben und aufstellen zu können (vgl. so auch VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 51; vgl. auch Ennuschat, in: Tettinger u.a., GewO, 8. Aufl. 2011, § 33i Rn. 4; vgl. dazu auch Schneider, a.a.O., S, 269).

    Die Neuordnung des Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebung sollte im Sinne einer effektiveren bundesstaatlichen Ordnung eine Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, dass "Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden" (Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes, BT-Drs. 16/813, S. 7 ff., 9; s. dazu VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.6.2016, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 49 f.; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 122).

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die mit der gesetzlichen Verpflichtung einhergehende finanzielle Belastung die Spielhallenbetreiber unverhältnismäßig belastet, zumal es sich im Wesentlichen um einmalige Investitionen handelt (vgl. in diesem Sinne auch VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 59).

    Jedenfalls fehlt es den Spielhallen an einem gleichwertigen dem Spielerschutz Rechnung tragenden Äquivalent zum Sperrsystem in Spielbanken (vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 62).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

    Die Regelungen in §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3, 9 SpielhG (juris: SpielhG BE) zur Reduzierung auf das zulässige Maß von höchstens acht Geräten je Spielhalle und zum Gebot einer Einzelaufstellung sind - unbeschadet der Bindungswirkung an den entsprechenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 (VerfGH 96/13) - nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Einschätzung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.18).

    Dies habe zwischenzeitlich auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -), woran der beschließende Senat gebunden sei.

    Es spricht bereits viel dafür, dass der Senat schon aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 (VerfGH 96/13, Juris) und der aus § 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) folgenden Bindungswirkung dieser Entscheidung an einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gehindert wäre (dazu nachfolgend unter aa.).

    Dem dürfte es eher entsprechen, hier von zwei jeweils eigenständigen Gesamtregelungen auszugehen, nämlich dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbliebenen - im Kern die Regelungen über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte treffenden - Recht der Automatenaufstellung einerseits und dem in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen - die Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort betreffenden - Recht der Spielhallen andererseits (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, Juris, Rdn. 51), wobei § 3 Abs. 2 SpielVO seinerseits aus den bereits angeführten Gründen § 33i GewO zuzuordnen ist (vgl. auch Ziff. 3.1.2. des Musterentwurfs des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" zu einer Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand März 2014, Nr. 226, wonach § 3 Abs. 2 SpielVO ebenfalls der Bestimmung des unter Ziff. 3 angeführten § 33i GewO zugeordnet wird).

    Dass die Anzahl der höchstzulässigen Geräte in Spielhallen wohl unverändert geblieben ist, wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte freilich - bruchlos mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - seinen Grund eher darin finden, dass die (insoweit geringeren) Anforderungen der Spielverordnung nach Art. 125a GG Gültigkeit behalten, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2014, a.a.O., Juris, Rdn. 52).

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Daher besteht u.a. mit dem Sperrsystem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, bei Spielbanken ein ebenfalls dem Spielerschutz Rechnung tragendes (mindestens gleichwertiges) Äquivalent wie bei Spielhallen, das konsequent am Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht ausgerichtet ist (vgl. zur Berliner Regelung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 170 ff., 143; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 77 f.; vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 62).

    Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzgeber zunächst strengere Beschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 61 f.).

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die mit der gesetzlichen Verpflichtung einhergehende finanzielle Belastung, die die Klägerin für ihre Betriebe mit 17.000,-- Euro beziffert, die Spielhallenbetreiber unverhältnismäßig belastet, zumal es sich im Wesentlichen um einmalige Investitionen handelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 498, juris Rn. 94; in diesem Sinne auch VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 59).

    Jedenfalls besteht u.a. mit dem Sperrsystem ein dem Spielerschutz und der Gefahr der Glücksspielsucht effektiv Rechnung tragendes Instrument in Spielbanken (s.o.; vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/14, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. VerfG Berlin, Beschl. v. 20.6.2014, 96/13, NVwZ-RR 2014, 825, juris Rn. 62).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzgeber zunächst strengere Beschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. auch VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 - NVwZ-RR 2014, 825 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13

    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl;

    Diesem Einwand kann schon mit Blick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20. Juni 2014 (- VerfGH 96/13 -, juris) und die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VerfGHG nicht gefolgt werden.

    Dem dürfte es eher entsprechen, hier von zwei jeweils eigenständigen Gesamtregelungen auszugehen, nämlich dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbliebenen - im Kern die Regelungen über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte treffenden - Recht der Automatenaufstellung einerseits und dem in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen - die Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort betreffenden - Recht der Spielhallen andererseits (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, Juris, Rdn. 51), wobei § 3 Abs. 2 SpielVO seinerseits aus den bereits angeführten Gründen § 33i GewO zuzuordnen ist (vgl. auch Ziff. 3.1.2. des Musterentwurfs des Bund-Länder-Ausschusses 'Gewerberecht' zu einer Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand März 2014, Nr. 226, wonach § 3 Abs. 2 SpielVO ebenfalls der Bestimmung des unter Ziff. 3 angeführten § 33i GewO zugeordnet wird).

    Dass die Anzahl der höchstzulässigen Geräte in Spielhallen wohl unverändert geblieben ist, wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte freilich - bruchlos mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - seinen Grund eher darin finden, dass die (insoweit geringeren) Anforderungen der Spielverordnung nach Art. 125a GG Gültigkeit behalten, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2014, a.a.O., Juris, Rdn. 52).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Das Berufungsgericht ist vorliegend unter Verweis auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20. Juni 2014 (VerfGH 96/13) davon ausgegangen, dass die Klägerin nur einmalig durch die Umstellung auf die in § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG BE vorgeschriebene Aufstellungsweise der Spielgeräte belastet wird und nichts auf erhebliche Umsatzeinbußen bei ihrer Einhaltung hindeutet (UA S. 10, 12).

    Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzgeber zunächst strengere Beschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. auch VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 - NVwZ-RR 2014, 825 ).

  • VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Berlin richtet, ist sie unzulässig, weil damit nur eine im Revisionsverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 37; st. Rspr.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 7.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 5.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 6 K 6070/12

    Vergnügungsteuer Januar 2011

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17

    Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 1 B 34.14

    Erteilung von Auflagen zu Spielhallenerlaubnis; Verleiten zum Aufenthalt

  • BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 8/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift des Gesetzes zur Regelung

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 6 K 6071/12

    Vergnügungsteuer Januar und Februar 2011

  • VerfGH Berlin, 15.12.2014 - VerfGH 88/13

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch den im

  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 185/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen weiteren Meldedatenabgleich gem. § 14 Abs.

  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 25/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen weiteren Meldedatenabgleich gem. § 14 Abs.

  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14

    Keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im

  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 153/14

    Keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im

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