Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89, 4-VII-89, 5-VII-89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2425
VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89, 4-VII-89, 5-VII-89 (https://dejure.org/1990,2425)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02.08.1990 - 3-VII-89, 4-VII-89, 5-VII-89 (https://dejure.org/1990,2425)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02. August 1990 - 3-VII-89, 4-VII-89, 5-VII-89 (https://dejure.org/1990,2425)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2425) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 664
  • DVBl 1991, 172
  • VerfGH 43, 107
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06

    Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche

    Die Länder sind daher kompetenzrechtlich auch insoweit zur Verhütung und Unterbindung strafbarer Handlungen nach Maßgabe des allgemeinen Polizeirechts berechtigt, als sie dabei in das Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 2. August 1990 - Vf. 3 - VII/89 u.a. - NVwZ 1991, 664 ).
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Dies habe der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Platzverweise bereits am 2. August 1990 (VerfGHE 43, 107) entschieden.

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts darf sich der Gesetzgeber auch von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 VerfGHE 38, 96/101; vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131; vom 14.2.1995 VerfGHE 48, 17/29; vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/250; BVerfG vom 19.3.1959 BVerfGE 9, 223/226 f.; vom 17.11.1959 BVerfGE 10, 200/213; vom 10.8.1995 NJW 1995, 2703 f.).

    Bei der Bestimmung eines zuständigen Gerichts darf sich der Normgeber von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131 m. w. N.).

    Mit der Bestimmung, die der Regelung des Art. 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PAG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Mai 2018 entspricht, wurden die Vorgängervorschriften des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 PAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397) bzw. des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 PAG in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1989 (GVBl S. 79) übernommen (vgl. LT- Drs. 17/20425 S. 92), deren Vereinbarkeit mit Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 2. August 1990 (VerfGHE 43, 107/131) festgestellt hat (vgl. auch VerfGH vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 43, 107/121, 123; VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/29 m. w. N.; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30).

    Durch staatliche Behörden oder Gerichte angeordnete Freiheitsentziehungen wie die polizeiliche Ingewahrsamnahme, bei der die Bewegungsfreiheit durch Zwang aufgehoben wird, müssen immer durch gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein, die den Freiheitsanspruch des Einzelnen überwiegen (vgl. VerfGHE 43, 107/128 f.; 45, 125/132; 56, 28/53).

    Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen Schutzgütern im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind (vgl. VerfGHE 43, 107/131; VerfGH vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/255; 50, 226/247; VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 124).

    Auch in solchen Fällen können gewichtige Gründe des Gemeinwohls - bei strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall - als ultima ratio eine Freiheitsentziehung zulassen (vgl. VerfGHE 43, 107/130 f. zur Platzverweisung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 PAG 1989), wenn andere Maßnahmen, insbesondere polizeilicher Zwang im herkömmlichen Sinn, ausscheiden.

    dd) Allein die Möglichkeit einer fehlerhaften Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG im Einzelfall macht die Regelungen nicht verfassungswidrig, zumal diese unter dem Gebot einer verfassungskonformen, freiheitssichernden Anwendung im Einzelfall stehen, die auch möglich ist, ohne dass noch gegen Art. 102 Abs. 1 BV verstoßende Schutzlücken verblieben (vgl. VerfGHE 43, 107/127).

    Ist eine Freiheitsentziehung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, sind damit zugleich Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt, die mit der Freiheitsentziehung gleichzeitig und zwangsläufig verbunden sind (vgl. VerfGHE 43, 107/130, 137 und Leitsatz 3; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 102 Rn. 4).

    Soweit auch der Zugang zu einer Versammlung vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst ist (vgl. VerfGHE 43, 107/129; BVerfGE 69, 315/349), ist nicht ersichtlich, inwiefern Maßnahmen der Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung von Anordnungen nach Art. 16 oder nach Art. 34 PAG faktische bzw. mittelbare Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellen könnten.

    Wenn - wie gezeigt - gesetzliche Vorschriften (wie hier Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG) über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit mit den sonstigen maßgebenden Verfassungsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen, ist nicht mehr zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen des Art. 98 Satz 2 BV erfüllt sind (so bereits VerfGHE 43, 107/130 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 20.4.2023 - Vf. 4-VII-22 - juris Rn. 25, 34).

    Demgegenüber zielen Maßnahmen der Strafverfolgung auf die Aufklärung und Ahndung bereits begangener Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (so bereits VerfGHE 43, 107/121 zur Gewahrsamsdauer von bis zu 14 Tagen nach Art. 19 Nr. 3 PAG 1989).

    Wegen des grundsätzlichen Unterschieds zwischen den bundesrechtlichen Regelungen der Strafverfolgung einerseits und den landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr andererseits ist es im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, dass § 163 c Abs. 2 StPO für die Identitätsfeststellung im Rahmen der Strafverfolgung nur eine Freiheitsentziehung von höchstens zwölf Stunden zulässt, während ein präventiv-polizeilicher Gewahrsam nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG bis zu zwei Monate andauern kann (vgl. VerfGHE 43, 107/122 zur Gewahrsamsdauer von bis zu 14 Tagen nach Art. 19 Nr. 3 PAG 1989).

    Die Entscheidung über die konkrete Dauer eines Freiheitsentzugs im Einzelfall hat der Gesetzgeber nicht selbst getroffen, sondern in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG entsprechend dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Richtervorbehalt (Art. 102 Abs. 2 Satz 3 BV, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) dem Richter überantwortet, der im jeweiligen Einzelfall bei der Anordnung der Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung und bei der Bemessung ihrer Dauer das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 102 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem Übermaßverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 4 PAG) zu beachten hat (vgl. VerfGHE 43, 107/133).

    Der Richter übernimmt damit konstitutiv die Verantwortung für die Freiheitsentziehung (VerfGHE 43, 107/135).

    So müssen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer des Gewahrsams im Einzelfall nicht nur besonders sorgfältig geprüft (vgl. VerfGHE 43, 107/134; BVerfGE 117, 71/97 f.), sondern auch begründet werden (vgl. BVerfG vom 19.6.2012 NStZ 2013, 116/117; NJW 2019, 915 Rn. 55; vom 9.3.2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 65 ff.; vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 29).

    Die Verfassung hat mit dem Richtervorbehalt des Art. 102 Abs. 2 Satz 3 BV vielmehr die Kompetenz zur Anordnung der Fortdauer einer Freiheitsentziehung ohne Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze dem gesetzlichen Richter im jeweiligen Einzelfall überantwortet (vgl. VerfGHE 43, 107/133) und im Übrigen auf der Grundlage des allgemeinen Gesetzesvorbehalts (vgl. dazu Pestalozza in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 102 Rn. 35 ff.) Regelungen zur Einschränkung des Freiheitsgrundrechts einschließlich der Regelung der Dauer des Gewahrsams dem einfachen Gesetzgeber überlassen.

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    a) Das im Grundgesetz enthaltene Zitiergebot, das auch den Landesgesetzgeber bindet (vgl. VerfGH vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/126), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng auszulegen.

    Auch wenn eine dem Zitiergebot unterfallende Regelung geändert wird, ohne dass damit grundsätzlich neue Eingriffsmöglichkeiten geschaffen werden, muss das einzuschränkende Grundrecht nicht erneut unter Angabe des Artikels benannt werden (BVerfG vom 27.7.2005 BVerfGE 113, 348/366 f.; VerfGHE 43, 107/126).

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof bereits am 5. Juni 1989 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen (VerfGHE 42, 86) sowie in einer weiteren Entscheidung vom 2. August 1990 die Regelung und das dabei durchzuführende gerichtliche Verfahren für verfassungsgemäß erklärt (VerfGHE 43, 107).

    Der Verfassungsgerichtshof hat sich aufgrund von im Jahr 1989 erhobenen Popularklagen bereits in seiner Entscheidung vom 2. August 1990 (VerfGHE 43, 107) mit der damals aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 23. März 1989 (GVBl S. 79) als Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 PAG neu gefassten, bis auf geringfügige redaktionelle Änderungen durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 388) inhaltlich seither unverändert gebliebenen und in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG übernommenen Regelung befasst.

    Dabei hat er entschieden, dass die Vorschrift unter dem Gesichtspunkt eines Widerspruchs zum Grundgesetz, insbesondere zu den bundesrechtlichen Kompetenzvorschriften des Art. 74 Nr. 1 GG a. F. (entspricht Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG n. F.), oder zu sonstigem Bundesrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, wie §§ 112, 112 a, 163 b und 163 c StPO, nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verstößt, weil diese bundesrechtlichen Bestimmungen den Verdacht einer bereits begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit voraussetzen (vgl. VerfGHE 43, 107/120 ff.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, dass die Regelung über die Möglichkeit eines Gewahrsams zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit nicht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c EMRK steht (vgl. VerfGHE 43, 107/123).

    Zudem hat er ausgeführt, dass polizeilicher Gewahrsam als solcher auf der Grundlage der damaligen Bestimmung, d. h. ohne Rücksicht auf die Frage der Höchstdauer, nicht gegen das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV) verstößt (vgl. VerfGHE 43, 107/128).

    Schließlich hat er die Regelung, dass bereits bevorstehende Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit ausreichen können, um einen präventivpolizeilichen Gewahrsam anzuordnen, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 4 PAG) für verfassungsgemäß erachtet (vgl. VerfGHE 43, 107/128).

    Er hat entschieden, dass die bei der Strafverfolgung geltende Regelung über die Begrenzung der Freiheitsentziehung auf höchstens zwölf Stunden nach § 163 c Abs. 3 StPO a. F. (jetzt: § 163 c Abs. 2 StPO) wegen des grundsätzlichen Unterschieds zwischen den bundesrechtlichen Regelungen der Strafverfolgung einerseits und den landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr andererseits für den präventivpolizeilichen Gewahrsam rechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. VerfGHE 43, 107/122).

    Zur entsprechenden Verweisungsvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 PAG a. F., welcher über die Inbezugnahme der Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen mittelbar auf den damals einschlägigen § 8 FGG verwies und damit die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens festlegte, hat er entschieden, dass die Nichtöffentlichkeit mit Art. 90 BV vereinbar ist (VerfGHE 43, 107/132).

    Er hat entschieden, dass diese Regelung nicht in Widerspruch zu Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV stehe (VerfGHE 43, 107/131 f.).

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2014 - 11 LC 228/12

    Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme als inzident zu prüfende Voraussetzung

    Auch nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung verletzt eine landesrechtliche Vorschrift, die die Anwendbarkeit des Mittels der polizeilichen Ingewahrsamnahme davon abhängig macht, dass die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung unmittelbar bevorsteht und diese Straftat nur durch die Ingewahrsamnahme verhindert werden kann, nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 34; Bay.VerfGH, Entsch. vom 2.8.1990 - Vf 3 VII 89 u.a. - , NVwZ 1991, 664, juris).
  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 102 BV muss durch gewichtige Gründe des Ge­meinwohls gerechtfertigt sein (VerfGH 43, 107/128).
  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

    Polizeigewahrsam mit seinen möglichen Auswirkungen auf die genannten Grundrechte gehört zu den herkömmlichen Mitteln der Gefahrenabwehr (BayVerfGH, Entscheidung vom 02.08.1990 - 3-VII-89, 4-VII-89, 5-VII-89 -, juris).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Dementsprechend erfasst der Schutzbereich des Art. 102 Abs. 1 BV insbesondere die klassischen Formen der durch staatliche Behörden oder Gerichte angeordneten Freiheitsentziehung - wie etwa Haft (VerfGHE 63, 209/215), polizeiliche Ingewahrsamnahme (VerfGH vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/128 f.) oder die Unterbringung psychisch kranker Menschen (VerfGHE 45, 125/132) -, bei denen die Bewegungsfreiheit durch Festhalten der Betroffenen an einem eng umgrenzten Ort nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. hierzu Lindner, a. a. O., Art. 102 Rn. 23; zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Jarass, a. a. O., Art. 2 Rn. 114 m. w. N.).
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege aber nur dann vor, wenn offensichtlich die Kompetenznormen des Grundgesetzes oder sonstiges Bundesrecht verletzt seien und deshalb der Landesnormgeber eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis tätig geworden sei (BayVerfGH 43, 107 [120 f.]; 45, 33 [40 f.]; 51, 94 [99 f.]).

    Für den Fall eines solchen Verstoßes müsse der Verfassungsgerichtshof die Norm nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, da er sie nicht selbst anzuwenden habe und nicht das Grundgesetz, sondern die Landesverfassung Prüfungsmaßstab sei (BayVerfGH 45, 33 [41]) und da auf Grund der eingeschränkten Prüfungsintensität nicht verbindlich über die Vereinbarkeit mit Bundesrecht entschieden werde (BayVerfGH 43, 107 [120 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Regelungen von Sicherheit und Ordnung fallen auch deshalb nach Art. 73 Nr. 3 GG nicht unter die Kompetenzmaterie der "Freizügigkeit" (ebenso BayVerfGH, NVwZ 1991, 664 [666]; Randelzhofer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Zweitbearbeitung Art. 11 [Oktober 1981], Rn 142; v.Münch/Kunig, aaO., Art. 11 Rn 21; Drews/Wacke/Vogel/Martens, aaO., S. 277 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • VG Hannover, 18.07.2012 - 10 A 1994/11

    Vereinbarkeit des polizeilichen Unterbundungsgewahrsams mit europäischen

  • AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09

    Bußgeldverfahren wegen Abstandsunterschreitung auf der Autobahn: Verwertbarkeit

  • OLG München, 09.08.2007 - 34 Wx 31/07

    Ordentliche Gerichtsbarkeit zur nachträglichen Entscheidung über Rechtmäßigkeit

  • BayObLG, 28.05.1998 - 3Z BR 66/98

    Zulässigkeit des polizeilichen Gewahrsams zur Verhinderung einer Straftat oder

  • VerfGH Bayern, 04.04.2017 - 3-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Rechtsverordnung zur Festlegung der Gebiete, in

  • OVG Bremen, 24.03.1998 - 1 BA 27/97

    Polizeiliches Aufenthaltsverbot gegen Drogenhändler - Aufenthaltsverbot;

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • LG Memmingen, 15.01.1998 - 4 T 1345/90

    Rechtmäßigkeit einer angemeldeten Versammlung i.R.v. Demonstrationen vor dem Tor

  • BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Besetzung des

  • VerfGH Bayern, 27.01.1994 - 14-VII-92

    (VerfGH München: Fehlende unbeschränkte zweite Wiederholungsmöglichkeit einer

  • BVerfG, 26.06.1997 - 2 BvR 126/91

    Weitere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen richterliche

  • OLG Frankfurt, 02.06.2006 - 20 W 224/06

    Zuständigkeitsbestimmung bei polizeirechtlicher Freiheitsentziehung: Amtswegige

  • VerfGH Bayern, 19.03.2018 - 4-VII-16

    Unzulässigkeit einer Popularklage gegen die Aufhebung von Unterschutzstellung

  • VerfGH Saarland, 17.12.1996 - Lv 3/95

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der Beamten für Wahlleistungen bei stationärer

  • OLG München, 02.10.2008 - 34 Wx 10/08

    Ingewahrsamnahme: Pflicht zu Anhörung eines Betroffenen im Rahmen einer

  • VerfGH Bayern, 08.04.1993 - 79-VI-92

    Die Ablehnung der von einer bestimmten Landtagsfraktion vorgeschlagenen

  • VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09

    Arrest im Strafvollzug

  • OLG Hamm, 09.05.2006 - 15 Sbd 5/06

    Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für richterliche Entscheidungen über die

  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 25/99

    Unerlässlichkeit eines Platzverweises

  • VG Karlsruhe, 10.06.2002 - 12 K 179/01

    Blockadeaktion vor Kernkraftwerk - Gewahrsamnahme durch Polizei

  • VG Würzburg, 04.12.2023 - W 4 S 23.1402

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung,

  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 22-VII-20

    Nationales Naturmonument Weltenburger Enge

  • VG Frankfurt/Main, 02.06.2017 - 5 L 3997/17
  • OVG Bremen, 06.07.1999 - 1 HB 498/98

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten, die aus einer

  • OLG Jena, 19.01.2004 - 6 W 579/03

    Freiheitsentziehung; Polizeigewahrsam

  • VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17

    Knüpfen des Ausschlusses vom Wahlrecht an eine gerichtliche Entscheidung über den

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 11 AR 1/09

    Bestimmung der örtlichen zuständigen Gerichte für Entscheidungen über die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht