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   VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92, 92-III-92   

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VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92, 92-III-92 (https://dejure.org/1994,4611)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.1994 - 89-III-92, 92-III-92 (https://dejure.org/1994,4611)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - 89-III-92, 92-III-92 (https://dejure.org/1994,4611)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VerfGH 47, 1
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Dafür bedarf er der Information über die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe und über die Argumente, die dafür und dagegen vorgebracht werden (vgl. VerfGH 47, 1/15).

    Die Bayerische Verfassung geht davon aus, daß die Bürger bei der Volksgesetzgebung ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung des zur Entscheidung gestellten Gesetzesvorhabens abhängig machen und sich    - wenn Unklarheiten bestehen - hierzu, auch zu den Abstimmungsalternativen, selbst ausreichend informieren (vgl. VerfGH 47, 1/16; für das Wahlrecht entsprechend VerfGH 37, 19/23; 46, 21/33).

    Daß in der Benachrichtigung das Wort "Wahl" (Wähler, Wählerverzeichnis, Briefwahl, Wahlschein) verwendet wurde, berücksichtigt allerdings nicht, daß ein Volksentscheid etwas grundsätzlich anderes ist als eine Wahl (VerfGH 47, 1/13).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Diese durch den (bundesstaatlichen) Verfassungsgrundsatz "pacta sunt servanda" (BVerfGE 34, 216/231; BVerwGE 50, 137/145) sanktionierte Bindung, die auch den Bayerischen Landtag an einer dem Vertrag zuwiderlaufenden Gesetzgebung hindert, steht in einem unvermeidbaren Spannungsverhältnis zu dem aus Art. 2 BV, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden Grundsatz, dass es in einer Demokratie nur - durch Wahlen legitimierte - Herrschaft auf Zeit geben kann (vgl. BVerfG vom 18.4.1989 BVerfGE 79, 311/343; VerfGH vom 19.1.1994 VerfGHE 47, 1/13 f.; Böckenförde in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 50 f.; Zacher, BayVBl 1971, 321/324; Vedder, Intraföderale Staatsverträge, S. 336 f.; Fulda, Demokratie und pacta sunt servanda, 2002, S. 7).
  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

                       Verfassungsgerichtshofs vom 19.01.1995 (VerfGH 47, 1 ff.).

    Die anderen am Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten Organe können durch ihre Beratungen und Stellungnahmen - jedenfalls im eigentlichen, hier maßgebenden Gesetzgebungsverfahren - zwar unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. VerfGH 47, 1) ihre Auffassungen darlegen.

    Nach den hier übertragbaren Grundsätzen des Wahlprüfungsverfahrens können bei der Überprüfung einer Stimmrechtsordnung nur solche Fehler bedeutsam sein, die für die Ergebnisfeststellung des konkreten Abstimmungsvorgangs von Einfluß sind oder sein können (vgl. VerfGH 47, 1/12; BVerfGE 37, 84/89).

    Es erschöpft sich darin, die mit der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids vom 8. Februar 1998 befaßten oder am Ausgang der Abstimmung interessierten kommunalen Stellen nochmals auf die Vorgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 19. Januar 1994, VerfGH 47, 1 ff.) in bezug auf die meinungsbildende Vorbereitung von Abstimmungen unter dem Blickwinkel des Neutralitätsgebots, des Sachlichkeitsgebots (Objektivitätsgebots) und des Beeinflussungsverbots hinzuweisen und eine unzulässige unmittelbare Abstimmungsempfehlung kommunaler Amtsträger zu unterbinden.

    Die Bayerische Verfassung geht bei der unmittelbaren Volksgesetzgebung davon aus, daß mündige und verantwortungsbewußte Bürger ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung der zur Entscheidung gestellten Gesetzesvorhaben abhängig machen und sich hierzu entsprechend informieren (vgl. VerfGH 47, 1/16 m.w.N.).

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