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   VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02   

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VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02 (https://dejure.org/2003,17898)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12-VII-02 (https://dejure.org/2003,17898)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 2003 - 12-VII-02 (https://dejure.org/2003,17898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VerfGH 56, 178
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwen­dungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200/241).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ur­sprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Ver­trauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 12; BVerfGE 45, 142/167 f.; 72, 200/242; 97, 67/78 f.).

    Der Bürger kann auf das geltende Recht bei seinen Dispositionen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist; in solchen Fällen ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfGE 13, 261/272; 30, 367/388; 72, 200/259).

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung können ferner zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 380/405; 13, 261/272; 30, 367/390; 72, 200/260).

    Bei eigentumskräftig gewährleisteten Rechtspositionen, wie sie vorliegend inmitten stehen, bedeutet dies, dass die Grenzen für die zulässige Sozialbindung nicht durch die Anordnung einer Rückwirkung unterlaufen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 200/258).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheb­lich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffen­de Umstände im Nachhinein belas­tendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeit­punkt seines rechtserheblichen Ver­haltens galten (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 11 f.; BVerfGE 97, 67/78).

    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (BVerfGE 97, 67/78 f.).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ur­sprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Ver­trauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 12; BVerfGE 45, 142/167 f.; 72, 200/242; 97, 67/78 f.).

    Die Durchbrechung darf ferner nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebens­sachverhalts verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist (vgl. BVerfGE 97, 67/79 f.).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Der Bürger kann auf das geltende Recht bei seinen Dispositionen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist; in solchen Fällen ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfGE 13, 261/272; 30, 367/388; 72, 200/259).

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung können ferner zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 380/405; 13, 261/272; 30, 367/390; 72, 200/260).

  • VerfGH Bayern, 04.06.2003 - 4-VII-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheb­lich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffen­de Umstände im Nachhinein belas­tendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeit­punkt seines rechtserheblichen Ver­haltens galten (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 11 f.; BVerfGE 97, 67/78).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ur­sprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Ver­trauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 12; BVerfGE 45, 142/167 f.; 72, 200/242; 97, 67/78 f.).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Der Bürger kann auf das geltende Recht bei seinen Dispositionen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist; in solchen Fällen ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfGE 13, 261/272; 30, 367/388; 72, 200/259).

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung können ferner zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 380/405; 13, 261/272; 30, 367/390; 72, 200/260).

  • VGH Bayern, 26.10.2000 - 23 B 00.1277
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Art. 9 Abs. 1 KAG wirke also in seiner Neufassung insoweit auf die Gestal­tungsfreiheit der Gemeinden ein, als er die Möglichkeit, die Grundstücksanschlüsse von der öffentlichen Einrichtung auszunehmen, nur noch hinsichtlich des nicht im öf­fentlichen Straßengrund befindlichen Teils als gegeben ansehe (vgl. VGH n.F. 53, 124/128 ff.; ferner BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; BayVBl 2000, 181/182; vom 26. Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277; BayVBl 2001, 692; vom 5. Dezember 2002 Az. 23 B 02.2252).

      In dieser Auslegung schloss Art. 9 Abs. 1 KAG aus, in Satzungen, die nach dem 1. Januar 1993 geändert oder neu erlassen wurden, dem Anlieger im Rahmen des Anschluss- und Benutzungs­zwangs aufzuerlegen, den Anschluss auch im öffentlichen Straßengrund in eigener Regie und auf eigene Kosten zu errichten (vgl. BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; vom 26.Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277).

  • VGH Bayern, 30.07.2001 - 23 ZB 01.1519
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Art. 9 Abs. 1 KAG wirke also in seiner Neufassung insoweit auf die Gestal­tungsfreiheit der Gemeinden ein, als er die Möglichkeit, die Grundstücksanschlüsse von der öffentlichen Einrichtung auszunehmen, nur noch hinsichtlich des nicht im öf­fentlichen Straßengrund befindlichen Teils als gegeben ansehe (vgl. VGH n.F. 53, 124/128 ff.; ferner BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; BayVBl 2000, 181/182; vom 26. Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277; BayVBl 2001, 692; vom 5. Dezember 2002 Az. 23 B 02.2252).

    Die den öffentli­chen Einrichtungsträgern zukommende Satzungsautonomie umfasst das Recht fest­zulegen, welche Teile des Leitungssystems zur öffentlichen Einrichtung oder zum Grundstücksanschluss gehören (vgl. VGH n.F. 53, 124/126; BayVGH BayVBl 2001, 692).

  • VGH Bayern, 10.03.1999 - 23 ZB 99.592
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Art. 9 Abs. 1 KAG wirke also in seiner Neufassung insoweit auf die Gestal­tungsfreiheit der Gemeinden ein, als er die Möglichkeit, die Grundstücksanschlüsse von der öffentlichen Einrichtung auszunehmen, nur noch hinsichtlich des nicht im öf­fentlichen Straßengrund befindlichen Teils als gegeben ansehe (vgl. VGH n.F. 53, 124/128 ff.; ferner BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; BayVBl 2000, 181/182; vom 26. Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277; BayVBl 2001, 692; vom 5. Dezember 2002 Az. 23 B 02.2252).

      In dieser Auslegung schloss Art. 9 Abs. 1 KAG aus, in Satzungen, die nach dem 1. Januar 1993 geändert oder neu erlassen wurden, dem Anlieger im Rahmen des Anschluss- und Benutzungs­zwangs aufzuerlegen, den Anschluss auch im öffentlichen Straßengrund in eigener Regie und auf eigene Kosten zu errichten (vgl. BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; vom 26.Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277).

  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Die Gesetzesbegründung beruft sich für ihren Standpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts, wonach dem öffentlichen Interesse, den Haushalt zahlreicher Gemeinden vor schwer abschätzbaren und als überraschend empfundenen Erstattungsansprüchen zu schützen, beachtliches Gewicht zukommen kann (vgl. BVerwG NJW 1997, 3257/3258 f.).
  • BGH, 20.09.1968 - V ZR 55/66
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
    Im Fall der Anliegerregie ist auch im Bereich des öffentlichen Straßengrundes ein Ei­gentum des Anlie­gers an der Leitung durchaus möglich (vgl. BGH NJW 1968, 2331 f.; Ecker, a.a.O., Nr. 71.05 Erl. 3.2.2).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
  • VerfGH Bayern, 24.01.1991 - 2-VII-89
  • VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
  • VGH Bayern, 05.12.2002 - 23 B 02.2252
  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes sind der Rückwirkung von Normen Grenzen gezogen (VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/193).
  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Der Gleichheitssatz verlangt allerdings keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind; er verbietet Willkür (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/191).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Eine Ungleichbehandlung ist indes nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/191).

    Fachbezogene Abwägungen können dabei verfas­sungs­rechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offen­sichtlich fehlerhaft sind oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (stän­dige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.2002 = VerfGH 55, 1/8; VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/49; VerfGH 56, 178/191).

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