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   VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05, 12-VII-05   

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https://dejure.org/2006,7820
VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05, 12-VII-05 (https://dejure.org/2006,7820)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.11.2006 - 6-VII-05, 12-VII-05 (https://dejure.org/2006,7820)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. November 2006 - 6-VII-05, 12-VII-05 (https://dejure.org/2006,7820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der befristeten Abschaffung von Widerspruchsverfahren mit der bayerischen Landesverfassung; Rüge der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots; Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes im Bereich der Rechtsausgestaltung des ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Art. 15 Nr. 21 AGVwGO
    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht: Befristete Abschaffung des Widerspruchverfahrens im Bereich des VG Ansbach

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VerfGH 59, 219
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.05.1973 - 2 BvL 43/71

    VwGO-Ausführungsgesetz II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    Der Bundesgesetzgeber hat also seine Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht ausgeschöpft, sondern Raum für abweichende Regelun­gen durch den Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gelassen (vgl. BVerfG vom 9.5.1973 = BVerfGE 35, 65/73 f.).

    Der landesgesetzliche Ausschluss des Widerspruchs­verfahrens findet auf alle Verwaltungsverfahren Anwendung, für die das Land zu­ständig ist, gleichgültig ob es sich um den Vollzug eines Bundes- oder eines Landes­gesetzes handelt ( BVerfGE 35, 65/75).

    Eine über die Rechtmäßigkeitskon­trolle hinausgehende Zweckmäßigkeitskontrolle von Ermessensentscheidungen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich ebenso wenig vorgeschrieben wie die ver­waltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten in einem Vorverfahren (vgl. BVerfGE 35, 65/73; BVerfG vom 20.4.1982 = BVerfGE 60, 253/291).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    Erfährt er - wie regelmäßig im Prüfungsrecht - von der Entscheidung und ihrer Begründung erst nach deren Erlass, so muss die Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte durch eine - gegenständlich unbeschränkte - verwaltungsinterne Nachprü­fung kompensiert werden ( BVerfG vom 17.4.1991 = BVerfGE 84, 34/46 f.; BVerwG vom 24.2.1993 = BVerwGE 92, 132/136 f.).

    Hierfür muss der (Landes-)Gesetzgeber ein Verfahren be­reitstellen, das zweckmäßigerweise ein Verfahren nach §§ 68 ff. VwGO ist, das aber auch bei Ausschluss des Vorverfahrens stattfinden muss ( BVerwGE 92, 132/141 f.; Rennert , a. a. O., RdNr . 10 zu § 68).

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    Dabei kommt es darauf an, ob aus objektiver Sicht sachgerechte Gründe für die betreffende Regelung bestehen; es führt dagegen grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm, wenn es der Normgeber versäumt hat, tatsächliche Ermittlungen und fachliche Abwägungen vor­zunehmen, oder wenn er die für den Erlass der Norm maßgeblichen Gründe nicht ausreichend dargelegt hat (VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/239).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    Eine über die Rechtmäßigkeitskon­trolle hinausgehende Zweckmäßigkeitskontrolle von Ermessensentscheidungen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich ebenso wenig vorgeschrieben wie die ver­waltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten in einem Vorverfahren (vgl. BVerfGE 35, 65/73; BVerfG vom 20.4.1982 = BVerfGE 60, 253/291).
  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    Das Rechtsstaatsprinzip gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt die zu schützenden Rechte voraus ( BVerfG vom 5.2.1963 = BVerfGE 15, 275/281; BVerfG vom 8.5.1979 = BVerfGE 51, 176/185).
  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    Das Rechtsstaatsprinzip gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt die zu schützenden Rechte voraus ( BVerfG vom 5.2.1963 = BVerfGE 15, 275/281; BVerfG vom 8.5.1979 = BVerfGE 51, 176/185).
  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich ein­leuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/22 f.).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    Erfährt er - wie regelmäßig im Prüfungsrecht - von der Entscheidung und ihrer Begründung erst nach deren Erlass, so muss die Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte durch eine - gegenständlich unbeschränkte - verwaltungsinterne Nachprü­fung kompensiert werden ( BVerfG vom 17.4.1991 = BVerfGE 84, 34/46 f.; BVerwG vom 24.2.1993 = BVerwGE 92, 132/136 f.).
  • BVerwG, 17.02.1981 - 7 C 55.79

    Erschließung - Verkehrsfläche - Zuteilung - Verteilungsmasse - Wert

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    aa ) § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO , der die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Er­hebung der Klage anordnet, beruht auf der konkurrierenden Gesetzgebungskom­petenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ("das gerichtliche Verfahren", vgl. Oeter in v. Mangoldt /Klein/ Starck , GG, 5. Aufl. 2005, RdNr . 27 zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; BVerwG vom 17.2.1981 = BVerwGE 61, 360/362).
  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05
    Sind die Popularklagen somit in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet worden sind (ständi­ge Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/17; VerfGH vom 25.1.2006).
  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (VerfGH vom 15.11.2006 VerfGHE 59, 219/224; vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/254).
  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

    Ist die Popularklage somit in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/223; VerfGH vom 24.6.2008).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht (hier der grundgesetzlichen Kompetenzordnung) nicht nur offensicht­lich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/64; VerfGH 59, 219/224; VerfGH vom 13.3.2008).

    Der Bundesgesetzgeber hat damit Raum für abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber gelassen (VerfGH 59, 219/224 m. w. N.).

    Die Auffassung, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermögliche nur einen bereichsspezifischen Ausschluss des Widerspruchs­verfahrens, findet (allein) in der Formulierung der Öffnungsklausel keine Stütze (Dolde/Porsch, a. a. O.; vgl. im Einzelnen bereits VerfGH 59, 219/224 f.).

    Wird jedoch die Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgrund ihres Wortlauts weit ausgelegt, würde dies ermöglichen, dass der Grundsatz des Satzes 1 faktisch in das Gegenteil verkehrt wird (vgl. bereits VerfGH 59, 219/225; Geiger, BayVBl 2008, 161; Allesch in Modernisierung von Justiz und Verwaltung, Gedenkschrift für Ferdinand O. Kopp, 2007, S. 15/21; Holz­ner, DÖV 2008, 217/224).

    Daher bedarf es keiner Klärung, ob sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens auch auf die bundeseigene Verwaltung (vgl. Art. 86 GG) und den Bereich außerhalb der Verwaltungskompetenzen der Länder erstrecken würde (vgl. dazu VerfGH 59, 219/226).

    Dabei kommt es darauf an, ob aus objektiver Sicht sachgerechte Gründe für die betreffende Regelung bestehen; es führt dagegen grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm, wenn es der Normgeber versäumt hat, tatsächliche Ermittlungen und fachliche Abwägungen vorzunehmen, oder wenn er die für den Erlass der Norm maßgeblichen Gründe nicht ausreichend dargelegt hat (VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/239; VerfGH 59, 219/228).

    Das Widerspruchsverfahren ist nicht nur Sachurteilsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern auch Verwaltungsverfahren, das der Selbstkontrolle der Verwaltung dient und dessen Ausgestaltung - soweit es die bundeseigene Verwaltung betrifft - nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes dem Bund vorbehalten ist (vgl. VerfGH 59, 219/226 m. w. N.).

    Besonderheiten bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen hat der Gesetzgeber durch Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO Rechnung getragen (vgl. VerfGH 59, 219/227 f.).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (VerfGH vom 15.11.2006 VerfGHE 59, 219/224; VerfGH vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/254).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers dann besonders groß ist, wenn die Vorschriften dazu dienen sollen, auf einem neuen Sachgebiet Erfahrungen zu sammeln, die später die Grundlage für dauerhafte normative Entscheidungen bilden sollen (vgl. VerfGH vom 21.11.1986 VerfGHE 39, 96/142; VerfGHE 59, 219/228 f.; Stettner, NVwZ 1989, 806/811).

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