Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3136
VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08 (https://dejure.org/2008,3136)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2008 - 8-IX-08 (https://dejure.org/2008,3136)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2008 - 8-IX-08 (https://dejure.org/2008,3136)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3136) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Volksbegehren zum Transrapid

  • openjur.de

    Volksbegehren Transrapid

  • openjur.de

    Wegen unzulässiger Beeinträchtigung der Budgethoheit des Parlaments iSv Art 73 Verf BY Nichtzulassung des Volksbegehrens "Für Bayern - Nein zum Transrapid" - abweichende Meinung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Volksbegehrens über den "Entwurf eines Gesetzes über eine Nichtbeteiligung des Freistaates Bayern an der Finanzierung der Transrapid-Magnetschwebebahn in München"; Umfang des Verbots von Volksbegehren und Volksentscheiden über den Staatshaushalt aus ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Volksbegehren zum Transrapid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 719
  • DVBl 2008, 784
  • DÖV 2008, 817
  • VerfGH 61, 78
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Art. 73 BV spricht zwar nur vom Volksentscheid, schließt aber bereits ein Volksbegehren über den Staatshaushalt aus, weil das Volksbegehren auf die Herbeiführung eines Volksentscheids abzielt (VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/263; VerfGH 47, 276/303).

    Einmal wird der Begriff im weiteren Sinn als die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben des Staates verwendet (Art. 70 Abs. 2 BV); zum anderen aber wird der Begriff "Staatshaushalt" in Art. 78 Abs. 4 BV gleichbedeutend mit "Haushaltsgesetz" gebraucht (VerfGH 29, 244/263 f.).

    Mit Art. 73 BV unvereinbar sind Volksbegehren, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, demnach das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen können (VerfGH 29, 244/267 ff.; 47, 276/303 ff.; 53, 42/67 f.).

    bb) Andererseits können Gesetzentwürfe, die nicht den Haushalt selbst betreffen, sondern einen an sich rein sachpolitischen Regelungsgehalt aufweisen, dann finanzwirksam werden, wenn sie in der Praxis vollzogen werden, weil ihre Umsetzung beispielsweise zusätzliches Personal erfordert oder sonstige Ausgaben verursacht (vgl. VerfGH 29, 244; 47, 276).

    a) Wie oben unter IV. 1. dargelegt, hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach mit der Auslegung des Begriffs "Staatshaushalt" in Art. 73 BV beschäftigt (VerfGH 29, 244; 47, 276; 53, 42).

    In den Entscheidungen VerfGH 29, 244/269 (Lernmittelfreiheit) und VerfGH 47, 276/311 ff. (Beschränkung der Klassenstärke auf 30 Schüler) stand die Frage im Vordergrund, ob und inwieweit Volksbegehren bei Gesetzentwürfen zulässig sind, die nicht die Haushaltsgesetzgebung, sondern ein konkretes sachpolitisches Anliegen zum Gegenstand hatten, deren Umsetzung aber zu Ausgabenmehrungen führte.

    Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Verfassungsgerichtshof in den genannten Entscheidungen (VerfGH 29, 244; 47, 276; 53, 42) zu Art. 73 BV entwickelt hat, ergibt sich im konkreten Fall folgende Bewertung:.

    Insoweit handelt es sich jedoch um die Meinung einer einzelnen, an der Gesetzgebung beteiligten Person über Sinn und Bedeutung der Norm, die nicht entscheidend für die Auslegung sein kann, zumal sie im Widerspruch zur systematischen und teleologischen Bewertung steht (VerfGH 29, 244/264; 53, 42/67; BVerfG vom 15.12.1959 = BVerfGE 10, 234/244 f.).

    Art. 73 BV steht in enger Beziehung zu Art. 78 und 79 BV, den Normen der Bayerischen Verfassung, die einen geordneten Staatshaushalt gewährleisten sollen (VerfGH 29, 244/268 f.).

    Im Übrigen erscheint es auch im Hinblick auf die Kompliziertheit und Komplexität der Materie ausgeschlossen, dass der Haushaltsplan und das Haushaltsgesetz Gegenstand einer Volksinitiative sein könnten (VerfGH 29, 244/267; Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 3 zu Art. 73).

    Es erscheint der Bedeutung einer Verfassungsnorm jedoch nicht angemessen, wenn ihr bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eine rein deklaratorische Wirkung beigemessen wird (vgl. VerfGH 29, 244/267; 47, 276/303; vgl. auch BVerfGE 102, 176/187).

    Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (= VerfGH 29, 244 ff.), 17. November 1994 (= VerfGH 47, 276 ff.) und vom 31. März 2000 (= VerfGH 53, 42 ff.) verkennen den Willen des Verfassungsgebers.

    In der Entscheidung vom 15. Dezember 1976 wird der Begriff des Staatshaushalts, der einer unmittelbaren Gesetzgebung durch das Volk nicht zugänglich sein soll, dahingehend ausgeweitet, dass Volksbegehren mit Art. 73 BV dann unvereinbar sind, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nähmen, demnach das Gleichgewicht des gesamten Haushalts störten und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen könnten (VerfGH 29, 244/269).

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Es ist dagegen nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs darüber zu befinden, ob der Bau einer Magnetschwebebahn sachgerecht, zweckmäßig und praktikabel ist oder ob andere Lösungen zur Verkehrsanbindung des Flughafens München den Vorzug verdienen (vgl. VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/292).

    Art. 73 BV spricht zwar nur vom Volksentscheid, schließt aber bereits ein Volksbegehren über den Staatshaushalt aus, weil das Volksbegehren auf die Herbeiführung eines Volksentscheids abzielt (VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/263; VerfGH 47, 276/303).

    In den Entscheidungen VerfGH 29, 244/269 (Lernmittelfreiheit) und VerfGH 47, 276/311 ff. (Beschränkung der Klassenstärke auf 30 Schüler) stand die Frage im Vordergrund, ob und inwieweit Volksbegehren bei Gesetzentwürfen zulässig sind, die nicht die Haushaltsgesetzgebung, sondern ein konkretes sachpolitisches Anliegen zum Gegenstand hatten, deren Umsetzung aber zu Ausgabenmehrungen führte.

    Die Ausübung des Budgetrechts des Parlaments wird sonach maßgeblich von der verantwortungsbewussten Bewertung der Gesamtsituation des Staates, der Prioritätensetzung aufgrund dieser Einschätzung sowie dem insoweit ständig zu beachtenden Vorbehalt des Möglichen geprägt (VerfGH 47, 276/276 f.; 53, 42/65).

    Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (= VerfGH 29, 244 ff.), 17. November 1994 (= VerfGH 47, 276 ff.) und vom 31. März 2000 (= VerfGH 53, 42 ff.) verkennen den Willen des Verfassungsgebers.

    Bei der Volksgesetzgebung könnten ausgabenwirksame Gesetze nur dann mit Art. 73 BV in Einklang stehen, wenn sie in ihren finanziellen Auswirkungen die vom Parlament auf Grund seines Budgetrechts getroffene Gesamtbeurteilung, Haushaltsplanung und Prioritätensetzung nicht wesentlich beeinflussten und beeinträchtigten (VerfGH 47, 276/305).

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Dabei hat er vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung - hier mit Art. 73 BV - im Einklang steht; auf weitere Prüfungsmaßstäbe kommt es vorliegend nicht an (VerfGH vom 31.3.2004 = VerfGH 53, 42/60; VerfGH vom 6.5.2005 = VerfGH 58, 113/124).

    In einem weiteren Verfahren (VerfGH 53, 42/67 ff.) hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Initiative zur Änderung der Bayerischen Verfassung zu befassen; danach sollten Volksbegehren und Volksentscheide, die sich auf den Staatshaushalt auswirken, ausdrücklich für zulässig erklärt und nur Volksentscheide über das Haushaltsgesetz im Ganzen ausgeschlossen werden.

    Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (= VerfGH 29, 244 ff.), 17. November 1994 (= VerfGH 47, 276 ff.) und vom 31. März 2000 (= VerfGH 53, 42 ff.) verkennen den Willen des Verfassungsgebers.

  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98

    'Schule in Freiheit'

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").

    Es erscheint der Bedeutung einer Verfassungsnorm jedoch nicht angemessen, wenn ihr bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eine rein deklaratorische Wirkung beigemessen wird (vgl. VerfGH 29, 244/267; 47, 276/303; vgl. auch BVerfGE 102, 176/187).

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Insoweit handelt es sich jedoch um die Meinung einer einzelnen, an der Gesetzgebung beteiligten Person über Sinn und Bedeutung der Norm, die nicht entscheidend für die Auslegung sein kann, zumal sie im Widerspruch zur systematischen und teleologischen Bewertung steht (VerfGH 29, 244/264; 53, 42/67; BVerfG vom 15.12.1959 = BVerfGE 10, 234/244 f.).

    Maßgebend ist vielmehr der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende, objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfGE 10, 234/244 f.).

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").

    Für die Beurteilung ist auch nicht maßgeblich, ob das Gesetzesvorhaben Einsparungen oder Mehrausgaben zum Gegenstand hat (vgl. VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg LVerfGE 12, 119/129, 137, 142) und ob günstigere Alternativen in Betracht kommen.

  • VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Das Gesetzgebungsrecht des Volkes durch Volksbegehren und Volksentscheide steht gemäß Art. 72 Abs. 1 BV - abgesehen vom Staatshaushalt (Art. 73 BV) - gleichberechtigt neben der Gesetzgebungsbefugnis des Landtags (VerfGH vom 27.3.1990 = VerfGH 43, 35/55).
  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Dabei hat er vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung - hier mit Art. 73 BV - im Einklang steht; auf weitere Prüfungsmaßstäbe kommt es vorliegend nicht an (VerfGH vom 31.3.2004 = VerfGH 53, 42/60; VerfGH vom 6.5.2005 = VerfGH 58, 113/124).
  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
    Einer weiteren Legitimierung durch den (Sach-)Gesetzgeber bedarf es für die Ausgabenleistung nicht (BVerwG vom 8.4.1997 = BVerwGE 104, 220/222; BVerwG vom 18.7.2002 = BayVBl 2003, 631/632).
  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

  • StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.1981 - VerfGH 19/80

    Ablehnung der Zulassung der Listenauslegung für ein Volksbegehren verworfen

  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9

  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

    In diesem Verfahren ist vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (vgl. VerfGH vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233; vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 40).

    Für die Entscheidung ist daher insbesondere nicht maßgeblich, wie die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe in Bayern rechts- und sozialpolitisch zu bewerten sind (vgl. VerfGHE 61, 78/84; 65, 226/233; 69, 1 Rn. 39; vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 56).

  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

    Dabei hat er vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (VerfGH vom 31.3.2004 = VerfGH 53, 42/60; VerfGH vom 6.5.2005 = VerfGH 58, 113/124; VerfGH vom 4.4.2008 = VerfGH 61, 78/84).

    Es ist dagegen nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, ob die Erhebung von Studienbeiträgen bildungs- und sozialpolitisch zweckmäßig erscheint (vgl. VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/292; VerfGH 61, 78/84).

    Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn dem Freistaat Bayern in einem vom Haushaltsgesetz getrennten, eigenständigen Gesetz untersagt werden soll, sich finanziell an einem bestimmten Vorhaben zu beteiligen (VerfGH 61, 78/86 ff.).

    Gleichwohl stellen sich die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthaltenen Regelungen nach ihrer funktionalen Bedeutung und ihrer rechtlichen Wirkung nicht als Akt der Haushaltsgesetzgebung dar (vgl. VerfGH 61, 78/86).

    Dem stünden bereits Art. 78 und 79 BV entgegen, die die Haushaltsaufstellung und etwaige Änderungen im Haushalt dem Verfahren der parlamentarischen Haushaltsgesetzgebung vorbehalten (VerfGH 61, 78/89).

  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    b) Im Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens ist vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (vgl. VerfGH vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233; vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 40).

    Für die Entscheidung ist daher insbesondere nicht maßgeblich, wie das angestrebte Bayerische Radgesetz, das nach seinem erklärten Gesetzeszweck eine umwelt- und klimaverträgliche Mobilitätsentwicklung unter besonderer Förderung des Radverkehrs gewährleisten soll (Art. 1 Satz 1 BayRadG-E), rechtspolitisch zu bewerten ist (vgl. VerfGHE 61, 78/84; 65, 226/233; 69, 1 Rn. 39; VerfGH vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 56; NVwZ 2020, 1429 Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in

    b) In diesem Verfahren ist zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht; auf weitere Prüfungsmaßstäbe kommt es vorliegend nicht an (vgl. VerfGH vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233; vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 40).

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, ob die Einführung einer Höchstgrenze für den Flächenverbrauch umweltpolitisch zweckmäßig erscheint (vgl. VerfGHE 61, 78/84; 65, 226/233; VerfGH vom 21.1.2016 BayVBl 2016, 337 Rn. 39).

  • VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17

    Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

    (2) In diese Richtung argumentiert auch die Entscheidung des BayVerfGH vom 4. April 2008 (Vf. 8-IX-08 -, VerfGE BY 61, 78 = juris): In expliziter Bezugnahme auf die Entscheidung des BerlVerfGH formulierte der BayVerfGH, dass ein Volksbegehren nicht "in den Haushaltsplan eingreifen" dürfe; ein solches Volksbegehren sei "unzulässig, ohne dass es auf den Umfang der finanziellen Auswirkungen ankommt" (so BayVerfGH, Entscheidung vom 4. April 2008 - Vf. 8-IX-08 -, VerfGE BY 61, 78 = juris Rn. 53).

    Die Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts sei in einem solchen Fall besonders schwerwiegend, weil der Volksgesetzgeber die Entscheidung zur Wahrnehmung einer Sachaufgabe (bewusst) offenlasse, damit einerseits dem parlamentarischen Gesetzgeber die politische Verantwortung nicht abnehme, zugleich aber dessen Möglichkeiten der Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung und Finanzierung beschränke" (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 4. April 2008 - Vf. 8-IX-08 -, VerfGE BY 61, 78 = juris Rn. 11).

    Dabei hat er im Ausgangspunkt die Formulierung übernommen, dass der Begriff "Staatshaushalt" die "Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben des Staates" umfasst (BayVerfGH, Entscheidung vom 4. April 2008 - Vf. 8-IX-08 -, VerfGE BY 61, 78 = juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf die oben referierte Rechtsprechung).

  • VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern

    In diesem Verfahren ist vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (vgl. VerfGH vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233; vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 40).

    Für die Entscheidung ist daher insbesondere nicht maßgeblich, wie die Vorschriften zur Bemessung des Pflegepersonalbedarfs in Krankenhäusern sowie die Bestimmungen über das Reinigungspersonal gesundheitspolitisch zu bewerten sind (vgl. VerfGHE 61, 78/84; 65, 226/233; VerfGH BayVBl 2016, 337 Rn. 39).

  • VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16

    Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen

    Dabei hat er vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung - hier mit Art. 70 Abs. 4 Satz 2 BV - im Einklang steht; auf weitere Prüfungsmaßstäbe kommt es vorliegend nicht an (VerfGH vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/60; vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233).
  • VerfGH Bayern, 21.01.2016 - 66-IX-15

    Unzulässiges Volksbegehren zur Legalisierung von Cannabis in Bayern

    Der Verfassungsgerichtshof hat dagegen nicht darüber zu befinden, ob die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen sachgerecht, zweckmäßig, angemessen und praktikabel sind (VerfGH vom 17.11.1994 VerfGHE 47, 276/292; vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; VerfGHE 62, 1/11 f.).
  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Diesen Gleichrang von Volks- und Parlamentsgesetzgebung hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten (VerfGH vom 14.6.1985 VerfGHE 38, 51/58; vom 25.5.2007 VerfGHE 60, 131/145; vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/90 vom 7.6.2023 - Vf. 8-IX-23 - juris Rn. 131).
  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13

    Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur

    Mit Art. 73 BV unvereinbar sind insoweit Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, demnach das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen können (VerfGHE 29, 244/267 ff.; VerfGH vom 17.11.1994 VerfGHE 47, 276/303 ff.; vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/67 f.; vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84 ff.; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/236 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht