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   VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09   

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VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09 (https://dejure.org/2010,4837)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11.01.2010 - 79-VI-09 (https://dejure.org/2010,4837)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11. Januar 2010 - 79-VI-09 (https://dejure.org/2010,4837)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Amtsverlust eines Gemeinderatsmitglieds

  • openjur.de

    Überprüfung behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zum Amtsverlust eines Gemeinderatsmitglieds, dessen nicht dauernd von ihm ge-trennt lebende Familie ihre Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde hat, am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verständnis des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen Verheirateter i.R.d. Wählbarkeit zum Gemeinderat

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Verlust des Mandats im Gemeinderat wegen Wochenendehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 297
  • VerfGH 63, 1
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 24.11.1966 - 23-VII-66
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09
    Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 24. November 1966 (VerfGH 19, 105) Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes in der früheren Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1965 (GVBl S. 221) für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    Der Verfassungsgerichtshof habe seinerzeit (VerfGH 19, 105) bestätigt, dass der Normgeber das öffentliche Interesse an möglichst präzisen und praktikablen Vorschriften zulasten von Sonderwünschen berücksichtigen könne.

    Die Norm lässt als bloße Regelfallvorschrift Raum für abweichende familiäre Lebensentwürfe und bewegt sich - unabhängig von der sachlichen Rechtfertigung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken - deshalb innerhalb des von der Verfassung gesteckten Rahmens, die Wählbarkeit in der Weise mit äußeren Sachverhalten zu verbinden, weil dabei Grundentscheidungen der Bayerischen Verfassung, insbesondere die Grundrechte, mit den Grundsätzen des Wahlrechts in Einklang gebracht sind (vgl. auch VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105).

    Sie sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH 19, 105/111) davon ausgegangen, dass wahlrechtliche Regelungen im öffentlichen Interesse möglichst präzise und praktikabel sein sollen.

    Die in Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG geregelte Koppelung des passiven Wahlrechts zum Mitglied eines Gemeinderats an die Hauptwohnung im Wahlgebiet ist in Art. 7 Abs. 3 BV angelegt (vgl. ferner VerfGH 19, 105/111; BayVGH vom 5.12.1984 = VGH n. F. 38, 4/7).

    Art. 101 BV entfaltet für das passive kommunale Wahlrecht keine über die speziellere Norm des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV hinausgehende Schutzwirkung und ist schon aus diesem Grund nicht verletzt (vgl. VerfGH 19, 105/109).

  • VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95

    Wahlprüfung; Wohnsitzbegriff; Wohnung; ausfüllungsbedürftiger Begriff;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09
    Eine unmodifizierte Übernahme der das Melderecht prägenden schlechthin zwingenden Festlegung der Hauptwohnung eines Verheirateten für die Regelung des passiven Wahlrechts ist unter dem Blickwinkel des Schutzes von Ehe und Familie und vom Regelfall abweichender Gestaltung des Familienlebens verfassungsrechtlich beanstandet worden (ThürVerfGH vom 12.6.1997 = NJW 1998, 525/526 ff.; dazu kritisch Schreiber, NJW 1998, 492; offengelassen HessVGH vom 18.12.2008 Az. 8 A 1330/08).

    Ich halte die Erwägungen des ThürVerfGH vom 12.06.1997 = NJW 1998, 525 ff., 527, re.

  • StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93

    Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung im Sinne des § 1 Abs. 1

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09
    Auch das Bremer Wahlprüfungsgericht II. Instanz hat in seiner Entscheidung vom 17.12.1993 = NJW 1994, 1526 ff., 1527 ähnliche Überlegungen angestellt und u. a. betont, dass nach der grundrechtlichen Institutsgarantie von Ehe und Familie die innere Organisation und Arbeitsteilung innerhalb der Ehe allein der Entscheidungsfreiheit der Ehegatten unterliegt.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09
    Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind so lange der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2000 = VerfGH 53, 131/134 f.; BVerfG vom 10.6.1964 = BVerfGE 18, 85/93).
  • VGH Bayern, 14.05.2009 - 4 ZB 09.857

    Wählbarkeit nach Kommunalwahlrecht; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Gemeinde Thurmansbang vom 24. Oktober 2008, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Februar 2009 Az. RN 3 K 08.2007 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2009 Az. 4 ZB 09.857.
  • VGH Hessen, 18.12.2008 - 8 A 1330/08

    Wahlanfechtung - Überprüfung der Gültigkeit der Wahl zur

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09
    Eine unmodifizierte Übernahme der das Melderecht prägenden schlechthin zwingenden Festlegung der Hauptwohnung eines Verheirateten für die Regelung des passiven Wahlrechts ist unter dem Blickwinkel des Schutzes von Ehe und Familie und vom Regelfall abweichender Gestaltung des Familienlebens verfassungsrechtlich beanstandet worden (ThürVerfGH vom 12.6.1997 = NJW 1998, 525/526 ff.; dazu kritisch Schreiber, NJW 1998, 492; offengelassen HessVGH vom 18.12.2008 Az. 8 A 1330/08).
  • VerfGH Bayern, 11.03.1994 - 22-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09
    Das wäre nur der Fall, wenn der Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt worden wären (vgl. VerfGH vom 11.3.1994 = VerfGH 47, 59/63 f.).
  • VerfGH Bayern, 04.07.2005 - 85-VI-02

    Prüfungsspielraum eines Verfassungsgerichtshofs bei der Überprüfung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2010 - 79-VI-09
    Dieselben Grundsätze gelten für die Überprüfung von Verwaltungsakten, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem Verfahren nicht beanstandet worden sind (vgl. VerfGH vom 4.7.2005 = VerfGH 58, 161/164).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2000 VerfGHE 53, 131/134 f.; vom 11.1.2010 VerfGHE 63, 1/4 f.; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215).
  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2000 VerfGHE 53, 131/134 f.; vom 11.1.2010 VerfGHE 63, 1/4 f.; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215; VerfGH BayVBl 2015, 779 Rn. 57).
  • StGH Hessen, 13.08.2014 - P.St. 2466

    1. Ein Verfahren über die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof (§ 11 Abs. 3 des

    - Bay. VerfGH, Entscheidung vom 11.01.2010 - Vf. 79-VI-09 -, NVwZ-RR 2010, 297 [299] -.
  • VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19

    Nichtwählbarkeit eines Stadtverordneten der Stadt Lauchhammer festgestellt

    Angesichts dessen kann die Vermutung des § 8 S. 2 BbgKWahlG nicht, wie jedoch der Beigeladene meint, ausschließlich damit widerlegt werden, dass zu politischen und gesellschaftlichen Aktivitäten in der Stadt L..., die neben der Arbeitszeit einen großen Zeitanteil beanspruchen, vorgetragen wird (vgl. i. diesem Zusammenhang auch den Sachverhalt und das Sondervotum in BayVerfGH, E. v. 11. Januar 2010 - Vf. 79-VI-09 -, http://www.beck.online.de).

    Verfassungsrechtliche Bedenken sind hiergegen nicht veranlasst und insbesondere bedarf es der von Seiten der Beklagten für geboten gehaltenen verfassungskonformen Auslegung der §§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2, 8 S. 2 BbgKWahlG mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 LV nicht (zur i. W. vglb. Regelung in Bayern: BayVerfGH, E. v. 11. Januar 2010 - Vf. 79-VI-09 -, zit. nach http://beck.online.de).

  • VerfGH Bayern, 21.02.2018 - 54-VI-16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Errichtung und Betrieb von

    Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.1.2010 VerfGHE 63, 1/4 f.; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215; BayVBl 2016, 671 Rn. 24).
  • VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09

    Arrest im Strafvollzug

    Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2000 = VerfGH 53, 131/134 f.; VerfGH vom 11.1.2010 = NVwZ-RR 2010, 297).
  • VG Schwerin, 02.06.2016 - 1 A 2400/15

    Mecklenburg-Vorpommern; Kommunalwahlrecht; Wählbarkeit; Relevanz des

    Hinsichtlich des Urteils des bayrischen Verfassungsgerichts vom 11. Januar 2010 (Vf. 79-VI-09), auf welches der Kläger sich bezieht, verkennt er, dass sich das dort zur Anwendung gelangte Landesrecht von dem hier anzuwendenden Landesrecht dahingehend unterscheidet, dass dort eine ausdrückliche Regelung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen vorgesehen war (§ 1 Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen Bayern - außer Kraft getreten am 30. April 2000).
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