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   VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10   

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VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10 (https://dejure.org/2011,39277)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16.05.2011 - 60-VI-10 (https://dejure.org/2011,39277)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 60-VI-10 (https://dejure.org/2011,39277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches Gehör.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VerfGH 64, 52
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die - wie hier - auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie das - vorliegend allein als verletzt gerügte - Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174).

    Zum andern gibt es den Parteien einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 178/180).

  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10
    91 Abs. 1 BV gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (VerfGH vom 6.11.1987 = VerfGH 40, 132/136; VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/70 f.; VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/63 f.; Wolff, a. a. O., RdNr. 38 zu Art. 91).
  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10
    Auch wenn die Beklagten als geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH gehandelt hätten, wären sie in dieser Eigenschaft keine Kaufleute, weshalb die Formerleichterungen der §§ 343, 350 HGB für sie nicht gelten konnten (BGH vom 8.11.2005 = BGHZ 165, 43/49 f. m. w. N.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, RdNr. 7 zu § 350 HGB).
  • VerfGH Bayern, 06.11.1987 - 62-VI-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10
    91 Abs. 1 BV gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (VerfGH vom 6.11.1987 = VerfGH 40, 132/136; VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/70 f.; VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/63 f.; Wolff, a. a. O., RdNr. 38 zu Art. 91).
  • VerfGH Bayern, 21.04.1989 - 3-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10
    91 Abs. 1 BV gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (VerfGH vom 6.11.1987 = VerfGH 40, 132/136; VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/70 f.; VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/63 f.; Wolff, a. a. O., RdNr. 38 zu Art. 91).
  • VerfGH Bayern, 29.10.1993 - 128-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10
    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 = VerfGH 46, 293/296; VerfGH vom 6.4.2001 = VerfGH 54, 29/31).
  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10
    Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann ein Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zwar noch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen, er kann aber nicht fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachtragen oder diese mit einem neuen selbständigen Sachverhalt begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 = VerfGH 47, 47/50; VerfGH vom 3.11.2010; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 88 zu Art. 120 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung begleiteten Umgangs - Verstoß gegen das

    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 16).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 27.1.2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 7.7.2015 - Vf. 3-VI-15 - juris Rn. 18).
  • VerfGH Bayern, 25.08.2016 - 2-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme eines

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 7.7.2015 BayVBl 2015, 853 Rn. 18).
  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Soweit der behauptete Gehörsverstoß durch die Nichtberücksichtigung des hilfsweise gestellten Beweisantrags vom 12. November 2013 durch den Verwaltungsgerichtshof bereits Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zum Bundesverwaltungsgericht war, dürfte dem Verfassungsgerichtshof die erforderliche Entscheidungskompetenz zur Überprüfung dieser Rüge fehlen (vgl. dazu VerfGHE 62, 178/183 ff.; VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/56 f.; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 44 ff.).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 7.7.2015 - Vf. 3-VI-15 - juris Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 44).
  • VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14

    Rechtliches Gehör zu Ablehnungsgesuch

    Er kann sie aber nicht mit einem neuen selbstständigen Sachvortrag begründen und auch nicht die Rüge eines Verstoßes gegen ein verfassungsmäßiges Recht nachschieben, das er nicht fristgerecht als verletzt bezeichnet hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 11.8.2000 FamRZ 2001, 425/426; vom 16.5.2011 - Vf. 60-VI-10 - juris Rn. 17; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 22).

    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 2.4.2015 - Vf. 72-VI-13 - juris Rn. 65).

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

    Dem entsprechend stellen auch zahlreiche jüngere Entscheidungen darauf ab, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht (abgesehen vom Willkürverbot) nur "inhaltsgleiche" Verfahrensgrundrechte Prüfungsmaßstab sein können (VerfGH vom 15.9.2009 = VerfGH 62, 178/186; VerfGH vom 12.5.2010 = VerfGH 63, 62/67; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 60-VI-10; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10; VerfGH vom 9.2.2012; VerfGH vom 1.3.2012).
  • VerfGH Bayern, 02.04.2015 - 72-VI-13

    Teilung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17).

  • VerfGH Bayern, 07.07.2015 - 3-VI-15

    Ergänzende Auslegung eines Gesellschaftsvertrags

    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17).

  • VerfGH Bayern, 07.10.2014 - 110-VI-13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der

    Zum anderen gibt es den Beteiligten auch einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58).

  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

  • VerfGH Bayern, 25.01.2017 - 60-VI-15

    Pflicht der Fachgerichte zur Fortsetzung des Verfahrens bei Rüge einer

  • VerfGH Bayern, 07.07.2020 - 68-VI-19

    Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses über Hof- und Betriebsflächen

  • VerfGH Bayern, 16.01.2018 - 52-VI-15

    Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 77-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung zur

  • VerfGH Bayern, 15.02.2016 - 45-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung u.a. mangels Erhebung

  • VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14

    Prozessgrundrechte

  • VerfGH Bayern, 02.03.2017 - 1-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten

  • VerfGH Bayern, 16.10.2017 - 1-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Gehörsverstoßes

  • VerfGH Bayern, 12.06.2019 - 26-VI-19

    Anspruch auf rechtliches Gehör

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